Hausbau: Diese Ansprüche haben Sie wenn das Bauunternehmen in Verzug gerät

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Gerät Ihr Bauträger mit der Übergabe in Verzug, muss er Ihnen gegenüber Schadensersatz leisten.

So stehen Ihnen als Eigennutzer Ersatzansprüche für den entgangenen Gebrauchsvorteil des nicht rechtzeitig fertig gestellten Hauses zu.

Der Gebrauchsvorteil berechnet sich nach der ortsüblichen Kaltmiete der von Ihnen erworbenen Immobilie.

Außerdem können Sie den Ersatz der Kosten verlangen, die Ihnen durch die verspätete Übergabe des Hauses entstanden sind. Das sind z. B. Mietkosten für Ihre derzeitige Wohnung, weil Sie nicht rechtzeitig umziehen konnten.

Es sind aber auch zusätzliche Umzugskosten oder Hotelkosten vom Bauträger zu ersetzen, wenn Sie im Vertrauen auf eine pünktliche Fertigstellung der erworbenen Immobilie Ihre Wohnung gekündigt haben und kurzfristig in ein Hotel oder eine andere Wohnung ziehen müssen.

Nicht auf Haftungsbeschränkung einlassen

Nicht selten sehen Bauträgerverträge zusätzlich eine Haftungsbeschränkung des Bauträgers für verspätete Herstellung des Bauwerks vor.

So finden Sie häufig Verträge, in denen der Bauträger seine Haftung auf den entgangenen Gebrauchsvorteil der gekauften Immobilie pro Tag der Verspätung beschränkt.

In diesem Fall werden Ihnen zusätzliche Mieten oder Umzugskosten nicht ersetzt. Solche Vertragsabreden sind allerdings unwirksam, es sei denn, sie sehen zugleich eine volle Haftung im Fall der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen verspäteten Herstellung vor.

Überlegen Sie sich aber gut, ob Sie sich auf eine solche Haftungsbeschränkung einlassen. Bedenken Sie, dass mit dem Verzug ganz erhebliche Schäden verbunden sein können, je länger die Verzögerung dauert.

Andererseits wird der Bauträger versuchen, eine Haftungsbeschränkung in den Vertrag unbedingt mit aufzunehmen.

Verzögerungen beim Hausbau kommen häufig vor

Denn gerade eine nicht fristgerechte Fertigstellung ist leider die Regel bei vielen Bauvorhaben. Als Kompromisslösung können Sie mit Ihrem Bauträger etwa vereinbaren, dass Sie für die ersten 2 Monate des Verzugs eine Haftungsbeschränkung akzeptieren, er danach aber unbedingt haftet.

Hinweis: Damit Sie dem Geld nicht hinterherlaufen oder es gar einklagen müssen, behalten Sie unbedingt mindestens Teile des Kaufpreises ein, wenn sich die Übergabe verzögert.

Sichern Sie sich gegen Insolvenz Ihres Bauträgers ab

Halten Sie sich vor Augen, dass es allein im Baugewerbe im Jahr über 7.000 Insolvenzen gibt, wird klar, dass auch Sie davon betroffen sein können.

Nutzen Sie daher unbedingt alle Ihnen zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel, um sich vertraglich vor dem schlimmsten Fall, der Insolvenz des Bauunternehmers, zu schützen