Arbeitszimmer absetzen: Wichtige Urteile für Freiberufler

Arbeitszimmer mit Glasfenster-Front
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Inhaltsverzeichnis

Im Urteilsfall wurde ein Arzt darauf verwiesen, seine schriftlichen Arbeiten doch in der Praxis zu erledigen. Das könne er außerhalb der Öffnungszeiten ungestört an seinem dortigen Schreibtisch tun. Es sei ihm außerdem zumutbar, erforderliche Unterlagen vom heimischen Büro in die Praxis zu schaffen (Az. 10 K 681/06).

Kostenlose Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten durch Lebenspartner: Keine Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers!

Das gelte auch dann, wenn er die Verwaltungsarbeiten unentgeltlich von seiner Ehefrau erledigen lasse. Darin selbst liege noch keine Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die Freiberuflergemeinschaft. Einen Mietvertrag und entsprechende Zahlungen konnte der Arzt nicht vorweisen.

Mögliche Ausnahme: Häusliches Arbeitszimmer wegen Platzmangels in der Praxis notwendig

Praxisräume stehen nur unter sehr engen Voraussetzungen nicht als anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung. Nämlich dann, wenn die Schreibtische so klein sind, dass sie nicht angemessen genutzt werden können. Es kann also im Einzelfall nicht zumutbar sein, dort Abrechnungen zu erstellen oder Literatur zu studieren.

Gegenbeispiel: Außendienst

Im vorliegenden Fall hatte ein Prüfer im Außendienst in 2005 nur Insolvenzprüfungen durchgeführt. Sofern das Unternehmen noch existierte, war er vor Ort anwesend – ansonsten führt er seine Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer durch. Vor Gericht argumentierte der Außendienst-Mitarbeiter, dass er nur in Ausnahmefällen vor Ort in den Unternehmen aktiv war.

Der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit lag hingegen in seinem heimischen Arbeitszimmer. Dort führt er einen Großteil der erforderlichen Prüfungen durch. Dieser Argumentation schloss sich das Niedersächsische Finanzgericht an. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass das heimische Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Insolvenzprüfers ist (Az. 11 K 98/08).

Durch dieses Urteil können Außendienstler ihr Arbeitszimmer absetzen, wenn sie von dort aus einen Großteil ihrer Arbeit erledigen. Gute Nachrichten für einen weiteren Personenkreis – Lehrer: In einem Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Lehrer ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können. Ebenfalls von Interesse ist ein allgemeinerer Blick auf die steuerliche Situation eines Arbeitszimmers

Ganz neue Steuersparchance für Ihr häusliches Arbeitszimmer

Seit 2007 herrschte das große Jammern unter Steuerzahlern. Zu Recht: Häusliche Arbeitszimmer brauchte der Fiskus nicht mehr anerkennen, wenn diese nicht gerade den absoluten Mittelpunkt der “beruflichen Tätigkeit” darstellen, wie es im Bürokratendeutsch heißt.

Mit einem Urteil aus Köln jedoch können Sie gegen ablehnende Bescheide angehen und mit guten Aussichten versuchen, selbst anteilige Kosten anzusetzen. Es geht bei diesem Steuerspar”modell” um 1.250 € jährlich und kann sich auch für Selbstständige und Freiberufler lohnen.

Hintergrund: Arbeitszimmer und die “gesamte berufliche Tätigkeit”

Seit 2007 hat der Staat frühere Steuersparmöglichkeiten mit Arbeitszimmern angepasst. Sie können seitdem nach geltendem Recht als Selbstständiger oder Freiberuflicher Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn dieses Zimmer den “Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit” darstellt.

Aber Achtung: Damit verloren damals vor allem Lehrer die Steuersparchancen, so der Tenor in der Berichterstattung. Allerdings verloren auch viele Selbstständige und Freiberufler. Wer etwa seine Buchhaltung abends nicht mehr im Büro oder Betrieb führen möchte, braucht dafür zu Hause zumindest einen Schreibtisch in einem Raum, der oft nicht der Wohnraum ist.

