Zinsen aus Anleiheinvestitionen und Kursgewinne aus der Veräußerung von Anleihen müssen versteuert werden.
Der Fiskus hat hierfür einige Regelungen für die Besteuerung von Anlagen in festverzinsliche Wertpapiere erlassen und einige davon werden wir Ihnen in der heutigen Ausgabe näher erläutern.
Abgeltungsteuer – ein alter Bekannter bei Investments
Die Zinszahlungen unterliegen der Abgeltungssteuer. Damit müssen die Anleihegläubiger, die in Deutschland ansässig sind einen Abgeltungssatz von 25 % auf die Zinsgewinne an den Fiskus weiterleiten.
Zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann sich der Abgeltungssatz auf bis zu 28,0 % erhöhen.
Belaufen sich beispielsweise die Zinseinnahmen aus einem Investment in ein festverzinsliches Wertpapier bei 1.000 Euro, so dürfte die eingehende Zahlung auf dem Bankkonto bei mindestens 720,00 Euro liegen.
Im Normalfall führen die Banken den Differenzbetrag direkt ans Finanzamt ab.
Hierbei sollte man bei der jeweiligen Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Die aktuellen Sparerfreibeträge liegen bei 801,00 Euro für Alleinstehende und bei 1.602,00 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.
Veräußerungsgewinne werden auch bei Anleihen besteuert
Ähnlich wie die Zinszahlungen müssen bei Veräußerungsgewinnen Abgeltungssteuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von 25 % des Gewinns entrichtet werden.
Hier gelten die gleichen oben genannten Freibeträge, so dass Zinsgewinne und Veräußerungsgewinne zusammen die bestimmten Grenzen nicht überschreiten dürfen.
Steuerpflichtige können jedoch beantragen, dass die privaten Veräußerungsgewinne anstelle der Abgeltungsbesteuerung mit der tariflichen Einkommenssteuer veranlagt werden. Dies macht selbstverständlich nur dann Sinn, wenn die Steuerbelastung niedriger ausfallen würde.
Eine weitere Steuerform ist die Erbschaftssteuer. Bei einer Übertragung von Vermögenswerten im Todesfall, werden Erbschaftssteuern auf dasjenige Vermögen erhoben, welches über den gesetzlich bestimmten Freibeträgen liegt.


