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Gesetzliche Rente: Mindestversicherungszeit und Voraussetzungen

Inhaltsverzeichnis

Nicht jeder erhält Leistungen aus der Rentenkasse, nur weil er Beiträge gezahlt hat. Bevor jemand mit 65 in Rente gehen kann, muss er eine Mindestversicherungszeit erfüllt haben.

Sie wird der Kürze wegen auch Wartezeit genannt, in der bestimmte Beiträge in die Rentenkasse gezahlt wurden. Die Länge der Wartezeit ist bei verschiedenen Personengruppen unterschiedlich. Je nach Rentenart beträgt sie 5, 15, 20, 35, oder 45 Jahre.

Bis zur Rente Verschiedene Mindestversicherungszeiten

Die allgemeine Mindestversicherungszeit beträgt 5 Jahre. Sie ist Voraussetzung für die Regelaltersrente mit 65. Ebenso für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für alle Renten wegen Todes, also Hinterbliebenenrenten. Allerdings: Diese 5 Jahre müssen nicht am Stück absolviert werden.

Eine Wartezeit von 15 Jahren muss für die Altersrente für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erfüllt sein. Diese beiden Renten können bereits vor 65 Jahren in Anspruch genommen werden. Darum ist hier eine längere Wartezeit als bei der Regelaltersrente erforderlich.

Eine Wartezeit von 20 Jahren gilt für alle, die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durchgehend voll erwerbsgemindert waren. Diese Erwerbsminderungsrente ist vor allem für Personen gedacht, die von Geburt an behindert sind.

Grund der Sonderregelung: Ohne sie bestünde kein Rentenanspruch, da die Behinderung schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren aufgetreten ist. Beiträge können entweder freiwillig oder etwa durch die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt geleistet werden.

Eine Wartezeit von 35 Jahren müssen alle anderen langjährig Versicherten erfüllen. Die ab 1948 Geborenen haben ab 65 Jahren Rentenanspruch. Für die Jahrgänge von 1949 an wurde das Rentenbeginnalter schrittweise angehoben. Für alle, die ab 1964 geboren sind, gilt ein Alter von 67 Jahren. Diese große Wartezeit müssen auch Anwärter auf die “Altersrente für Schwerbehinderte” erfüllen.

Die Wartezeit von 45 Jahren ist  für all diejenigen ausschlaggebend, die bereits mit 65 in Ruhestand gehen wollen. Bei weniger als 45 Jahren Beitragszahlung gilt nämlich seit 2012 die Rente mit 67.

Beitrags-, Ersatz-, Anrechnungs- und Zusatzzeiten

Für die Wartezeiten von 5 und 15 und 20 Jahren zählen alle Beitragszeiten, in denen freiwillige oder Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Dazu gehören auch zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting sowie aus Zuschlägen für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen.

Anstelle der Beitragszeiten können Ersatzzeiten angerechnet werden, in denen jemand durch bestimmte Ereignisse an der Beitragszahlung gehindert war. Das betrifft ehemalige Kriegsgefangene, Verfolgte durch das NS-Regime oder die DDR bzw. politische Häftlinge.

Hier gilt die Mindestversicherungszeit als vorzeitig erfüllt. Aber auch, wenn jemand wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie Verletzungen während des Wehr- oder Zivildienstes erwerbsgemindert war.

Zur Zeit eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit muss man versicherungspflichtig gewesen sein. Alternativ muss ein Jahr mit Pflichtbeiträgen den 2 vorangegangenen Jahren vorliegen.

Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen zusätzlich Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, die im Regelfall nur für die Rentenberechnung, nicht aber für den Anspruch zählen.

Als Anrechnungszeiten gelten etwa Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit. Aber auch Schulausbildung bzw. Studium. Berücksichtigungszeiten betreffen etwa die Kindererziehung.

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege. Zudem Erziehungszeiten von Kindern bis 10 Jahren.

Nicht berücksichtigt werden folgende Pflichtbeitragszeiten: Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie freiwillige Beiträge.

Die Rente schlechthin gibt es nicht

Wegen all der verschiedenen Regeln und Gruppen gibt es also nicht „die eine Rente“. Die meisten Arbeitnehmer müssen vorwiegend zwei Mindestversicherungszeiten im Auge behalten, damit sie überhaupt Rente beziehen können: Die 5-jährige allgemeine Wartezeit, die jeder erfüllen muss. Und die 35-jährige Wartezeit, die zur Rente ohne Abzüge berechtigt.

Übrigens: Zeiten, in denen jemand im Ausland beschäftigt war, werden je nach Land über bilaterale Sozialversicherungsabkommen angerechnet. Wer die Mindestversicherungszeiten nicht erfüllt, kann sich unter Umständen seine gezahlten Beiträge zurückerstatten lassen.

Und generell: Für die private Altersvorsorge spielt die Mindestversicherungszeit keine Rolle. Für eine Zusatzrente oder eine Lebensversicherung sind klare Stichtage vorgegeben.