Kindergeldzuschlag: Welche Einkommensgrenze ist zu beachten?

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Seit dem 1. Januar 2005 besteht für Elternpaare oder Alleinerziehende die Möglichkeit Kindergeldzuschlag zu beantragen.

Dabei handelt es sich um eine gezielte Förderung von gering verdienenden Familien mit Kindern.

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kindergeldzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben und für diese Kindergeld bezogen wird.

Weiterhin besteht der Anspruch auf Kindergeldzuschlag, wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt.

Die Höhe des Kindergeldzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Der Kindergeldzuschlag beträgt höchstens 140 Euro pro Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.

Zusätzlich können Bezieher von Kindergeldzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Diese sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen.

Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke. Kindergeldzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

Die Familienkasse entscheidet über den Antrag auf Kinderzuschlag durch schriftlichen Bescheid.

Kindergeldzuschlag und die Mindesteinkommensgrenze

Beim Kindergeldzuschlag ist zunächst eine Mindesteinkommensgrenze zu berücksichtigen.

Die Mindesteinkommensgrenzen sind beim Kindergeldzuschlag einheitlich geregelt und betragen bei Alleinerziehenden 600 Euro und bei Elternpaaren 900 Euro.

Die Mindesteinkommensgrenze muss dabei von den Eltern oder Elternteilen aus eigenem Einkommen erreicht werden, beispielsweise aus Erwerbseinkommen, wobei vom Bruttoeinkommen ausgegangen wird.

Dem Erwerbseinkommen sind auch das Arbeitslosengeld (ALG I), Kurzarbeitergeld sowie das Krankengeld gleichgestellt.

Falls ausschließlich Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II/ Hartz IV, Sozialgeld oder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden, kann die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werden und der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfällt somit.

Höchsteinkommensgrenze beim Kindergeldzuschlag als zweite Einkommensgrenze

Die Höchsteinkommensgrenze bildet die zweite Einkommensgrenze beim Kinderzuschlag.

Es kann kein Kindergeldzuschlag gewährt werden, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen der Eltern beziehungsweise Elternteile so hoch ausfällt, dass im Sinne der Regelungen zu Hartz IV der eigentliche Bedarf des Gesamtkinderzuschlags überschritten wird.

Ein Bedarf und somit ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag besteht nur dann, wenn die Eltern gemäß geltender, gesetzlicher Lage nur ihren eigenen Unterhalt bewerkstelligen könnten, nicht aber noch zusätzlich den Bedarf eines Kindes mit abdecken könnten.

Gleichzeitig darf das vorhandene Einkommen einschließlich des Kinderzuschlags allerdings nicht höher ausfallen, als es die Regelungen zum Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld vorschreiben, denn dann wäre die Höchsteinkommensgrenze erreicht.

Somit würde einem Anspruch verweigert werden.

11. Oktober 2012
von
david_gerginov_
Seit seiner Jugend beschäftigt sich David Gerginov mit dem Kapitalmarkt und den Zusammenhängen von Politik und Wirtschaft. Sein wichtigstes Anliegen ist dabei das Aufzeigen von Zusammenhängen und die möglichst einfache Darstellung von komplexen Sachverhalten.

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