So berechnen Sie das bereinigte Einkommen beim Elternunterhalt

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Bei der Festlegung der Höhe des Elternunterhalts bildet das sogenannte bereinigte Einkommen die Ausgangsposition.

Falls Betroffene aktuell unterhaltspflichtig sind oder man wissen möchte, ob der Fall künftig eintreten kann, dass man Elternunterhalt zahlen muss, so sollte zunächst das bereinigte Einkommen ermittelt werden.

Erst wenn dieser Wert ermittelt ist, kann unter Berücksichtigung des Selbstbehalts festgestellt werden, ob Elternunterhalt gezahlt werden kann und muss.

Wichtig ist hierbei, dass es sich bei dem bereinigten Einkommen nicht etwa nur um das Nettoeinkommen handelt. Vielmehr können verschiedene Belastungen geltend gemacht werden, die das bereinigte Einkommen schmälern.

Diese Positionen können berücksichtigt werden

Zunächst sind die Nettoerwerbseinnahmen von Bedeutung. Bei Nicht-Selbstständigen werden hierfür die letzten 12 Gehaltsabrechnungen hinzugezogen. Bei Selbstständigen werden die Einkünfte der letzten 3 Jahre ermittelt.

Zu den Einkünften werden auch Kapitalerträge, gegebenenfalls Rentenzahlungen, Mieteinnahmen und ein Wohnvorteil gezählt.

Der Wohnvorteil wird dann veranschlagt, wenn es keine Mietausgaben gibt, weil man in einem Eigenheim lebt.

Von der so ermittelten Summe können nun verschiedene Aufwendungen abgezogen werden. Hierzu zählen beispielsweise vorrangige Unterhaltsansprüche, die noch vor dem Elternunterhalt bedient werden müssen – zum Beispiel gegenüber eigenen Kindern.

Vermögenswirksame Leistungen können ebenso zum Abzug gebracht werden wie Pflege- und Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung oder eine KFZ-Versicherung. 

Ebenso werden berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettolohns bei der Berechnung des bereinigten Einkommens berücksichtigt.

Altersvorsorge und Schulden beim bereinigten Einkommen

Zudem wurde vom Bundesgerichtshof festgestellt, dass Unterhaltspflichtige 5% ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwenden dürfen – noch zusätzlich zur gesetzlichen Rente.

Etwas komplexer kann es beim Thema Schulden und Ratenzahlungen werden. Grundsätzlich gilt aber: Wurden Schulden für eine angemessene Lebensführung gemacht, so werden auch die Ratenzahlungen vom Nettoeinkommen abgezogen.

Wer also einen Immobilienkredit bedienen muss, um das angemessene Haus oder die Wohnung für die eigene Familie zu finanzieren, muss sich diesbezüglich meist keine Sorgen machen.

Dennoch wird bei Schulden auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeiten und den Verwendungszweck geschaut.

Wer also extra einen Kredit aufnimmt, nur um das bereinigte Einkommen zu schmälern und einer Unterhaltszahlung zu entgehen, wird damit keinen Erfolg haben.

Was auf Grundlage des bereinigten Einkommens berechnet wird

Wenn das bereinigte Einkommen für den Elternunterhalt festgelegt wurde, wird auf dieser Grundlage berechnet, ob eine Unterhaltspflicht besteht.

Dazu wird zunächst ein Selbstbehalt von dem ermittelten Betrag abgezogen. Gegebenenfalls kommt ein Selbstbehalt für einen Ehegatten und/oder Kinder hinzu.

Erst wenn dann noch Geld übrig ist, werden von dem Restbetrag in der Regel 50% für die Zahlung des Elternunterhalts veranschlagt. In gewissem Umfang ist es zudem möglich, dass zur Unterhaltszahlung auch der Vermögensstamm eines Unterhaltspflichtigen hinzugezogen wird.

Aber auch hier gilt: Es kommt auf die individuelle Situation an.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung zuletzt die Position der Unterhaltspflichtigen gestärkt hat. Es gilt: Der gewohnte Lebensstandard soll nicht bedroht werden.