Erbe, Kontozugriff, Bankauskunft & Co.: Darf die Bank den Zugriff aufs Konto des Verstorbenen verweigern?

Erbe, Kontozugriff, Bankauskunft & Co.: Darf die Bank den Zugriff aufs Konto des Verstorbenen verweigern?
Daniela Stärk - adobe stock
Inhaltsverzeichnis

Was passiert mit dem Bankkonto eines Angehörigen nach dessen Tod? In der Regel verweigert die Bank den Erben den Zugriff aufs Konto. Darf sie das? Die Antwort lautet: Ja, aber nur vorläufig. Tatsächlich wird das Konto direkt nach dem Tod der verstorbenen Person eingefroren. Überweisungen, Abhebungen und Abbuchungen sind dann nicht mehr möglich.

Überblick Bankauskunft im Erbfall

Definition Bankauskunft: Auskunft über das wirtschaftliche Verhältnis einer Person bei der Bank

Im Sterbefall: Erben treten an die Stelle des Erblassers und sind befugt Auskunft einzufordern

Auskunftsverfahren: Auskunftsanfrage, Auskunftserteilung, Weiterleitung der Auskunft, (Auskunftsverweigerung)

Ansprüche: Erben laut Erbvertrag/Testament, alternativ gesetzliche Erbfolge, Erbengemeinschaft

Voraussetzung: Durch Nachlassgericht ausgestellter Erbschein oder notariell beglaubigtes Testament

Spätestens wenn man sich mit der Thematik eines Erbes auseinandersetzt, fragt man sich, über welches Vermögen der Erblasser verfügte. Hierzu ist es unumgänglich, Einsicht in die Bankkonten des Verstorbenen zu nehmen. Dies ist über eine Bankauskunft möglich, die das Auskunftsrecht vom Haupt- und den Miterben abbildet. Wer die Befugnis dazu hat, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Faktoren man hinsichtlich dieser Thematik weiterhin kennen sollte, wird im Folgenden genauer dargestellt.

Definition: Was ist eine Bankauskunft?

Unter dem Begriff der Bankauskunft sind allgemein gehaltene, standardisierte Mitteilungen eines Kreditinstitutes über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu verstehen. Die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit werden aus der Bankauskunft ersichtlich. Bankauskünfte zielen darauf ab, die Kreditrisiken der Banken und anderer Kreditgeber einschätzbar zu machen. Eine Bankauskunft enthält Auskünfte im Rahmen der Geschäftsverbindung.

Unterschieden wird von der Bank zwischen juristischen Personen bzw. im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Privatpersonen. Bezieht sich die Anfrage auf eine geschäftliche Tätigkeit, ist die Bank dazu befugt, eine Bankauskunft positiv zu beantworten. Liegt eine Weisung der juristischen Person bzw. des Kaufmanns vor, die Bankauskünfte untersagt, verweigert die Bank diese. Privatpersonen auf der anderen Seite müssen ausdrücklich einer Auskunftsanfrage bzw. generell dem Erteilen von Bankauskünften zustimmen.

Hinweis

 

Eine Bankauskunft gibt keinen Aufschluss über Kontostände, Kreditbeträge oder Kreditsicherheiten ihrer Bankkunden. Diese Informationen sind durch das persönliche Bankgeheimnis geschützt. Wer über eine Kontovollmacht verfügt, kann diese Informationen jederzeit einsehen.

Wie läuft das Bankauskunftsverfahren ab?

Das Auskunftsverfahren folgt einem standardisierten Ablauf bei der Bankauskunft. Hinsichtlich des Auskunftsverfahrens sind vier Aspekte von essenzieller Bedeutung.

