Lebensversicherung: Festlegen, wer im Todesfall die Auszahlung bekommt

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Es mag unerfreulich sein, sich gedanklich mit der Zeit nach dem eigenen Ableben zu befassen. Tatsache ist aber: Wer dies nicht tut, hinterlässt womöglich Chaos, Streit und finanzielle Not unter den Hinterbliebenen.

Nicht nur der eigene Nachlass gehört indes geregelt, sondern auch die Auszahlungen aus abgeschlossenen Lebensversicherungen. Denn als Versicherungsnehmer können Sie selbst bestimmen, wer im Todesfall die Auszahlung erhält.

3 Beispiele für fehlgeleitete Auszahlungen

Sie ahnen ja gar nicht, wie oft bei der Auszahlung von Versicherungen Personen bedacht werden, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers eigentlich gar nichts bekommen sollten. 3 Beispiele illustrieren dies:

Beispiel 1:

Als Edwin K. noch mit seiner Ehefrau Beate F. zusammenlebte, legte er fest: Die Todesfall-Leistung sollte sie bekommen. Damit wollte er sie absichern, falls ihm etwas zustoßen sollte. 5 Jahre später ließ sich das Paar scheiden. Edwin K. vergaß aber, dass als Empfangsberechtigte bei der Lebensversicherung immer noch Beate F. eingetragen war.

Die böse Überraschung wurde erst offenbar, als Edwin K. 20 Jahre später verstarb und seine neue Ehefrau das Geld von der Versicherung beanspruchen wollte. Dann nämlich stellte sich heraus: Der Versicherer musste es an die Ex-Frau auszahlen, weil Edwin K. dies selbst so verfügt und nie geändert hatte.

Beispiel 2:

Marlies. R. ließ bei Abschluss ihrer Lebensversicherung als Empfänger für die Todesfall-Leistung eintragen: „die gesetzlichen Erben“. Ihr Versicherungs-Makler hatte ihr gesagt, dass man dies üblicherweise so mache. Was Marlies R. nicht wusste: Die gesetzlichen Erben decken sich nicht unbedingt mit den Personen, die beispielsweise im Testament bedacht werden.

Vielmehr handelt es sich bei den gesetzlichen Erben nur um diejenigen Menschen, die laut Bürgerlichem Gesetzbuch erben (gesetzliche Erbfolge). Das sind in erster Linie der eigene Ehegatte (aber nicht der uneheliche Lebensgefährte oder Ex-Ehepartner) und die leiblichen Kinder.

Eigentlich wollte Marlies R., dass die Todesfall-Leistung vom Lebensversicherer allein an ihren Freund ausgezahlt wird. Daraus wird jedoch nichts. Mit dieser unglücklichen Regelung werden jetzt die gesetzlichen Erben bedacht. Sprich: Das ganze Geld geht an Marlies‘ erwachsene Kinder. Der Lebensgefährte erhält keinen Cent.

Beispiel 3:

Auch ohne jede Angabe zum Empfänger muss die Versicherung die Todesfall-Leistung an die gesetzlichen Erben auszahlen. Misslich ist das vor allem, wenn es keine eigenen Kinder gibt. Denn das heißt nicht, dass der eigene Ehegatte das ganze Geld bekommt.

Laut gesetzlicher Erbfolge erben dann auch die Eltern des Verstorbenen immerhin 1/4. Eine 25-%ige Auszahlung an die eigenen Eltern dürfte aber wohl kaum im Sinne des Versicherungsnehmers sein.

Seien Sie sorgfältig bei der Festlegung

Falls Sie sich schon lange nicht mehr um Ihre Lebensversicherungen gekümmert haben, ist jetzt die Zeit dafür. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine Kapital- oder eine Risiko-Lebensversicherung ist. Bei beiden ist ja der Todesfall-Schutz inbegriffen.

Setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung! Legen Sie selbst die im Todesfall begünstigte Person fest! Seien Sie dabei präzise! Sie haben folgende Optionen:

  • Sie benennen eine oder mehrere Personen mit Vor- und Nachnamen und (idealerweise) mit Adresse. Das ist die beste Lösung. Alternativ können Sie auch schreiben: „meine Ehefrau“/„mein Ehemann“/“meine Kinder zu gleichen Teilen“
  • Sie schreiben: „meine Erben“. Dies sollten Sie aber nur tun, wenn Sie in einem Testament festgelegt haben, wer nach Ihrem letzten Willen zu welchem Anteil erbt. Ideal ist ein notarielles Testament, um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung nicht wegen irgendwelcher nicht eingehaltener Formvorschriften ungültig ist. Die Versicherung muss sich dann nach den im Testament bestimmten Erben und Erbanteilen richten.
  • Sie schreiben: „die gesetzlichen Erben“. Das sind immer diejenigen, welche laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) erben, wenn kein Testament etwas anderes bestimmt. Üblicherweise erben Kinder und Ehepartner je zur Hälfte. Die gesetzliche Erbfolge ist allerdings kompliziert, wenn es keine Kinder gibt. Deshalb sollten Sie sich damit näher befassen, bevor Sie die gesetzlichen Erben leichtfertig als Auszahlungs-Empfänger Ihrer Lebensversicherung festlegen.

Wichtig: Festlegung regelmäßig überprüfen

Überprüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob das Festgelegte auch aktuell noch Ihrem Willen entspricht! Gerade nach gescheiterten Beziehungen oder geschiedenen Ehen sollten Sie zeitnah eine neue Festlegung zur empfangsberechtigten Person treffen.

Nur so treffen Sie Vorsorge, dass Ihre Lieben nicht in ein finanzielles Fiasko geraten oder in nervenzehrende Auseinandersetzungen verwickelt werden.