Die Pauschalwertberichtigung im Beispiel

Inhaltsverzeichnis

Für Otto Normalverbraucher sind die Vorgänge aus dem Rechnungswesen wie etwa die Pauschalwertberichtigung oder die Einzelwertberichtigung oft nur wenig verständlich.

Wer allerdings selbst unternehmerisch tätig ist, dem sollte bekannt sein, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt. Auch wenn man als Unternehmer die Buchhaltung oder die Bilanzierung nicht selbst macht, so ist ein Grundverständnis stets empfehlenswert.

Allgemeines zur Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ist eine Unterkategorie der Wertberichtigung allgemein. Eine andere Unterkategorie stellt die Einzelwertberichtigung dar.

Wertberichtigungen haben die Funktion, beim Jahresabschluss in der Bilanz ein realistisches Bild des Umlaufvermögens oder der Forderungen zu liefern. Man kann sie daher auch mit Abschreibungen vergleichen.

Hintergrund für die Wertberichtigung ist die Tatsache, dass erfahrungsgemäß nicht alle bestehenden Forderungen auch zu 100% bezahlt werden.

Das bedeutet, dass die bloße Angabe von bestehenden Forderungen in der Bilanz in der Regel einen höheren Wert „vorgaukeln“ würde als der tatsächliche, der durch spätere Bezahlung der ausstehenden Forderung zustande kommt.

Dies wird im Rechnungswesen bei der Bilanzierung durch die Wertberichtigung von Forderungen berücksichtigt.

Pauschalwertberichtigung: Hintergründe

Das heißt, dass das Ausfallrisiko der Forderungen eingerechnet und der Wert der Forderung entsprechend geschmälert wird. Sind für einzelne Forderungen Ausfallverluste bereits bekannt, so wird in diesen Fällen die Einzelwertberichtigung angewandt.

Die Pauschalwertberichtigung wird dagegen für solche Forderungen berechnet, die an sich als sicher gelten und bei denen kein Ausfallrisiko bekannt ist.

Da es aber erfahrungsgemäß auch bei diesen vermeintlich sicheren Forderungen zu Ausfällen kommen kann, werden sie pauschal wertberichtigt.Der Prozentsatz, um den die Forderungen geschmälert werden, wird dabei anhand der Zahlen aus den letzten 3-5 Geschäftsjahren ermittelt.0

Grundregeln der Pauschalwertberichtigung

Wichtige Grundregeln der Pauschalwertberichtigung sind folgende:

  • die Pauschalwertberichtigung darf nie von Brutto-Forderungen, sondern muss immer von Netto-Forderungen (also ohne Umsatzsteuer) berechnet werden
  • bereits einzeln wertberichtigte Forderungen müssen zuvor abgezogen werden
  • Forderungen mit Aufrechnungsmöglichkeiten müssen zuvor abgezogen werden
  • versicherte Forderungen dürfen nur mit Eigenbehalt eingerechnet werden
  • kreditorische Debitoren (etwa Forderungen von Kunden) müssen zuvor abgezogen werden

Zur Veranschaulichung: Einfaches Beispiel der Pauschalwertberichtigung

Der Unternehmer Herr Ulrich hat am Geschäftsjahrende bestehende Forderungen von 50.000 € brutto. Unter diesen befinden sich bereits einzeln wertberichtigte Forderungen von insgesamt 14.000 €.

Anhand der Erfahrung aus den letzten Geschäftsjahren geht Herr Ulrich pauschal von 2% Ausfall für die restlichen, eigentlich sicheren Forderungen aus.

50.000 Euro Forderungen gesamt brutto

–   14.000 Euro Forderungen einzeln zu wertberichtigen                                                

=  36.000 Euro Forderungen pauschal zu wertberichtigen brutto

–   19% Umsatzsteuer (= 5.747,90 Euro)                                                              

=  30.252,10 Euro Forderungen pauschal zu wertberichtigen netto

–   2% Pauschalwertberichtigung (= 605,04 Euro)                                            

=  29.647,06 Euro pauschal wertberichtigte Forderungen netto

Die pauschal wertberichtigte Summe der bestehenden Forderungen ist somit mit 29.647,06 € zu buchen.

Die Pauschalwertberichtigung an sich ist in ihren Grundzügen also nicht kompliziert.

Wer eine Pauschalwertberichtigung selbst durchführen möchte, sollte sich im Vorfeld allerdings damit vertraut machen, wie sie bei der Bilanzierung zu buchen ist.