von Tino Hahn

Mieter verbraucht Vorschuss zur Beseitigung von Mietmangel nicht? Vors

Vorschuss zur Beseitigung eines Mietmangels kann zurückgefordert werden

Mietrecht: Gezahlten Vorschuss zurückfordern, wenn der Mietmangel nicht beseitigt

Wenn Sie als Vermieter einem Ihrer Mieter einen Zuschuss zahlen, damit er Mietmängel beseitigen kann, können Sie den Zuschuss zurückfordern, wenn der Mieter das Geld nicht zweckgebunden nutzt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und damit die Klage einer Mieterin abgewiesen. Allerdings sind bei der Zurückforderung Fristen zu beachten:

Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach 3 Jahren

Warten Sie mit Ihrer Forderung auf Rückzahlung keinesfalls länger als 3 Jahre – andernfalls verfällt Ihr Anspruch. Somit kann Ihr Anspruch also bereits verfallen, obwohl das Mietverhältnis noch läuft. Vor dem Celler Oberlandesgericht ging es um eine Summe von insgesamt 74.100 DM, die der Mieter dem Vermieter zurückzahlen musste, da er weder den Mietmangel beseitigt noch über die Verwendung des Vorschusses eine Abrechnung erteilt hatte.
Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 2 U 134/09

Angemessene Frist setzen


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Um einen Mietmangel zu beseitigen, sollten Sie Ihrem Mieter einen angemessenen Zeitraum setzen, innerhalb dessen der Mietmangel beseitigt werden muss. Das Oberlandesgericht Celle sieht eine Frist von bis zu zwölf Monaten als angemessenen Richtwert. Wird der Mietmangel nicht beseitigt, sollten Sie den Vorschuss zurückfordern.
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Tags: Mietmangel, Vermieter