Geschäfts- oder Firmenwert – der besondere Vermögensgegenstand

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Kein Preis ohne Wert: Soll ein Geschäft bzw. eine Firma gekauft werden, muss zunächst ihr Wert bestimmt werden.

Dabei unterscheidet sich allerdings der Wert der Gegenleistung, also der Kaufpreis, vom sogenannten Geschäfts- oder Firmenwert.

Dieser ist entscheidend, wenn Vermögensgegenstände und Schulden übernommen werden sollen, es sich also um einen sogenannten „asset deal“ handelt.

In diesem Fall erscheint der Geschäfts- bzw. Firmenwert möglicherweise in der Bilanz des Käuferunternehmens.

Allerdings werden zur Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwerts Faktoren einbezogen, die man objektiv nicht oder nur sehr schwer bemessen kann, wie das Image oder die Gewinnaussichten des Unternehmens.

Aufkäufe von und durch Unternehmen sind keine Seltenheit mehr. Daher sollten auch Anleger wissen, wie sich dieser Wert zusammensetzt.

Der originäre Firmenwert und das Aktivierungsverbot

Doch Firmenwert ist nicht gleich Firmenwert. Denn dieser kann entweder originär bzw. eigenständig oder derivativ bzw. abgeleitet sein.

Der originäre Firmenwert wird dabei durch das Unternehmen selbst geschaffen, indem es sich beispielsweise vermarktet (Markenaufbau) und Kunden anwirbt (Stammkundschaft).

Aufgrund des generellen Aktivierungsverbots des Handelsgesetzbuchs gelten solche Positionen, wie selbst kreierte Marken, in der Regel nicht als Vermögensgegenstände und dürfen daher auch nicht in die Bilanzierung einfließen.

Ein Aktivierungswahlrecht dagegen besteht beispielsweise nur bei einigen Ausnahmen wie den Entwicklungskosten.

Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert als Differenzbetrag

Im Gegensatz zum originären ist der derivative Firmenwert (engl. „goodwill“) klar im Handelsgesetzbuch definiert.

Dabei handelt es sich um den Betrag zwischen Kaufpreis und dem Wert der Aktiva abzüglich der Passiva. Da der Übernahmezeitpunkt entscheidend ist, werden auch vorhandene stille Reserven zum Zeitpunkt der Übernahme erfasst.

Anders ausgedrückt: Um diesen Firmenwert abzuleiten, wird der Substanzwert (der Zeitwert des Eigenkapitals sowie die stillen Reserven) vom Kaufpreis abgezogen.

Substanzwert = Zeitwert des Eigenkapitals + stille Reserven

Derivativer Firmenwert („goodwill“) = Kaufpreis – Substanzwert

Liegt ein negativer Firmenwert vor, spricht man dagegen vom sogenannten „bad will“.

Mehr zum Thema: Negativer Firmenwert: Erklärung und Bedeutung

Insofern erfasst der Geschäfts- oder Firmenwert über den Kaufpreis hinaus den Mehrwert eines Unternehmens, der zwar nicht bilanziell erfasst, aber doch mitbezahlt wird.

Der Unternehmenswert beinhaltet dagegen lediglich den Wert, der im Rahmen einer Unternehmensbewertung angesetzt wird, bzw. den Kaufpreis.

Faktoren wie Ansehen oder die Qualität des Managements sind oftmals sogar wichtiger als bloße Vermögensgegenstände.

Problematisch dabei ist jedoch, dass sie wesentlich schwerer erfasst und dem originären oder derivativem Geschäfts- und Firmenwert zugeordnet werden können.

Da es sich beim Geschäfts- oder Firmenwert laut Gesetz um einen zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenstand handelt, muss dieser im Falle einer Übernahme – in der Regel innerhalb von 5 Jahren – abgeschrieben werden.