Fristlose Kündigung: Das müssen Sie sich nicht bieten lassen! Wie Sie sich gegen Banken-Willkür wehren – wie Sie vorbeugen

Fristlose Kündigung: Das müssen Sie sich nicht bieten lassen! Wie Sie sich gegen Banken-Willkür wehren – wie Sie vorbeugen

Ein Beitrag von „Finanzierungs-Berater“-Chefredakteur Martin Dieter Herke. Er ist Bankkaufmann und selbstständiger Unternehmensberater. E-Mail: M.D.Herke@t-online.de

Kompakt-Info:

Viele Banken räumen auf! Sie trennen sich immer häufiger von Kreditkunden, die ein Risiko darstellen. Kredite werden fristlos gekündigt. Unternehmer werden von schnellen Rückzahlungsforderungen überrumpelt. Sehen Sie hier, wie Sie sich wehren und Ihre Finanzierung sichern, denn die folgenden Kündigungsgründe müssen Sie sich Fortsetzung ➜ nicht bieten lassen.

So beugen Sie rechtzeitig vor

Fristlose Kündigung des Kontokorrentkredits: Auch wenn im Kreditvertrag vereinbart ist, dass eine tägliche Kündigung möglich ist, muss Ihnen die Bank ausreichend Zeit einräumen. Bestehen Sie auf eine 4-wöchige Frist, damit Sie genügend Zeit haben, eine andere Bank zu finden.

Plötzliche Kündigung von Überziehungen: Hat Ihre Bank bisher Überziehungen über das Kontokorrentlimit geduldet, kann sie deshalb nicht plötzlich kündigen. Wenn Ihre Bank die Überziehung bisher geduldet hat, gelten die Überziehungen nicht mehr als Kündigungsgrund. Wenn die Bank die Überziehungen nicht mehr dulden will, muss sie vorher mahnen und die Kündigung androhen.

Kündigung aus heiterem Himmel: Die Bank darf nicht willkürlich Ihre Kredite kündigen. Beispiel: Die Bank weiß sicher, dass Sie bald eine größere Zahlung bekommen, mit der aktuelle Engpässe überwunden sind. Eine Kündigung in dieser Situation wäre willkürlich.

Kündigung bei Rechtsstreit: Wenn Sie sich mit Ihrer Bank juristisch auseinandersetzen, sonst aber vertragstreu sind, dann darf die Bank Ihnen nicht kündigen.

Kündigung, wenn Sie im Plan sind: Haben Sie einen Sanierungskredit bekommen und liegen in Ihrem Plan, dann darf die Bank nicht plötzlich kündigen.

Kündigung nur wegen Verschlechterung der Lage: Eine Verschlechterung Ihrer Geschäftslage allein reicht nicht zur Kündigung! So lange Sie Ihre Zinsen und Tilgung regelmäßig zahlen, kann Ihnen die Bank nicht fristlos kündigen.

  • Bleiben Sie bei allen Angaben und Informationen hart an der Wahrheit. Allerdings: Falsche Angaben allein sind noch kein Kündigungsgrund! Einen berechtigten Grund zur Kündigung hat die Bank nur dann, wenn der Kredit gleichzeitig erheblich riskanter geworden ist.

  • Bleiben Sie bei den Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Bank getroffen haben. Beispiel: Keine großen Privatentnahmen, wenn Sie nur geringe vereinbart haben.

  • Geben Sie Ihrer Bank Einsicht in Ihre Bilanz und aktuellen Geschäftszahlen, wenn sie danach verlangt. Wenn Sie die Einsicht verweigern, ist das ein Kündigungsgrund.

  • Versuchen Sie in jedem Fall Ihre Raten regelmäßig zu zahlen. ■

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Wenn die Bank im Zuge einer Portfoliobereinigung Kredite kündigt

Bundesweit sind die Banken derzeit dabei, im Vorfeld von Basel II und der zu erwartenden neuen „Mindestanforderungen für das Kreditgeschäft“, ihre Kreditrisiken zu überprüfen.

Den Banken geht es dabei in erster Linie darum, das Gesamtbankrisiko ihrer Kreditgeschäfte zu verringern.

Das heißt, dass die Banken sich nicht nur von Kreditnehmern mit schwacher Bonität – also besonders schlechtem Rating – trennen, sondern die Risikoverteilung ihrer gesamten Kreditengagements neu bewerten.

