Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens stellt für viele Steuerpflichtige jedes Jahr aufs Neue eine große Hürde dar.

Lesen Sie hier, welche Einkünfte und Ausgaben für das zu versteuernde Einkommen von Bedeutung sind.

Eine kurze Definition

Die Basis für die Einkommenssteuer ist die Berechnung des zu versteuernden Einkommens.

Mehr dazu: “Einkommensteuerrechner”

Um dieses berechnen zu können, werden alle Einkünfte den Ausgaben gegenüber gestellt.

Die Differenz ergibt das zu versteuernde Einkommen. Welche Einkünfte und Ausgaben relevant sind, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das Finanzamt setzt nach Artikel 19 der Abgabenordnung das zu versteuernde Einkommen fest.

Es sind die gesamten Einkünfte des Kalenderjahres anzugeben, jedoch kann die Steuerschuld durch Abzug der Abgaben erheblich reduziert werden. Somit ist das zu versteuernde Einkommen meist wesentlich geringer als das Bruttogehalt.

Bei der Erstellung der Abgaben gilt: Je mehr Aufwendungen und Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können, desto mehr reduziert sich der letztendlich zu zahlende Steuerbetrag.

Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in vier Schritten.

Zunächst wird die Summe der Einkünfte nach Verlustabzug ermittelt.

Danach erfolgt die Erhebung des Gesamtbetrags der Einkünfte, wobei auch hier Abgaben zu ermitteln sind.

Drittens wird nun das Einkommen, abzüglich weiterer Kosten und persönlichen Aufwendungen, berechnet. Im vierten Schritt wird das Einkommen noch um die persönlichen Freibeträge gekürzt.

Nach Durchführung dieser vier Schritte ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.

Die vier Schritte im Einzelnen

1. Einkünfte: Als erster Schritt wird also die Summe der Einkünfte ermittelt. Dies geschieht durch die Zusammenrechnung der verschiedenen Einkommensarten.

Einkünfte setzen sich zum Beispiel aus dem Gewinn aus Kapitalvermögen, bei Selbstständigen aus den Betriebseinnahmen, bei Arbeitnehmern aus dem Bruttoarbeitslohn zusammen.

Vermietung und Verpachtung und Einkünfte jeder anderen Art fließen ebenfalls in die Berechnung der Einkünfte ein.

2. Gesamteinkünfte: Um die Gesamteinkünfte ermessen zu können, werden zum Vorteil des Steuerpflichtigen einige Abzüge von der ermittelten Summe der Einkünfte getätigt.

Zum einen ist der Altersentlastungsbetrag zu nennen, der auf Anfang des Kalenderjahres über 64 Jahre alte Steuerpflichtige anwendbar ist.

Mehr dazu: “Altersentlastungsbetrag”

Hinzu kommen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte.

3. Einkommen: Der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte wird nun um persönliche Ausgaben und Verluste gemindert.

Nach Abzügen von Leistungen wie zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, Vorsorgekosten, Unterhaltszahlungen und des weiteren ist nun das Einkommen ermittelt.

4. Zu versteuerndes Einkommen: Vom Einkommen werden noch persönliche Freibeträge abgezogen.

Hierzu zählen der Kinder- oder Betreuungsfreibetrag (nach Verrechnung mit dem erhaltenen Kindergeld!) und der Freibetrag für Alleinerziehende. Auch um den so genannten Härteausgleich kann der Betrag reduziert werden.

Das Ergebnis nach Ermittlung des Einkommens mit den jeweiligen Abzügen ist das zu versteuernde Einkommen.

17. August 2012
von
sebastian-gruen-klein
Sebastian Grünewald ist freier Autor und Redakteur mit mehrjähriger Erfahrung. Er vermittelt einer breiten Leserschaft ökonomische Zusammenhänge und Themenfelder wie private Vorsorge und Geldanlage mit einfachen Worten.

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