WEG schädigt bei Bauarbeiten Sondereigentum: Meistens Mehrzahlungen

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Der Frühling steht wieder einmal vor der Tür und genau dann beginnen in vielen Wohneigentumsanlagen wieder die Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten. Staub, Lärm und vorübergehende Nutzungseinschränkungen lassen sich dabei nicht immer vermeiden.

Doch manchmal müssen Wohnungseigentümer mehr ertragen als nur etwas Schmutz und Krach. Zum Beispiel, wenn bei den Arbeiten am Gemeinschaftseigentum auch ihr Sondereigentum in Mitleidenschaft gezogen wird. Das könnte geschehen, weil…

  • für die Sanierung der Trinkwasser-Steigleitungen ein Teil der Wandfliesen im Bad abgeklopft werden muss.
  • beim Einbau neuer Fenster oder auch Türen die Tapete in den Laibungen mit abgerissen wird.

Der Aufwand für die Reparatur solcher Schäden kann erheblich sein, wenn zum Beispiel die verwendeten Fliesen oder Tapeten nicht mehr erhältlich sind und die gesamte Wand neu gefliest oder sogar der gesamte Raum neu tapeziert werden muss.

Diese Arbeiten müssen Wohnungseigentümer dulden, wenn die WEG sie beschlossen hat

Auch die Kosten, die entstehen, können erheblich sein, weil…

  • die Wohnung durch den Umfang der Arbeiten unbewohnbar ist und man vorübergehend in ein Hotel ziehen muss.
  • man 2 Tage Urlaub nehmen muss, um die Arbeiten im Badezimmer zu beaufsichtigen.
  • man die Wohnung vermietet hat und der Mieter nun wegen der Bauarbeiten die Miete mindert.

Grundsätzlich muss die WEG alle Schäden ersetzen, die einem WEG-Mitglied wegen der am Gemeinschaftseigentum durchgeführten Bauarbeiten entstanden sind. Der juristische Begriff für diesen Anspruch lautet Aufopferungsanspruch.

Doch Achtung: Der Aufopferungsanspruch gilt nicht uneingeschränkt!

Was viele Eigentümer nicht wissen: Als Sondereigentümer kann man verlangen, so gestellt zu werden, wie man vor dem Eingriff in das eigene Sondereigentum gestanden hat – mehr nicht. Hat die Schadensbeseitigung also einen höheren Wert, wird die Differenz abgezogen.

Weil viele Eigentümer irrtümlich glauben, nach einer Instandsetzung über den Aufopferungsanspruch zu einer kostenlosen Renovierung zu kommen, gibt es hinterher oft erbitterten Streit über die Höhe der Entschädigung. Deshalb empfiehlt sich für jeden Wohnungseigentümer: Damit man sich hinterher nicht über die Schadensbeseitigung streiten muss, klärt man am besten bereits vor Beginn der Arbeiten alle Fragen über die zu erwartenden Schäden.

Protokoll kann die Berechnung der Höhe des Aufopferungsanspruchs erleichtern

Wenn man gemeinsam mit dem Verwalter oder mit dem Verwaltungsbeirat ein Protokoll erstellt, in dem der aktuelle Zustand des Sondereigentums dokumentiert ist, kann auch leicht herausgefunden werden, wie hoch der zu erwartende Betrag tatsächlich sein wird.

Es sollte auch geklärt werden, in welchem Umfang die Gemeinschaft für die Schäden am Sondereigentum aufkommen wird und welchen Eigenanteil man selbst tragen muss. Dann wissen Sie genau, was auf Sie zukommt.