Ans Muster angepasst: DBA zwischen Deutschland und Polen

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Das Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es besteht aus einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen 2 Staaten.

Zwischen Deutschland und anderen Staaten bestehen eine Vielzahl solcher Verträge, beispielsweise auch mit Österreich oder Frankreich.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und Polen: Das Wichtigste im Überblick

Grundsätzlich ist es so, dass das Einkommen der in Deutschland ansässigen Personen nicht besteuert werden muss, wenn das Einkommen auch in Polen besteuert werden kann. Das freigestellte Einkommen unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

Nicht freigestellt werden hingegen Gewinne aus einer Betriebsstätte oder Dividenden aus einer Tochtergesellschaft, wenn sie nicht überwiegend aus einer der in § 8 Abs. 1 und 2 AStG genannten Tätigkeiten entspringen. Das Einkommen aus einer Betriebsstätte mit passiver Tätigkeit muss in Deutschland besteuert werden. Die in Polen gezahlten Steuern werden auf die deutsche Steuer angerechnet.

Ebenfalls werden Dividenden, die nicht im Rahmen einer Schachtelbeteiligung anfallen, Zinsen, Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder, Lizenzen und die Einkünfte von Künstlern und Sportlern mit der Anrechnungsmethode behandelt.

Die Freistellungsmethode wird im Normalfall auch für in Polen ansässige Personen angewendet. Bei Zinsen, Dividenden und Lizenzen wird die Doppelbesteuerung jedoch nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Die Zusammenfassung der Änderungen

Die Regelungen des neuen Abkommens wurden besonders an den Text des aktuellen OECD-MA (Musterabkommens) angepasst. Die wichtigsten Veränderungen für den Steuerpflichtigen lauten wie folgt:

  • Einführung der Staatsangehörigkeit zur Klärung der Ansässigkeit und Einführung eines eigenen Verständigungsverfahrens für die Festlegung der Ansässigkeit
  • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Lizenzgebühren und Zinsen in Höhe von 5% (bisher 0%)
  • Einführung einer eigenen Regelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (bisher wurde dies durch die Auffangklausel geregelt)
  • Einführung einer eigenen Regelung für Renten und Ruhegehälter (bisher wurde dies durch die Auffangklausel geregelt)
  • Erweiterung der Verpflichtung zum Informationsaustausch und Einführung einer Amtshilfe zur Beitreibung von Steuern

Doppelbesteuerung: Ein Praxisbeispiel

Um die Auswirkungen der Regelungen des DBA und insbesondere die günstigen ertragssteuerlichen Bedingungen einer wirtschaftlichen Betätigung in Polen zu verstehen, kann man sich am besten an einem Beispiel orientieren:

Ein deutsches Unternehmen (die Rechtsform spielt hier keine Rolle) unterhält beispielsweise in Polen eine Betriebsstätte. Das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 AStG unterliegt der deutschen Einkommens- bzw. Körperschafts- und Gewerbesteuer. In Polen unterliegt dasselbe Einkommen jedoch der polnischen Körperschaftssteuer.

Hier liegt ein klassischer Fall für die Doppelbesteuerung vor. In diesem Fall stellt Deutschland das Einkommen unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer frei. Sollte es sich um eine juristische Person handeln, muss statt der in Deutschland auf Gewinne anfallenden Gesamtsteuerbelastung von etwa 46% nur die in Polen fällige Körperschaftssteuer in Höhe von 19% auf den Betriebsstätten-Gewinn gezahlt werden.