Digitales Hörgerät: Krankenkasse muss zahlen
Ein digitales Hörgerät steht auf dem Wunschzettel hörbehinderter Menschen ganz weit oben – doch die Krankenkassen speisen Betroffene nur mit Festbeträgen ab, die in keiner Weise ausreichen, um ein digitales Hörgerät zu finanzieren.
Stattdessen müssen sich viele Hörbehinderte mit einem analogen Hörgerät abfinden, das aus technischer Sicht einem digitalen Hörgerät deutlich unterlegen ist.
Doch der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat jetzt ein Urteil gefällt, das Hörbehinderte aufatmen lässt:
Keine unzureichenden Festbeträge mehr
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen sich nicht länger darauf beschränken, lediglich Festbeträge zu zahlen, sondern müssen auch die Kosten für ein digitales Hörgerät erstatten.
Im konkreten Fall ging es darum, dass die Krankenkasse Securvita BKK lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 987,31 Euro zahlen wollte.
Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Krankenkasse auch die weiteren entstehenden Kosten von rund 3.070 Euro übernehmen muss.
Digitales Hörgerät muss dem Stand der Medizintechnik entsprechen
Das Bundessozialgericht schreibt in seiner Urteilsbegründung:
Die Krankenkassen müssen dafür Sorge tragen, dass Hörbehinderte mit Hörgeräten ausgestattet werden, die nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Technik für eine optimale Angleichung an das Hörvermögen von Menschen ohne Hörschäden ermöglichen.
Der Festbetrag, der von der Krankenkasse gezahlt wird, muss deshalb auch daran ausgerichtet werden.
Die entstehenden Mehrkosten für die Krankenkassen liegen laut Schätzungen im dreistelligen Millionenbereich.
Das Urteil des Bundessozialgerichts nimmt die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht und Hörbehinderten einen Zentnerlast von der Seele.
Ein Verweis auf analoge Hörgerät zum Festbetrag ist künftig nicht mehr möglich, da Betroffene mit diesem Urteil jetzt ihr Recht auf besseres Hören durchsetzen können.