  1. Auskunftsanfragen in schriftlicher Form: Auskunftsanfragen sind in der Regel schriftlich zu formulieren. In Ausnahmefällen werden fernschriftliche oder fernmündliche Anfragen akzeptiert. Der Grund der Anfrage ist jedes Mal anzugeben, andernfalls kann sie seitens der Bank verweigert werden. Die Bank hat zu kennzeichnen, in wessen Interesse sie nach entsprechenden Informationen fragt.
  2. Die Auskunftserteilung: Bei der Auskunft handelt es sich ausschließlich um allgemeine Informationen bezüglich der Kreditwürdigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden. Es ist nicht die Aufgabe der Bank, darüber hinaus Nachforschungen anzustellen, um die finanzielle Lage im Detail zu bewerten.
  3. Weiterleitung der Auskunft an den Kunden: Die eingeholte Bankauskunft wird dem Kunden inhaltlich unverändert übergeben. Die Bank hat die Pflicht, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Informationen ausschließlich für ihren entsprechenden Zweck zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben sind.
  4. Die Auskunftsverweigerung: Auskunftsverweigerungen sollten ebenfalls allgemein formuliert werden. Es ist seitens der Bank darauf zu achten, dass die Formulierungen nicht negativ ausgelegt werden können. Auskunftsverweigerungen treten beispielsweise dann auf, wenn der Kunde der Bank untersagt, Geschäftskunden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Dies könnten beispielsweise andere Kreditinstitute sein.
Verfahren Bankauskunft

Wie ist eine Bankauskunft aufgebaut?

Der Vordruck einer Bankauskunft ist, wie die Auskunft selbst, sehr allgemein gehalten. Im Grunde genommen handelt es sich um einzelne Textschlüssel, die in unterschiedliche Kategorien unterteilt sind. Diese können sich beispielweise auf Angaben der Geschäftsbeziehung oder der Kontoführung beziehen.

Im Block rund um die Geschäftsbeziehung wird diese grundsätzlich bestätigt. Darüber hinaus werden Informationen übermittelt zur Kontoführung und zur Dauer der Geschäftsbeziehung.

Der Verschuldungsgrad und die erwartete Neuverschuldung werden im Bereich rund um die Kontoführung beschrieben. In diesem Block werden ebenfalls weitere Konten aufgelistet, falls welche vorhanden sind. Wenn Grundbesitz vorhanden ist, wird dies im entsprechenden Bereich vermerkt. Eine etwaige Grundschuld sowie die Nutzung des Grundstückes können ebenfalls kommuniziert werden.

Hinweis

 

Negative Einschätzungen für den Bankkunden, beispielsweise zur Neuverschuldung, werden in der Regel nicht in der Bankauskunft genannt. Da diese neutral zu verfassen ist, werden solche Informationen ausgelassen.

Die Bedeutung des Bankgeheimnisses

Das Bankgeheimnis hat hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und dem Kunden höchste Priorität. Erst durch Wahrung des Bankgeheimnisses wird ein Vertrauensverhältnis möglich. Dieses erlaubt dem Kunden, der Bank seine finanziellen und somit persönlichen Verhältnisse zu offenbaren. Die Geheimhaltungspflicht der Bank ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert und wird zum unumstößlichen Vertragsbestandteil.

Hinweis

 

Das Bankgeheimnis ist das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Es handelt sich um das Fundament, auf dass sich eine Geschäftsbeziehung gründet.

Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit dem ersten Beratungsgespräch. Sie wirkt über die Dauer der Verträge mit der Bank hinaus. Mit dem Tod erlischt die Pflicht der Bank nicht, sondern geht auf die Erben über. Das Bankgeheimnis bezieht sich nicht ausschließlich auf die reinen Vermögensverhältnisse bzw. Guthaben, zahlreiche Privatangelegenheiten fallen ebenfalls darunter.

Kontozugriff nach Todesfall: Warum friert die Bank Konten ein?

Die Bank muss sicherstellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf das Konto haben. So wird vermieden, dass sich jeder beliebige Angehörige am Geld des Verstorbenen bedient. Also auch Personen, die gar nicht zu den Erben zählen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Personen, auf die „eine Vollmacht über den Tod hinaus“ ausgestellt wurde, haben auch direkt nach dem Tod Zugriff auf das Konto – und das unabhängig davon, ob sie zu den Erben gehören oder nicht. Das Geld darf dann allerdings nicht beliebig verwendet werden. Über den Tod hinaus Bevollmächtigte sind dazu verpflichtet, offene Rechnungen zu begleichen und die Erben auszuzahlen.

Wie weist man sich als legitimen Erben aus?

