Die verdeckte Gewinnausschüttung – verschiedene Formen möglich

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Grundsätzlich handelt es sich bei einer Gewinnausschüttung um eine Vermögensverteilung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter.

Dabei schüttet die Kapitalgesellschaft einen Teil ihres erwirtschafteten Gewinns an ihre Gesellschafter aus.

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Offene und verdeckte Gewinnausschüttung im Vergleich

Dabei gibt es zwei Arten der Gewinnausschüttung – die offene und die verdeckte. Die offene Gewinnausschüttung ist transparent, während dies bei der verdeckten Gewinnausschüttung in der Regel nicht der Fall ist.

Im Zuge der offenen Gewinnausschüttung wird per Beschluss der Gesellschaftsversammlung im Vorhinein geklärt, wie viel des Gewinns an wen und wann verteilt wird. Hier werden sozusagen alle Karten frühzeitig auf den Tisch gelegt.

Anders sieht dies bei der verdeckten Gewinnausschüttung aus. Im Grunde handelt es sich bei allen anderen Fällen von ausgeschütteten Anteilen, die aus dem Gewinn stammen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Verdeckte Gewinnausschüttung – viele mögliche Formen

Die verdeckte Gewinnausschüttung kann durchaus auch erst im Nachhinein erfolgen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gesellschafter nach Ende des Geschäftsjahres mehr Gewinn ausgeschüttet bekommt als per Beschluss festgehalten.

Dabei ist zu beachten, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur direkt in Form von mehr Anteilen und Einkommen erfolgen kann, sondern beispielsweise auch über sehr günstige oder gar kostenfreie Darlehen oder unüblich hohe Mietzahlungen an einen Gesellschafter.

Auch die unentgeltliche Nutzung eines Autos aus dem Fuhrpark oder der unentgeltliche Einsatz von Personal für nicht gesellschaftliche Zwecke (zum Beispiel ein Gärtner) kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Prüfungskriterien

Entscheidend dafür, ob es sich tatsächlich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt oder nicht, ist das Verhältnis zwischen Gesellschaft und dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung. Man spricht hier auch vom Gesellschaftsverhältnis.

Um festzustellen, ob es sich wirklich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, macht man einen sogenannten Fremdvergleich.

Ausschlaggebend für die Beurteilung ist hierbei folgende Frage: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die fragliche Ausschüttung auch einem „Fremden“ (also Nichtgesellschafter) gewährt oder nicht? In diesem Zusammenhang wird auch die Üblichkeit betrachtet.

Ein Beispiel zur Erläuterung: Angenommen, in der Stadt München beträgt die übliche Miete für einen Stellplatz 10.000 € pro Jahr.

Wenn die Gesellschaft „Münchener Freiheit“ an einen Gesellschafter, von dem sie den Stellplatz mietet, 10.000 € pro Jahr zahlt, so spricht dies nicht für eine verdeckte Gewinnausschüttung – es ist der übliche Preis, den sie auch an einen Nichtgesellschafter zahlen würde.

Würde die Münchener Freiheit dagegen 17.000 € pro Jahr an den vermietenden Gesellschafter zahlen, so wäre dies eine unüblich hohe Miete und somit wohl eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Saubere Dokumentation und korrekte Steuern lohnen sich

Der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt bei sehr engem Gesellschaftsverhältnis oder bei Ausschüttungen an nahestehende Verwandte von Gesellschaftern leichter auf als in anderen Fällen.

Generell sollte bei Transaktionen, die leicht den Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung wecken, auf korrekte Verträge geachtet werden, um diesen entkräften zu können.

Denn die Finanzämter sind natürlich bestrebt, verdeckte Gewinnausschüttungen aufzudecken, damit diese entsprechend steuerrechtlich behandelt werden können.

Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, so werden die verdeckten Gewinnanteile entsprechend umgerechnet und die Steuerlast nachträglich in Form von Einkommenssteuer oder Kapitalertragssteuer neu berechnet und erhoben.

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Von dieser nachträglichen Steuerlast sind dann sowohl Kapitalgesellschaft wie auch die Gesellschafter betroffen. Und damit wird eine verdeckte Gewinnausschüttung schnell unattraktiv, wenn sie nicht von vornherein richtig steuerlich angegeben wurde.