Kommanditgesellschaft auf Aktien

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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien oder auch KGaA ist eine Rechtsform für Unternehmen. Sie verbindet Teile der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander.

Die KGaA ist eine Aktiengesellschaft, die statt eines Vorstandes persönlich haftende Gesellschafter beinhaltet, die sogenannten Komplementäre.

Die KGaA weist zwar Merkmale einer Personengesellschaft auf, jedoch handelt es sich bei ihr um eine Kapitalgesellschaft. Daher stellt sie auch eine rechtsfähige juristische Person dar.

Gesellschafter der KGaA

Bei der KGaA gibt es 2 verschiedene Typen von Gesellschaftern. Einerseits gibt es die Komplementäre und andererseits die Kommanditaktionäre. Ein Komplementär kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein.

Der Komplementär einer KGaA haftet grundsätzlich genauso wie der Komplementär einer Kommanditgesellschaft, also voll und mit seinem gesamten Privatvermögen.

Mehr dazu: Haftung Kommanditgesellschaft: Rechte und Pflichten klar verteilt

Die Kommanditaktionäre haften jedoch nur in Höhe der von ihnen gekauften Aktien.

Vertretung und Geschäftsführung

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch den Komplementär vertreten. Grundsätzlich ist es so, dass jeder Komplementär die KGaA einzeln vertreten kann, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Mehr dazu: Kommanditgesellschaft: Gesellschaftsvertrag ist Verhandlungssache

Falls eine GmbH eine Komplementärin ist, wird die KGaA durch deren Geschäftsführer vertreten.

Organe der KGaA

Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien benötigt einen Aufsichtsrat. Dieser wird von der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre gewählt. Für den Aufsichtsrat gelten dieselben Regelungen wie für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft.

Mehr dazu: Was macht der Aufsichtsrat?

Allerdings hat der Aufsichtsrat bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien anders als bei der Aktiengesellschaft nicht das Recht die Geschäftsführung zu bestellen oder abzusetzen, da die Komplementäre laut dem Gesetz zur Geschäftsführung berufen sind.

Ein Gesellschafter kann nicht gleichzeitig Komplementär und im Aufsichtsrat sein.

Die Hauptversammlung der Kommanditaktionäre braucht für einen Beschluss immer dann eine Zustimmung der Komplementäre, wenn es sich um Satzungsänderungen und andere Grundlagenbeschlüsse handelt.

Gründung einer KGaA

Für die Gründung einer KGaA sind grundsätzlich 5 Gründungsmitglieder erforderlich.

Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss wie bei der Aktiengesellschaft notariell beurkundet werden. Das Grundkapital liegt bei 50.000 €.

Obwohl die Kommanditgesellschaft auf Aktien Vorteile verschiedener Gesellschaftsformen miteinander verbindet, ist sie noch nicht sehr verbreitet.

So kann einerseits durch die Ausgabe neuer Aktien die Kapitalbasis leicht verbreitert werden und andererseits ist aber im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft ein weiterer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Führungsstruktur gegeben.

Für eine KGaA besteht außerdem die Möglichkeit einer Börsennotierung. Die Anteile sind leichter handelbar als bei einer GmbH und man benötigt für die Übertragung keine notarielle Beurkundung oder Abtretung.

Obwohl die Form der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht besonders verbreitet ist, gibt es einige bekannte Unternehmen, die in dieser Rechtsform organisiert sind. Dazu gehören beispielsweise das Pharmaunternehmen Merck, Henkel, einige Unternehmen der Rewe-Gruppe und auch das Unternehmen Bankhaus Metzler.