Kündigung der Gebäudeversicherung: So geht’s

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Gehören Sie auch zu den treuen Haus- oder Wohnungseigentümern, die seit Jahrzehnten dieselbe Gebäudeversicherung haben? Dann wird es Zeit, dass Sie sich ein wenig auf dem Versicherungsmarkt umsehen, denn die Versicherung, die vor 20 Jahre gute Leistung für kleines Geld anbieten konnte, kann heute durchaus von anderen Anbietern übertroffen worden sein. 

Wechsel der Gebäudeversicherung setzt Kündigung voraus

Ein Wechsel der Versicherung setzt voraus, dass Sie Ihre aktuelle Versicherung kündigen. Das ist allerdings nicht immer und zu jeder Zeit möglich. Vielmehr sind Versicherungsverträge, ebenso wie andere Verträge auch, an Kündigungsfristen gebunden. Zusätzlich gibt es bei Ihrem Versicherungsvertrag aber besondere Situationen, in denen Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können.

Egal aus welchem Grund und mit welcher Frist Sie den Vertrag mit Ihrer Gebäudeversicherung kündigen – stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie eine neue Versicherung abgeschlossen haben, bevor Sie das alte Versicherungsverhältnis beenden. Wenn Sie nämlich auch nur eine kurze Zeit ohne Versicherungsschutz dastehen und es ausgerechnet dann zum Schaden kommt, wird es teuer für Sie.

Ordentliche Kündigung ist fristgebunden

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist Ihrer Gebäudeversicherung 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Von wann bis wann Ihr Versicherungsjahr läuft, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Ihr Kündigungsschreiben muss 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres bei Ihrem Versicherer eingehen. Anderenfalls ist Ihre Kündigung erfolglos und Sie sind ein weiteres Jahr an Ihre Versicherung gebunden.

Überprüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auch dahingehend, ob Sie eine Vertragslaufzeit von 3 oder 5 Jahren vereinbart haben. Dann können Sie erst nach dieser Zeit regulär kündigen.

Kündigung im Schadensfall möglich

Ist es in Ihrem Gebäude zu einem anerkannten Versicherungsschaden gekommen, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das gilt unabhängig davon, ob Ihre Versicherung den Schaden reguliert oder abgelehnt hat. Lediglich wenn Sie einen Selbstbehalt vereinbart haben und der Schaden unterhalb dieses Selbstbehalts liegt, können Sie nicht von Ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen.

Möchten Sie nach einem Schadensfall außerordentlich kündigen, müssen Sie sich aber beeilen. Denn nach Zahlung oder Ablehnung der Regulierung durch Ihre Versicherung haben Sie für die Kündigung nur einen Monat Zeit. Sie können das Vertragsverhältnis dann entweder mit sofortiger Wirkung oder aber zum Ablauf des Versicherungsjahres beenden.

Beachten Sie jedoch: Wenn Sie mit sofortiger Wirkung kündigen, erhalten Sie Ihre bereits geleistete Versicherungsprämie nicht zurück. Bei einer fristlosen Kündigung steht Ihrem Versicherungsgeber nämlich die volle Jahresprämie zu.

Tipp: Organisieren Sie einen Nachweis

Es ist wichtig, dass Sie einen Nachweis dafür haben, dass Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig bei Ihrem Versicherer eingegangen ist. Einen solchen Nachweis haben Sie in Form des Rückscheins in der Hand, wenn Sie Ihrer Versicherung per Einschreiben/Rückschein kündigen. Sie können Ihren Versicherer aber auch um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs Ihrer Kündigung bitten. Durch einen solchen Nachweis sind Sie für den Fall abgesichert, dass es zum Streit über die Rechtzeitigkeit Ihrer Kündigung kommt.

Kündigung erfordert Beschluss

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird eine Gebäudeversicherung natürlich aufgrund eines gemeinschaftlichen Beschlusses abgeschlossen. Dementsprechend benötigen Sie auch für die Kündigung dieser Versicherung einen Beschluss Ihrer Gemeinschaft.

Ein Beschluss mit einfacher Mehrheit ist ausreichend. Ein alleiniges Kündigungsrecht, wie bei einem Einfamilienhaus, steht Ihnen hier nicht zu.

Fazit: Egal ob Sie Ihre Gebäudeversicherung außerordentlich oder fristlos kündigen, sorgen Sie stets dafür, dass Ihr Gebäude in unmittelbarem Anschluss weiter versichert wird. Denn: Selbst ein Tag ohne Versicherung kann zum finanziellen Desaster werden.