Die Bank darf den Hinterbliebenen nur dann einen Zugriff auf das Konto gewähren, wenn Sie sich als legitime Erben ausweisen können. Dies geschieht üblicherweise durch einen Erbschein, den je nach Bundesland das Nachlassgericht oder der Notar für die Erben ausstellt.

Was passiert mit dem Erbe, wenn kein Testament vorhanden ist?

Nach deutschem Recht ist das Testament (neben Erbverträgen) eine  Form der „Verfügung des Todes wegen“, die den Erbfall regelt. Ist Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach Ehepartner und Nachkommen/Vorfahren in direkter Linie als erste erbberechtigt sind.

Erbfolge nach dem Gesetz

Hat der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen, genügt der Nachweis über die Testamentseröffnung als Nachweis gegenüber der Bank. Erst, wenn eine Person einen Erbschein oder einen Nachweis vorlegen kann, bekommt sie Zugriff auf die Konten und Depots des Verstorbenen. Aber: Nur alle Erben gemeinsam können einstimmig über das Konto verfügen.

Ablauf zur Einholung der Bankauskunft im Erbfall

Wenn der Erbe den Erblasser gut kannte, heißt das nicht, dass er die finanzielle Lage ebenfalls korrekt einschätzen kann. Im Erbfall ist die Bank nicht dazu verpflichtet, selbständig Kontakt mit den Erben aufzunehmen und diese über ihr Erbe zu informieren. Es ist die Aufgabe der Erben, dieser Verpflichtung nachzugehen. Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Auskunft bei der Bank beantragen zu können. Jedem Erben sollte dies bewusst sein.

Voraussetzung zur Einholung einer Bankauskunft im Erbfall

Eine Bankauskunft kann ausschließlich dann eingeholt werden, wenn sich der Erbe als ein solcher ausweisen kann. Hierzu benötigt er einen Erbschein oder ein gleichwertiges offizielles Dokument, das notariell bestätigte Testament, aus welchem seine Position hervorgeht. Erstellt wird ein entsprechendes Dokument vom Nachlassgericht. In der Regel dauert ein solcher Prozess um die sechs Wochen.

Hinweis

 

Solange kein Erbschein oder Testament vorliegt, haben die Erben keine Möglichkeit, über die Finanzen und die Erbschaft des Erblassers zu verfügen. Dies schließt ebenfalls die Bankauskunft und das Auskunftsrecht mit ein. Der Testamentsvollstrecker kann ebenfalls einen etwaigen Pflichtteil der Erbschaft an die Pflichtteilsberechtigten nicht ausstellen.

Bankauskunft für Erben

Wie können Erblasser die Bankauskunft einschränken?

Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, vor seinem Ableben dafür zu sorgen, dass die Erben eine eingeschränkte oder gar keine Bankauskunft bekommen. Dies wird schriftlich festgehalten und vom Erblasser unterschrieben. Da das Bankgeheimnis über den Tod hinaus Gültigkeit hat, ist die Bank entsprechend verpflichtet, alle Informationen bezüglich des Verstorbenen unter Verschluss zu halten. Oftmals findet dies Anwendung, wenn ein Testament oder Erbvertrag eine andere Erbfolge als die gesetzliche regelt.

Verpflichtungen der Banken

Die Bank ist dazu verpflichtet, den Anweisungen des Erblassers, sofern vorhanden, Folge zu leisten. Sollten keine individuellen Anweisungen getätigt worden sein, ist es Aufgabe der Bank, die Erben auf Nachfrage über die finanzielle Situation des Verstorbenen aufzuklären. Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, muss die Bank allen Erben dieselben Informationen zukommen lassen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn nur ein Erbe Einsicht in die Finanzen gefordert hat.

Hinweis

 

Das jeweilige Kreditinstitut ist zu jeder Zeit dazu verpflichtet, das Bankgeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtung kann oftmals mit den Wünschen der Erben kollidieren, die ihren Auskunftsanspruch geltend machen möchten.

Wie können versteckte Konten gefunden werden?

Etwas zu finden, was versteckt ist, erfordert grundsätzlich Detektivarbeit. Im ersten Schritt können Unterlagen in der Wohnung oder Korrespondenzen im Nachlass sowie Kontoauszüge ein Hinweis auf ein weiteres, unbekanntes Konto sein. Als offizieller Erbe hat man die Möglichkeit, Banken anzuschreiben und dort um Auskunft zu bitten. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere bei Banken mit Filialen im letzten Wohnort des Erblassers an.

