Die Eröffnungsbilanz nach Doppik-Buchführung

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Eine betriebliche Eröffnungsbilanz wird für gewöhnlich nach den Regeln der doppelten Buchführung (Doppik) durchgeführt. Diese ist vor allem in der Privatwirtschaft verbreitet.

Da eine solche Bilanz zumeist zu Geschäftsbeginn eines Unternehmens aufgestellt wird, ist die für eine doppelte Buchführung typische Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) normalerweise jedoch nicht notwendig. Denn: Weil die Unternehmung mit einer Eröffnungsbilanz seine Geschäftstätigkeit eröffnet, liegen zumeist keine Geschäftsvorgänge vor, die eine solche GUV nach den Regeln der Doppik notwendig machen.

Anders verhält es sich bei einer Eröffnungsbilanz, wenn öffentliche Verwaltungen eine solche aufstellen müssen. Diese verfahren eigentlich eher im Sinne einer kameralistischen Buchführung. Mit der Reform des kommunalen Haushaltsrechts im Jahre 2006 wurden die öffentlichen Verwaltungen dazu angewiesen, ihre Buchführung auf ein doppisches System umzustellen.

Doppische und kameralistische Buchführung: Der Unterschied

Der Begriff Doppik steht für „Doppelte Buchführung in Konten“ und wird auch kaufmännische Buchführung genannt. Sie ist die vorherrschende Variante in der Privatwirtschaft. Bei einer doppelten Buchführung wird zum einen das Eigenkapital aufgeführt und mit dem vorherigen Rechnungsabschluss verglichen (Bilanz), zum anderen werden Ausgaben und Einnahmen mittels einer Gewinn- und Verlustrechnung verglichen (GUV).

Eine kameralistische Buchführung hingegen ist durch die blanke Einnahme-Ausgabe-Buchung auf entsprechenden Konten gekennzeichnet. Hierbei geht es vor allem um den Nachweis eines Deckungserfolges. Es werden lediglich Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, während in der doppischen Buchführung der Privatwirtschaft der unternehmerische Erfolg oder Misserfolg festgestellt werden soll.

In der öffentlichen Verwaltung von Kommunen oder Bundesländern war die kameralistische Buchführung deshalb lange verbreitet, da diese zahlreiche Aufgaben wahrzunehmen haben, in denen die Erwirtschaftung von Erträgen nicht im Vordergrund steht. Hierzu gehören etwa die Förderung von Kulturprojekten und Bildung oder infrastrukturelle Baumaßnahmen.

Eröffnungsbilanz nach Doppik-Buchführung: Aufwand für Kommunen hält noch an

Mit Reform des Haushaltsrechts zum 1. Januar 2006 wurde den öffentlichen Verwaltungen eine Frist von 6 Jahren eingeräumt, um ihre Buchführung vom kameralistischen auf ein doppisches System umzustellen. Diese mehrjährige Frist verdeutlicht bereits den immensen Aufwand, der den Kommunen und Ländern mit dieser Umstellung zufällt.

Eine Eröffnungsbilanz nach Maßgabe der Doppik gestaltet sich hierbei als besonders aufwändig, denn: Die öffentlichen Träger beginnen ja nicht „bei null”, sondern halten bereits zahlreiche Vermögenswerte, die sie mittels einer umfangreichen Inventur zu bilanzieren haben.

So müssen etwa die Kommunen sämtliche kommunalen Werte in eine solche Eröffnungsbilanz nach Doppik-Buchführung einpflegen. Dies können Straßen, Gebäude und Grundstücke, aber auch weniger Greifbares wie Pensionsrückstellungen oder öffentliche Dienstleistungen sein.

Obwohl die Frist bereits abgelaufen ist, hinken zahlreiche Verwaltungen der Maßgabe hinterher. Von den Landesverwaltungen haben bislang lediglich Bremen, Hessen und Hamburg auf ein doppisches System umgestellt.