Dabei bleibt es nicht nur bei der Neubewertung. Es werden Konsequenzen gezogen. Die Folgen: Wenn Ihre Bank zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kredit an Ihr Unternehmen für sie ein unangemessenes Risiko darstellt, wird man sich von Ihnen als Kreditnehmer trennen. Das heißt im Klartext: Man wird notfalls die Kredite zur Rückzahlung kündigen.

Dabei spielt die Bonität Ihres Unternehmens unter Umständen nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Bank ist, ob der Kredit an Sie noch in ihr Kreditportfolio passt.

Da ein „Nicht-in-das-Kreditportfolio-Passen“ kein Kündigungsgrund ist, können Banken – auch wenn sie wollen – in solchen Fällen nicht jeden Kredit einfach kündigen.

Nehmen Sie beispielsweise ein Darlehen mit einem Festzins in Anspruch, das mit einer Grundschuld abgesichert ist und für das Sie jeweils pünktlich Zinsen und Tilgung bezahlen, dann kann die Bank ein solches Darlehen nicht vor Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen.

Anders steht der Sachverhalt, wenn Sie einen Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen. Kontokorrentkredite können im Regelfall von den Banken kurzfristig gekündigt werden und dienen in solchen Fällen als Hebel. Wird der Kontokorrentkredit gekündigt, bedeutet dies für die meisten Kreditnehmer, dass ihnen erhebliche Probleme ins Haus stehen, da ihnen im Regelfall aufgrund dieser Bank-Maßnahme die notwendige Liquidität fehlt.

Lesen Sie in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen die Banken Kredite kündigen können und welche Rechte Sie als Kreditnehmer haben.

Einen Kontokorrentkredit kann die Bank nicht fristlos kündigen

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Banken formuliert, dass sie Kontokorrentkredite „jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist“ kündigen können. Dagegen ist in den meisten Kontokorrentkreditverträgen vereinbart, dass sie „täglich“ kündbar sind.

Kontokorrentkredite kann die Bank – auch wenn im Kontokorrentkreditvertrag etwas anderes steht – nur mit einer Mindestkündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Einige Banken haben sogar in ihren AGB stehen, dass sie Kontokorrentkredite nur mit einer Frist von 6 Wochen kündigen werden.

Eine Mindestkündigungsfrist soll es dem Kreditnehmer ermöglichen, die Umstellung seiner Kontokorrentgeschäfte auf eine neue Bankverbindung vorzunehmen.

Falls Ihnen die Bank den Kontokorrentkredit kündigt, sollten Sie sich sofort mit anderen Banken in Verbindung setzen, um dort Ersatz zu finden.

Bedenken Sie, dass nicht alle Banken eine gleichgerichtete Geschäftspolitik verfolgen, so dass es durchaus gute Chancen gibt, dass Ihnen eine andere Bank einen neuen Kontokorrentkredit zur Verfügung stellt. Sie sollten jedoch der neuen Bank einen plausiblen Grund für die Kündigung durch die bisherige Bank nennen.

Wenn die Bank unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen kündigt, haben Sie keine juristische Möglichkeit, dieser Kündigung mit Aussicht auf Erfolg zu widersprechen. Suchen Sie aber auch im Kündigungsfall das Gespräch mit Ihrer Bank. Vielleicht können Sie eine längere Frist bis zur Rückzahlung vereinbaren, um so die Folgen der Kündigung abzumildern. Ob es Ihnen gelingt, die Bank zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen, ist jedoch mehr als zweifelhaft.

Wann Überziehungskredite kündbar sind

Wenn Ihnen die Bank bisher die Überziehung Ihres Kontokorrentkredites über das zugesagte Limit hinaus gestattet hat, kann sie diese Überziehung nicht ohne weiteres kündigen.

Widersprüchliches Verhalten ist nicht erlaubt

Ihre Bank darf sich nicht „widersprüchlich verhalten“, das heißt, sie kann nicht auf der einen Seite die Überziehung dulden und sie gleichzeitig zum Anlass für eine Kündigung nehmen.

Es gilt als Grundsatz, dass die Bank eine Vertragswidrigkeit – in diesem Fall die Überziehung – nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen kann, wenn Sie als Kunde aus dem bisherigen Verhalten der Bank den Eindruck gewinnen konnten, sie billige Ihr Verhalten und habe sogar stillschweigend die bisherigen Abmachungen, etwa über die Höhe des Kreditlimits, der Realität angeglichen.

