Anlage V – Die Anlage der Immobilienbesitzer

Inhaltsverzeichnis

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung erfasst. Dieses Steuerformular müssen Sie ausfüllen, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. So ist es beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Sie haben ein bebautes Grundstück vermietet, wie beispielsweise ein Ein- oder Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung.
  • Sie haben in einem selbst genutzten eigenen Haus oder in Ihrer Eigentumswohnung einzelne Räume untervermietet.
  • Sie haben unbebaute Grundstücke, beispielsweise Parkplätze, vermietet.
  • Es bestehen Einkünfte aus Vermietung von Rechten, wie beispielsweise das Kiesausbeutungsrecht.
  • Sie haben gemietete Räume weitervermietet.
  • Sie erzielen Einkünfte aus Beteiligungen, wie beispielsweise an Grundstücks- oder Erbengemeinschaften.

Prozesskosten in der Anlage V

Anwalts- und Gerichtskosten können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn der Rechtsstreit in unmittelbarem Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steht. Dies gilt nicht nur für Prozesse gegen Mieter wegen rückständiger Mietzahlungen, sondern beispielsweise auch für Prozesskosten im Rahmen einer Räumungsklage, wenn Sie anschließend wieder neu vermieten wollen.

Bei Streitigkeiten mit Handwerkern können Sie Anwaltsund Gerichtskosten als Werbungskosten abziehen, wenn es um die ordnungsgemäße Durchführung von Erhaltungsarbeiten geht. Wird der Prozess dagegen um die Beseitigung von Baumängeln geführt, die bereits bei der Herstellung des Hauses aufgetreten sind, zählen die Prozesskosten wie bereits auch die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung zu den Herstellungskosten.

Die Prozesskosten gehören zu den sonstigen Werbungskosten und werden in die Zeilen 55 und 56 der Anlage V eingetragen.

Schönheitsreparaturen in der Anlage V

Wenn Sie in der vermieteten Wohnung Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen, können Sie die jeweiligen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Erstattet Ihnen der Mieter die Kosten ganz oder teilweise, gehört die Zahlung zu den Mieteinnahmen. Übernimmt dagegen der Mieter die Schönheitsreparaturen und beteiligen Sie sich an seinen Kosten, stellt Ihr Zuschuss wiederum Werbungskosten dar.

Ihre Aufwendungen für Schönheitsreparaturen gehören zu den sonstigen Werbungskosten und werden in die Zeilen 55 und 56 der Anlage V eingetragen.

Geldbeschaffungskosten in der Anlage V

Geldbeschaffungskosten hängen eng mit den Kreditzinsen zusammen. Prüfen Sie, ob Sie auch diese Geldbeschaffungskosten mit in Ihr Kalkül einbezogen haben:

Kurz-Check Geldbeschaffungskosten

  • Bereitstellungszinsen
  • Fahrten zur Bank, wobei Sie für Fahrten mit dem Pkw 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen können
  • Gebühren für Ausfallbürgschaften
  • Gebühren für die Finanzierungsberatung
  • Gebühren für die Vermittlung eines Dahrlehens
  • Grundbuchgebühren für die Hypothek
  • Notargebühren
  • Schätzgebühren
  • ungünstiger Zuschnitt des Grundstücks,
  • Belästigungen durch Lärm, Rauch, Schmutz,
  • Verunreinigung des Bodens.

Achtung: Tilgungsbeträge können Sie nicht abziehen. Sofern Sie vom Arbeitgeber steuerfrei Zinszuflüsse erhalten haben, können Sie Schuldzinsen nur noch abziehen, wenn Sie höhere Beträge an die Bank zahlen müssen.

Als Werbungskosten können Sie dann nur den Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und den steuerfreien Zinszuschüssen des Arbeitgebers abziehen.

Die Geldbeschaffungskosten tragen Sie in Zeile 41 der Anlage V ein.