Der Gesetzgeber hat das alles ignoriert. Ihr Vorteil: Zu Unrecht, so in einem ersten Urteil das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 13/09). Die Kernbotschaft: die Kriterien des Finanzamtes waren oft zu hart und verhinderten zu Unrecht, das Arbeitszimmer steuerlich relevant waren.

Allgemeine Lehre: Vorteil für “wache” Steuerzahler

Das Urteil war aber nur für diejenigen relevant, die per Einspruch gegen die später “falschen” Bescheide vorgegangen waren. Alleine daraus resultiert bereits eine aktuelle Empfehlung für Sie: Sobald Sie Zweifel an dem ablehnenden Steuerbescheid des Finanzamtes haben, legen Sie Einspruch ein. Dies lohnt sich für Sie – wie das rückwirkende (!) Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zeigt.

Da der Gesetzgeber sowie die Bürokratie auf das Urteil des Gerichtes reagierten, lohnt es sich auch künftig für Sie, die Bescheide des Finanzamtes genau zu kontrollieren. Denn: Der Gesetzgeber hat 2010 mit seinem “Jahressteuergesetz 2010” schon wieder neue Fakten geschaffen.

Aufwand für Arbeitszimmer “grundsätzlich” nicht steuerrelevant?

Der Gesetzgeber erklärte danach einfach, die Aufwendungen für Arbeitszimmer seien “grundsätzlich” nicht steuerrelevant. Dieser Trick hätte für Sie schlicht zur Folge, dass Sie plötzlich gar nichts mehr absetzen und rechtlich kaum dagegen vorgehen können.

Denn: auch ein Bundesverfassungsgericht kann allenfalls unterscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist.

Nicht, ob es inhaltlich wünschenswert oder gerecht ist. Allerdings erlaubt selbst das Jahressteuergesetz die Ausnahme: Sobald Ihr Arbeitszimmer den “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Arbeit” darstellt, können Sie es sogar in voller Höhe absetzen. Dies betrifft Sie beispielsweise dann, wenn Sie als Dienstleister Bürotätigkeiten verkaufen und diese ausschließlich von zu Hause aus leisten.

Zweite Ausnahme: Sie haben keinen anderen – räumlichen – Arbeitsplatz

Gerade Selbstständige und Freiberufler kennen den Außendienst. Wer keinen anderen Arbeitsplatz als den eigenen Keller oder den Wohnraum braucht, wird sich lieber dort niederlassen als hohe Bürokosten aufzuwenden.

Das Finanzamt hat sich bis dato quergestellt, wenn es um diese Räumlichkeiten ging. Denn: in den meisten Fällen richten sich Selbstständige und Freiberufler gerade Räume ein, die gegenüber dem sonstigen Wohnraum nicht eindeutig abgegrenzt sind. Die aktuell gültigen Regelungen dazu:

  • Sie können solche Arbeitszimmer nur absetzen, wenn Sie diese zu mindestens 90% der Zeit beruflich nutzen.
  • Sie können ein solches Arbeitszimmer in der Regel nicht absetzen, wenn die räumlichen Gegebenheiten dies nicht hergeben. Arbeitsecken reichen nicht, Durchgangszimmer werden nicht anerkannt.

Alleine offene Räumlichkeiten, wie sie inzwischen oft zur modernen Ausstattung gehören, kosten Sie in der Regel die Steuersparchancen. All das gehört der Vergangenheit an, wenn es nach dem neuen Urteil aus Köln geht.

Neues Urteil: nutzen Sie die Einspruchsmöglichkeit

Genau an diesen Problemen setzt ein neues Urteil des Finanzgerichtes Köln an (Az. 10 K 4126/09). Hiernach können Sie Räumlichkeiten, die Sie beruflich nutzen, anteilig auch privat nutzen. Zumindest sollte das Finanzamt die Kosten dann anteilig anerkennen.