Die Bank muss mahnen und die Kündigung androhen

Will die Bank eine geduldete Überziehung kündigen, muss sie den Kreditnehmer grundsätzlich vorher abmahnen und ihm die Kündigung androhen. Erst danach kann sie kündigen.

Es gibt hierzu aber auch abweichende Rechtsauffassungen. So stellte das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 4.12.1997 fest, dass die Bank einen ungenehmigten Überziehungskredit auch ohne Kündigung jederzeit zurückverlangen kann.

Trotz des in den AGB verankerten Kündigungsrechts zu Gunsten der Bank gibt es drei klassische juristische Gründe, wann sie Ihnen nicht kündigen darf:

Die Kündigung zur Unzeit

Die Bank darf Ihnen immer nur in der Weise kündigen, dass Ihnen genügend Zeit bleibt, sich das zur Rückzahlung des gekündigten Kredits notwendige Kapital anderweitig zu besorgen. Sie muss Ihnen also eine Frist einräumen, die es Ihnen ermöglicht, mit anderen Banken Kreditverhandlungen zu führen, wobei Sie sich unverzüglich um die Neufinanzierung bemühen müssen.

Kündigt Ihnen die Bank zur Unzeit – sozusagen aus heiterem Himmel heraus – ist diese Kündigung zwar nicht unwirksam, die Bank wird Ihnen gegenüber unter Umständen aber schadenersatzpflichtig (OLG München 21 U 2414/96).

Die Sparkassen-Finanzgruppe hat beispielsweise in ihren AGB festgehalten, dass ihre Institute auf eine Kündigung zur Unzeit verzichten.

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Willkürliche Kündigungen sind nicht gestattet

Die Bank darf ihr Kündigungsrecht nicht willkürlich ausüben. Es ist der Bank also nicht möglich, sozusagen als Machtdemonstration eine Kündigung auszusprechen. Sie muss in jedem Fall auf die berechtigten Interessen ihres Kunden Rücksicht nehmen und darf diesem durch eine Kündigung keinen ungerechtfertigten Nachteil zufügen.

Willkür liegt immer dann vor, wenn Ihnen die Bank den Kredit kündigt, obwohl ihr beispielsweise bekannt ist, dass Sie einen größeren Geldeingang erwarten, und ihr klar ist, dass nach Eingang der Kundenzahlung das bestehende Finanzproblem bei Ihnen gelöst ist.

Oder anders herum: Die Bank kündigt gerade nach einem größeren Geldeingang, um ihr Risiko ad hoc zu ermäßigen und Verluste aus dem Kreditengagement zu reduzieren oder zu vermeiden.

  • zur Unzeit

  • willkürlich und

  • wenn sie über hinreichende Sicherheiten verfügt.

Würde sie in einer solchen Phase trotzdem kündigen, müsste man von einer „willkürlichen“ Kündigung sprechen.

Keine Kündigung bei ausreichenden Sicherheiten

Verfügt eine Bank über hinreichende Sicherheiten für einen Kredit, so kann eine Kündigung sogar unwirksam sein, wenn durch eben diese Kündigung für den Kreditnehmer erkennbar ein unverhältnismäßiger Schaden entsteht.

Dies ist in der Praxis dann der Fall, wenn die Bank beispielsweise einen Kredit kündigt, der mit einer Grundschuld abgesichert ist, und Sie zur Rückzahlung das Grundstück verkaufen müssen. Durch den Zwangsverkauf werden Sie einen unverhältnismäßigen Schaden erleiden. Die Bank darf in einem solchen Fall, da sie ja selbst ausreichend abgesichert ist, Sie nicht durch eine Kündigung derart benachteiligen.

Wann sich die Bank an Kreditzusagen halten muss

Gerade in Sondersituationen muss sich Ihre Bank an ihre Kreditzusagen halten. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn

Keine Kündigung, wenn Sie sich mit Ihrer Bank vor Gericht streiten

Einige hundert Bankkunden liegen zurzeit mit ihrer Bank im Rechtsstreit. Sie haben beispielsweise eine zeitverzögerte Tilgungsverrechnung angefochten und deshalb zunächst fällige Kapitaldienstraten nicht bezahlt. Aus diesem Grunde kann Ih-

  • Sie mit Ihrer Bank im Rechtsstreit liegen, aber ansonsten vertragstreu sind,

  • Ihnen die Bank einen Sanierungskredit eingeräumt hat und Sie den Sanierungsplan einhalten,

  • Ihnen die Bank einen Projektkredit gab und die Mieteinnahmen den Kapitaldienst decken.

nen die Bank das Darlehen nicht fristlos kündigen, da Sie an sich vertragstreu bleiben wollen.

