Als die Immobilienkrise in den USA mit Pauken und Trompeten Ausbrach, da waren auch hierzulande viele sofort schockiert.
Schlimmer wurde es, wenn man dann noch in Banken oder Unternehmen investiert war, die genau unter der Krise litten.
So ging es auch einem Aktionär der IKB: Von einer Ad-hoc-Mitteilung der IKB beruhigt, kaufte er 1.000 IKB-Anteile und verlor diese im Anschluss fast komplett, weil die Bank zu einem der ersten Opfer in der Krise gehörte.
Einzig durch den Einsatz des Hauptgesellschafters KFW – und somit mal wieder deutschen Steuergeldern – ließ sich die Schieflage der Bank nachhaltig bereinigen. Die KFW stockte dabei Anteile von 38 auf 90,8 Prozent auf.
IKB-Rettung kostete Milliarden
Der Steuerzahler verlor durch diese und weitere Rettungsmaßnahmen der IKB rund 10 Milliarden Euro, die IKB gilt nach der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitzer zu einem der größten Kapitalvernichter in Deutschland.
Aktuell gehört die IKB der Investmentgesellschaft Lone Star, die jedoch nach der erfolgreichen Sanierung das Unternehmen wieder verkaufen will.
Ad-hoc-Meldung spielte IKB-Situation 2007 noch herunter
Die Ad-hoc-Mitteilung wiederum ging noch vor Ausbruch der ganzen Schieflage 2008 auf den damaligen IKB-Chef Stefan Ortseifen zurück, der mit einer deutlich verharmlosenden Mitteilung das Engagement der Bank in Krisen-Papieren runterspielte.
Laut Ortseifen hätte die Bank kaum faule Hypothekenpapiere besessen. Wie man heute weiß, stimmte das nicht wirklich.
Dieser Logik folgt jetzt auch der BGH: Die IKB hat ihre Zustände völlig verharmlost, argumentieren die Richter, obwohl ihr die Bedeutung der eigenen Situation völlig klar gewesen sei.
Ortseifen selbst ist wegen irreführender Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung wegen Börsenkurs-Manipulation bereits zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt worden.
BGH: Geldinstitute sind für unterbliebene Ad-Hoc-Mitteilung haftbar
Für Anleger, die hier aber Geld verloren haben, ist dieser Fakt allein natürlich wenig tröstlich. Daher ist das jetzige Urteil wichtig.
Denn der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass das Geldinstitut wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen haftet.
Zur Höhe des Schadensanspruchs äußerte sich der BGH ebenfalls: Entweder sei der Anschaffungswert gegen Rückgabe der Aktien zu erstatten, oder die Differenz zwischen Erwerbskosten der Aktien und dem fiktiven Wert bei einer unverzüglichen Ad-hoc-Meldung.
Heißt in jedem Fall für betroffenen Anleger in diesem und anderer Fälle: Das Geld ist nicht verloren und eine Klage könnte lohnen.
Urteil stärkt Rücken der Anleger in dieser Frage nachhaltig
Einzige Bedingung: Der Kläger muss nachweisen, dass er die Aktien nicht gekauft hätte, wenn er die wahre Lage der Bank gekannt hätte.
In der Subprime-Krise wird dies wohl sicherlich mehr als einmal für Anleger der Fall gewesen sein. Der BGH stärkt so nun jeden falls den Rücken der Anleger gegenüber Falschaussagen – damit dürften sich Banken und Unternehmen zweimal überlegen, ob sie die wahre Lage wirklich verschleiern sollten.