So können Sie Ihre Werbungskosten um bis zu 1.250 € erhöhen. Grundlage des Urteils ist ein Schreiben der Finanzverwaltung (Bundessteuerblatt 2010 I S. 614), indem bei Reisekosten der berufliche und der private Anlass durchaus vermischt sein dürfen.

Damit hatte der Bundesfinanzhof in einem Entschluss ein Gesetz der Regierung ausgehebelt, wonach schon 1-2 Tage “Urlaub” im Anschluss an eine Dienstreise die steuerliche Anerkennung verhinderten. Das Finanzgericht Köln meint nun, dieses Schreiben und die zugrundeliegende Steuervorstellung ist auch hier gültig. Das Argument ist schlüssig – das Urteil aus Köln prüft der Bundesfinanzhof noch abschließend, vermutlich in dieselbe Richtung.

Legen Sie Einspruch ein

Das bedeutet schließlich für Sie ganz konkret: Sofern Sie Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht haben und diese nicht anerkannt werden, legen Sie jetzt noch Einspruch ein. Die Frist für den Einspruch ist allerdings kurz – dafür kann der Einspruch selbst formlos sein.

Weisen Sie auf das Urteil vom Finanzgericht Köln hin. Da das Urteil zur Revision beim Bundesfinanzhof ansteht, nennen Sie auch das Aktenzeichen zu dieser Revision: Az. X R 32/11. Ihre Chancen stehen gut, meine ich. So sind sogar Durchgangszimmer oder Arbeitsecken im Flur die rückwirkende Steuersparchance.

Achtung: Maßgeblich für die Höhe der Ersparnis sind die Kosten, die Sie der Räumlichkeit zuweisen und auch nachweisen können. Im Zweifel – so der Praktiker-Hinweis aufgrund der unklaren Rechtslage – legen Sie selbst bei ungünstigen Räumlichkeiten (offene, nicht klar abgetrennte Räume) die Quadratmeterzahl zugrunde.

Künftige Steuererklärung: Arbeitszimmer angeben

Es versteht sich fast von selbst, dass Sie am besten auch für künftige Steuererklärungen das neue Urteil verwenden. Dies können Sie auch dann, wenn Sie ein und dieselben Räumlichkeiten bis dato noch nicht als Arbeitszimmer angemeldet hatten. Denn: Sie könnten sich im Zweifel darauf berufen, dass die rechtlichen Aussichten schlecht standen. Oder Sie geben an, dass Sie inzwischen mehr Büroarbeit erledigen müssen. Achten Sie dann darauf, die Kosten möglichst widerspruchsfrei richtig zu verteilen. Wie groß Ihr Arbeitszimmer allerdings sein wird, bestimmen Sie selbst.

Kein Finanzamt kann Ihnen vorschreiben, wie groß etwa die Fläche ist, auf der Sie sich in einem offenen Raum in einer “Arbeitsecke” niederlassen. Auf sichtbare Wohnelemente wie etwa den Fernsehapparat würde ich an Ihrer Stelle verzichten.

Ihr Gesamtvorteil: 1.250 € sind schnell zusammen. Bei einer Steuerbelastung von 30% sparen Sie auf diese Weise gut 400 €.

Ähnlich wie der Aufteilung von Räumlichkeiten werden die Gerichte urteilen, wenn es um Computer und deren berufliche/private Nutzung geht. Auch dort galt lange die 90/10-Grenze. Meine Empfehlung dazu lautet insgesamt: Nutzen Sie die kommenden steuerlichen Spielräume vollständig aus. Der Gesetzgeber wird angesichts des enormen Finanzbedarfs schon bald die Steuer- und Abgabenlast wieder erhöhen. Daher zählen Steuerspar”programme” zu den entscheidenden Renditehebeln Ihrer Altersvorsorge.