Keine Kündigung eines Sanierungskredits, solange Sie im Plan liegen

Hat Ihnen die Bank auf unbestimmte Zeit einen Sanierungskredit eingeräumt, kann sie diesen, solange sich Ihre wirtschaftliche Situation nicht wesentlich verschlechtert und Sie den Sanierungsplan einhalten, nicht kündigen.

Keine Kündigung eines Projektkredits bei ausreichend hohen Mieteinnahmen

Hat Ihnen die Bank einen Kredit zur Finanzierung eines bestimmten Bauprojektes eingeräumt und Sie haben vereinbart, dass der Kapitaldienst aus den Mieteinnahmen geleistet wird, kann Ihnen die Bank diesen Kredit, solange der Tilgungsplan gewährleistet ist, nicht kündigen.

Ihre Schutzrechte als Kreditnehmer bei einer Kündigung durch die Bank

Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Bank festgelegt ist, dass sie einen Kredit fristlos kündigen darf, kann dies nicht in jedem Fall auch so geschehen. Im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden bestimmte Grundsätze festgelegt, die Sie als Kreditnehmer schützen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Kündigt die Bank aus „wichtigem Grund“, müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der kündigenden Bank „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben“ nicht mehr zuzumuten ist. Die berechtigten Interessen beider Vertragsteile sind dabei gegeneinander abzuwägen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten sich die Banken das Recht einer fristlosen Kündigung aus „wichtigem Grund“ vor.

Wichtige Gründe können sein:

Bleiben Sie in Kreditgesprächen bei der Wahrheit

Sofern Sie als Kunde unrichtige Angaben über Ihre Vermögenslage machen oder Tatsachen verschweigen, die zu einer Aufklärung über Ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse notwendig sind, kann dies – nach Auffassung der Banken – ein Kündigungsgrund sein.

Allerdings reicht der Tatbestand der unrichtigen Angaben alleine noch nicht zur rechtswirksamen Kreditkündigung aus. Als zusätzliches Tatbestandsmerkmal muss in jedem Fall hinzukommen, dass die Bank in ihrem berechtigten Vermögensinteresse erheblich beeinträchtigt wird; das heißt, dass die Bank nur dann kündigen kann, wenn gleichzeitig eine akute Kreditgefährdung eintritt.

Die Bank muss also zu Recht davon ausgehen können, dass der Kredit in seiner Rückzahlung gefährdet ist.

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Kündigung bei persönlicher Unzuverlässigkeit

Machen Sie falsche Angaben, die sich auf die Sicherheit des Kredits beziehen, oder kommen berechtigte Zweifel an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit auf, dann kann die Bank trotzdem kündigen.

Ein berechtigter Zweifel an der Zuverlässigkeit ihres Kunden wird dann bei der Bank aufkommen, wenn sich ihr Kunde, mit

  • unrichtige Angaben über die Vermögenslage,

  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage,

  • Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten, auf die die Bank ein vertragliches Recht hat.

dem sie sparsame Privatentnahmen abgesprochen hatte, beispielsweise ein Luxusauto anschafft.

Kündigung, wenn Sie die Einsichtnahme in Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verweigern

Der BGH hat bereits in einem Urteil von 1994 festgestellt, dass Ihnen die Bank den Kredit kündigen darf, wenn Sie ihr die Einsichtnahme in wichtige Bonitätsunterlagen verweigern.

Die Banken sind nach §18 Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, sich von Kreditnehmern, denen sie mehr als 250.000 õ Kredit gewähren, die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen.

Verweigern Sie nicht die Einsichtnahme in den Jahresabschluss

Wenn Sie als Kreditnehmer nachhaltig und beharrlich Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung dieser Bankenpflicht verweigern, so dass sich die Bank kein objektives Bild von Ihrer aktuellen Vermögenssituation machen kann, ist sie berechtigt, Ihnen aus diesem Grund den Kredit zu kündigen.