Bei Verbänden können ebenfalls entsprechende Informationen eingeholt werden. Hierfür sind konkrete Gründe notwendig – ansonsten wird an dieser Stelle keine Auskunft erteilt. Ein Beispiel wäre hier, dass der Erblasser ein Konto bei einer Bank an seinem früheren Wohnort hatte. Das Problem ist hierbei, dass Verbände immer nur die aktuellen Kontoverbindungen abfragen können. Hatte der Erblasser einen Bevollmächtigten, der kurz nach dem Erbfall ein Konto bei einer unbekannten Bank aufgelöst hat, ist das Konto nicht mehr existent.

In der heutigen Zeit existieren zahlreiche Online Direktbanken und andere Formen der digitalen Zahlungsdienste. Wird vermutet, dass weitere Konten existieren, können die bevollmächtigten Erben prophylaktisch ebenfalls diese Zahlungsanbieter kontaktieren. Einsicht in E-Mails und andere digitale Korrespondenzen sowie gefundene Kontoauszüge können helfen, entsprechende Anbieter zu identifizieren.

Bankauskunft im Erbfall vermeiden

Eine Bankauskunft kann im Erbfall vermieden werden. Dies ist allerdings im Vorfeld ausdrücklich durch den Erblasser festzuhalten. In einem solchen Fall ist die Bank dazu verpflichtet, das Bankgeheimnis zu wahren. Niemanden, nicht einmal den nächsten Angehörigen, darf in einem solchen Fall Auskunft über die Finanzen des Erblassers gegeben werden.

Mit einem sogenannten Oder-Konto bzw. einer Vollmacht zu Lebzeiten können Kontoinhaber einer anderen Person grundsätzlich Verfügungsgewalt einräumen. Dies erspart z. B. für Ehegatten eine Bankauskunft und das Warten auf einen Erbschein.

Unterscheidung zwischen Und-Konto & Oder-Konto

Oder-Konto
  • Zwei Kontoinhaber
  • Alleinige und uneingeschränkte Verfügung der Einzelpersonen über den Kontostand möglich
  • Falls einer der Kontoinhaber nach dem Tod über das gesamte Vermögen verfügen kann, ist er verpflichtet, die Erben finanziell auszugleichen (außer es wurde schriftlich darüber verfügt, dass der zweite Kontoinhaber das Geld vollständig für sich bekommen soll)
Und-Konto
  • Kontoinhaber sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt
  • Im Sterbefall eines Kontoinhabers ist der zweite Inhaber nur mit Zuspruch der Erben verfügungsberechtigt
  • Wird kaum noch eröffnet

Was ist bei der Kontoverfügung zu beachten?

Handelt es sich um einen einzelnen Erben ohne Miterben, hat er völlig uneingeschränktes Verfügungsrecht über das Konto des Erblassers. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, ist eine Verfügung durch Zustimmung aller Miterben möglich. Selbst wenn es sich um ein sogenanntes Oder-Konto handelt oder eine Kontovollmacht vorliegt, muss bestimmten Regularien Folge geleistet werden. Grundlage für die Kontoverfügung ist ebenfalls der Erbschein.

Notverfügungsrecht eines Erben

Sollte ein außerordentlich dringlicher Fall eintreten, dessen Auseinandersetzung nicht aufgeschoben werden kann, kann ein Notverfügungsrecht ausgestellt werden. Dies ist im Gesetz bzw. im Erbrecht nicht vorgesehen, kann in seltenen Fällen vom Gericht aus dem BGB abgeleitet werden. Als Grundlage gilt hierfür §2038, Absatz 2, Satz 1 des BGB.

Die Möglichkeiten, sich diesen Paragrafen im Erbrecht zunutze zu machen, sind sehr eingeschränkt. Von diesem Recht kann ausschließlich Gebrauch gemacht werden, wenn es dem handelnden Erben im konkreten Einzelfall aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, die Zustimmung der anderen Miterben der Erbengemeinschaft einzuholen.