Dann erfolgt die Instandsetzung ohne den Beschluss der WEG

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Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum können grundsätzlich nur nach einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein Eigentümer oder auch der Verwalter ohne Beschluss tätig werden können.

Manchmal muss man schnell handeln und man hat keine Zeit, den Verwalter zu erreichen oder gar einen Beschluss der Eigentümer herbeizuführen. Droht in einer solchen Situation unmittelbar ein Schaden für das gemeinschaftliche Eigentum, liegt ein Notfall vor, in dem Eigentümer zur Notgeschäftsführung befugt sind (§ 21 Abs. 2 WEG).

Beispiel: Im Keller riecht es verdächtig nach ausgetretenem Gas. Hier darf der Eigentümer, Herr Müller, wegen der möglicherweise bestehenden Gefahrenlage den Heizungsmonteur mit der Überprüfung der Gasheizung und den erforderlichen Notmaßnahmen beauftragen.

Ist bereits ein Schaden eingetreten, hat Herr Müller allerdings nur dann eine Notgeschäftsführungskompetenz, wenn unmittelbar ein weiterer Schaden zu entstehen droht.

Beispiel: Ein starker Sturm hat einige Dachziegel des Hausdachs abgedeckt. Es ist ein großes Loch entstanden. Hier ist der Schaden am Dach zwar schon eingetreten. Dennoch darf Herr Müller einen Dachdecker mit der Noteindeckung des Dachs beauftragen, denn es besteht die Gefahr, dass Regenfälle Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl verursachen.

Achtung: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie auch nur die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen beauftragen. Denn: Nur deren Kosten können Eigentümer an die Gemeinschaft weitergeben. Beauftragt man dagegen über die Gefahrenabwehr hinausgehende Maßnahmen, bleibt man auf den Kosten sitzen.

Beispiel: Bei einem Einbruch wurde die Hauseingangstür beschädigt und schließt nun nicht mehr. Da es Wochenende ist, kann Herr Müller den Verwalter nicht erreichen. Hier darf Herr Müller einen Handwerker mit der notdürftigen Reparatur der Tür beauftragen. Es würde aber die Kompetenz zur Notgeschäftsführung von Herrn Müller überschreiten, wenn er direkt den Austausch der kompletten Tür veranlassen würde.

Der Verwalter darf dringende Erhaltungsmaßnahmen sofort durchführen

Bei dringenden Erhaltungsmaßnahmen darf auch der Verwalter ohne Beschluss der Eigentümer tätig werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG). Dringende Erhaltungsmaßnahmen sind solche, bei denen das Abwarten einer Entscheidung der Eigentümerversammlung zu einer Gefahr des Gemeinschaftseigentums führen würde. Mit anderen Worten: Es ist kurzfristiges Handeln erforderlich, um eine Schädigung des Gemeinschaftseigentums zu verhindern.

Beispiel: Im gemeinschaftlichen Garten steht ein großer Nadelbaum. Dieser ist durch einen Sturm teilentwurzelt worden und neigt sich nun gefährlich in Richtung des Hauses der Eigentümergemeinschaft. Hier besteht die Gefahr, dass der Baum irgendwann auf das Haus stürzt. Diese Gefahr darf und muss der Verwalter abwenden. Er darf den Baum auch ohne Eigentümerbeschluss fällen lassen.

Anders als bei der Notgeschäftsführung, bei welcher die Eigentümer selbst tätig werden dürfen, setzt das Tätigwerden des Verwalters bei einer dringenden Erhaltungsmaßnahme nicht unbedingt einen unmittelbar drohenden Schaden voraus. Es reicht, dass das Abwarten einer Entscheidung durch die Eigentümerversammlung zu einer Gefahr für das Gemeinschaftseigentum führen würde.

Auch wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und die Gefahr weiterer Schäden besteht, muss der Verwalter tätig werden. Allerdings darf er ohne Beschluss der Eigentümer nur die Schadensbeseitigung, nicht dagegen Sanierungsmaßnahmen beauftragen.

Beispiel: Im Keller des Hauses der Eigentümergemeinschaft ist es durch einen Rohrbruch zu einem Wasserschaden gekommen. Hier muss der Verwalter, Herr Schmitz, nicht nur das Wasser abstellen, sondern auch ein Unternehmen mit dem Leerpumpen des Kellers beauftragen.

Für die komplette Sanierung des Kellers benötigt Herr Schmitz dagegen einen Beschluss der Eigentümer. Notfalls muss er einen solchen durch eine vorzeitige Eigentümerversammlung herbeiführen.

Tipp: Geht Herr Schmitz bei einer dringenden Erhaltungsmaßnahme zu weit und beauftragt eine Sanierung, muss er auch die Kosten dafür tragen. Denn dann handelt er ohne den erforderlichen Beschluss der Eigentümer (BGH, Urteil v. 08.02.11, Az. V ZR 197/10).

Eigentümer sollten ein solches eigenmächtiges Verhalten des Verwalters nicht dulden! Die Kostenerstattung für die Sanierung sollte verweigert werden, bzw. sollte eine Kostenerstattung verlangt werden, wenn er sie bereits vom Gemeinschaftskonto gezahlt hat.

Sinnvoll: Regelung für kleinere Reparaturen im Verwaltervertrag

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz darf der Verwalter nur im Fall dringender Erhaltungsmaßnahmen und auf Beschluss der Eigentümer hin tätig werden. Das ist recht unpraktisch, denn so benötigt er selbst zum Austausch einer Glühbirne einen Beschluss.

In der Praxis vereinbaren daher viele Eigentümer im Rahmen ihres Verwaltervertrags eine Regelung, die es dem Verwalter erlaubt, laufende Kleinmaßnahmen ohne Beschluss der Eigentümer zu beauftragen. Enthält der Verwaltervertrag keine solche Regelung, können Eigentümer einen Beschluss herbeiführen und den Verwaltervertrag entsprechend erweitern:

Musterformulierung: “Laufend anfallende Kleinmaßnahmen der Instandsetzung darf der Verwalter bis 500 € pro Einzelfall und 1.000 € jährlich eigenständig vornehmen. Entsprechende Maßnahmen von 500 bis 1.000 € pro Einzelfall darf er nur nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ergreifen. Über entsprechende Auftragsvergaben hat der Verwalter die Eigentümer zwecks Vermeidung von Doppelbeauftragung unverzüglich zu informieren.