Kündigung, wenn sich Ihre Vermögenslage wesentlich verschlechtert

Der tatsächliche oder auch nur der drohende Eintritt der Verschlechterung der Vermögenslage wird von der Bank als Grund für eine fristlose Kündigung angesehen.

Unter einer Verschlechterung der Vermögenslage können nur solche Veränderungen des Vermögens verstanden werden, die gegenüber dem Zustand bei Beginn der Geschäftsverbindung beziehungsweise nach Erteilung der Kreditzusage eingetreten und für die Bank unmittelbar gefährdend sind.

Negativkapital allein ist kein Kündigungsgrund

Eine Verschlechterung der Vermögenslage kann beispielsweise dann eintreten, wenn in Ihrer Bilanz „Negativkapital“ entstanden ist.

Allerdings reicht die Verschlechterung der Vermögenslage allein nicht zu einer fristlosen Kündigung aus, es sei denn, es ist der Insolvenztatbestand der „Überschuldung“ eingetreten.

Es muss hinzukommen, dass Sie als Kreditnehmer Ihre Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr erfüllen können. Solange Sie Zinsen und Tilgung pünktlich zahlen, kann Ihnen auch bei einer Verschlechterung der Vermögenslage die Bank den Kredit nicht fristlos kündigen.

Sind Sie beispielsweise gezwungen, in Ihrer Bilanz erstmals „Negativkapital“ auszuweisen, sollten Sie von sich aus die Initiative zu einem Bankgespräch ergreifen und Ihrer Bank die Situation erläutern. In diesem Fall können Sie dem Banker Ihre unternehmerischen Perspektiven schildern, ehe er meint, Ihnen den Kredit kündigen zu müssen.

Kündigung, wenn Sie zusätzliche Kreditsicherheiten verweigern

Eine fristlose Kündigung wegen Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten ist nicht berechtigt, wenn die Bank andere als die zuvor vereinbarten Sicherheiten verlangt, obwohl die Werthaltigkeit der ursprünglichen Sicherheiten unverändert gegeben ist.

Der BGH hat entschieden, dass es gegen „Treu und Glauben“ verstößt, wenn die Bank sich durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten widersprüchlich verhält, das heißt, zunächst mit bestimmten Sicherheiten zufrieden ist, dann aber weitere oder andere Sicherheiten fordert.

Keine Übersicherung

Es würde ebenfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Verlangen nach zusätzlichen Sicherheiten zu einer Übersicherung der Bank führen würde.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als Maßstab für den Wert von Sicherheiten der „realisierbare Wert“ angesetzt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen setzt den Ertragswert als Wertmaßstab an.

Der Wertmaßstab für Kreditsicherheiten: Realisierbarer Wert oder Ertragswert?

Der „realisierbare Wert“ einer Kreditsicherheit entspricht nicht dem Verkehrswert, sondern dem Wert, der bei einer Zwangsversteigerung erzielt werden kann.

Für Sie als Immobilienbesitzer macht es beispielsweise einen enormen Wertunterschied aus, ob für Ihre Firmenimmobilie der Wert angesetzt wird, der sich in einer Zwangsversteigerung erzielen lässt, oder ob der Ertragswert angesetzt wird. Wahrscheinlich wird der realisierbare Wert deutlich unter dem Ertragswert liegen, und Ihre Immobilie wird deshalb wesentlich ungünstiger bewertet.

So ist es nicht selten, dass der Ertragswert einer Immobilie bei 1Mio. õ liegt und der „realisierbare Wert“ von der Bank nur mit 500.000 õ angesetzt wird, da sie unterstellt, dass sich in einer Zwangsversteigerung kein höherer Preis erzielen lässt.

Der „Ertragswert“ ist der Wert, der einer Kreditsicherheit auf Grund ihres Ertrages zuzumessen ist.

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Die Mieteinnahmen als Maßstab für den Ertragswert

Bei einer Immobilie können Sie die Mieteinnahmen als Wertmaßstab für den Ertragswert ansetzen. Vereinfacht können Sie den Ertragswert einer Gewerbeimmobilie folgendermaßen berechnen:

Formel zur Berechnung des Ertragswertes:

Jahresmiete – 10 bis 20% Sicherheitsabschlag -------------------------------------------------------------------------------------------------- Kapitalisierungszinssatz

Beispiel:

Jahresmiete 100.000 õ 20% Sicherheitsabschlag Kapitalisierungszinssatz 7,5%

100.000 õ –( 20.000 õ) × 100 = 1.066.000 õ ----------------------------------------------------------------- 7,5

Verweisen Sie beispielsweise darauf, dass Sie „gute“ Mieter und langfristige Mietverträge haben, die den Ertragswert stärken.

Kündigungsfrist von 3 Monaten bei Darlehen mit bestimmter Laufzeit

Die Kündigung von Darlehen mit „bestimmter“ Laufzeit wird meist vertraglich vereinbart. In den meisten Darlehensverträgen mit „bestimmter“ Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Dies gilt für Darlehen mit variablem Zinssatz.

Für Darlehen mit festem Zinssatz wird im Regelfall die Kündigungsmöglichkeit während der Festschreibungsdauer ausgeschlossen.

Kündigung bei Zahlungsverzug

Vorsicht: Bleiben Sie als Darlehensnehmer länger als 14 Tage mit Ihren Zins- und Tilgungsraten in Verzug, hat die Bank ein Kündigungsrecht. Hier müssen auch die „Anstandsfristen“ eingehalten werden, um Ihnen die Rückzahlung oder Ablösung zu ermöglichen (etwa 1 Monat wie beim Kontokorrentkredit).

Nach einem BGH-Urteil kann die Bank den Kredit kündigen, wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Rückzahlungsraten bzw. mit mindestens 10 Prozent der Darlehensschuld in Verzug sind.

Die Bank muss beweisen, dass sie Ihnen die Kündigung zugestellt hat

Um einen Kredit zu kündigen, muss die Bank eine Kündigungserklärung aussprechen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass das Kreditverhältnis beendet wird und die Bank die Kreditrückzahlung fordert.

Eine Kündigung wird erst mit dem Zugang beim Adressaten rechtswirksam, das heißt, dass Ihre Bank beweisen muss, dass Ihnen die Kreditkündigung auch wirklich zugegangen ist.

Für diejenigen unserer Leser, die sich genau informieren wollen, haben wir im Folgenden den Wortlaut der Sparkassen-AGB zum Thema „Kündigung“ abgedruckt. Andere Bankengruppen und Banken haben substanziell die gleichen Bedingungen, auch wenn sie in Nuancen anders formuliert und unter anderen AGB- Nummern verzeichnet sind.

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen-Finanzgruppe:

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Nr. 26 – Kündigungsrecht

1) Ordentliche Kündigung Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, auf Grund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die Sparkasse ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn auf Grund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse – auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird: a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen; b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Sparkasse nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt; c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat; d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird; e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Sparkasse den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Rechtsfolgen bei Kündigung Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Die Sparkasse ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der Sparkasse jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos.

Nr. 27 – Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.

Checkliste: So verhalten Sie sich bei einer Kontokündigung richtig

@ Die Bank darf Ihnen keinen Kredit willkürlich – sozusagen zur Machtdemonstration – kündigen. @ Bei einer Kündigung muss die Bank Ihre Interessen als Bankkunde angemessen berücksichtigen und darf Sie durch eine Kündigung nicht unangemessen benachteiligen. @ Eine Kündigung zur „Unzeit“ ist der Bank nicht gestattet. @ Falls Sie mit Ihrer Bank im Rechtsstreit liegen, ist dies kein Grund, Ihnen die Kredite zu kündigen, sofern Sie sich ansonsten an die vertraglichen Vereinbarungen halten. @ Einen Kontokorrentkredit kann die Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. @ Sofern die Bank keine Kreditgefährdung nachweisen kann, kann sie den Kredit nicht fristlos kündigen. @ Verlangt die Bank von Ihnen andere als zuvor mit Ihnen vereinbarte Kreditsicherheiten, kann sie nicht kündigen, wenn Sie diese Sicherheiten verweigern. @ Stellen Sie Ihrer Bank Ihre Jahresabschlüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung. Banken sind gemäß §18 Kreditwesengesetz verpflichtet, von Kreditnehmern, denen sie mehr als 250.000 õ Kredit gewähren, Einsichtnahme in deren wirtschaftliche Verhältnisse zu fordern. Eine Verweigerung berechtigt die Bank zur Kündigung.

Ein Beitrag von „Finanzierungs-Berater“-Chefredakteur Martin Dieter Herke. Er ist Bankkaufmann und selbstständiger Unternehmensberater. E-Mail: M.D.Herke@t-online.de