von Detlef Weise

Mietrecht: Kautionsrückzahlung - Welche Frist gilt für den Vermieter?

Mietrecht: Kaution muss nicht direkt zurückgezahlt werden.

Mietrecht: Kaution muss nicht direkt rückgezahlt werden - dem Vermieter also bleibt Zeit, seine Ansprüche zu prüfen.

Laut Mietrecht: Kautionsrückzahlung nicht sofort fällig

Das Gesetz verpflichtet Vermieter, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Voraussetzung: Der Vermieter benötigt die Kaution nicht mehr zur Sicherung von Ansprüchen.

Konkret heißt das: Vermieter sind nicht schon bei Rückgabe der Wohnung automatisch verpflichtet, nach aktuellem Mietrecht eine Kaution auszuzahlen. Es gibt genug Zeit für die Vermieter, in der sie entscheiden können, ob sie die Kaution noch zum Ausgleich von Ansprüchen benötigen.

Mietrecht Kaution: Sechs Monate Zeit für Schadensersatz

Welche Frist dem Vermieter in Sachen Mietrecht Kaution zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frist für die Kaution kann sechs Monate und mehr betragen. Bis sechs Monte nach Beendigung des Mietverhältnisses können Sie nämlich Schadensersatzansprüche geltend machen.

Mietrecht Kaution, Nebenkosten, Betriebskosten

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Vermieter nach aktuellem Mietrecht Kaution bzw. einen angemessenen Teil im Fall einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung sogar bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten.

Mietrechts-Experte Tobias Mahlstedt von "Vermieterrecht Vertraulich" erklärt:

Da zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch eine Kaution gesichert sind, auch Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören, können Sie als Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution hierfür so lange zurückbehalten, bis Sie über die Nebenkosten abgerechnet haben.

Das setzt allerdings voraus, dass noch eine Nachforderung zu erwarten ist, so der Experte.

Vermieter vermeiden Verjährung: Die Drei-Jahres-Frist

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch oder eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann. In Ihrem Fall als Vermieter hat dies zur Folge, dass Ihr Mieter die säumigen Mieten nicht mehr zahlen müsste.

Seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre. Die Frist beginnt ab Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.

Verjährungsfristen bei Forderungen nach Miete, Kaution und Nebenkosten beachten

Insbesondere im Jahr 2009 entstandene Ansprüche werden also zum 31. Dezember 2011 verjähren. Prüfen Sie deshalb in den verbleibenden Wochen des Jahres, ob Sie noch offene Forderungen gegen Ihre Mieter haben.

Hierbei kann es sich um Ansprüche auf ausstehende Miete aus 2009, aus der Betriebskostenabrechnung 2008 oder um nicht geleistete Kautionszahlungen handeln.

Ebenfalls von der 3-jährigen Verjährungsfrist sind aber auch Ansprüche von Mietern betroffen, beispielsweise auf Rückzahlung der Mietkaution, auf Rückzahlung überhöhter Mieten und Rückzahlungsansprüche von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen.

Mahnbescheid rechtzeitig zustellen

Die drohende Verjährung zum 31.12. des Jahres kann nur dadurch verhindert werden, dass Sie eine Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen. Beachten Sie aber: Ein Mahnbescheid muss Ihrem Schuldner vor dem 31.12. zugestellt werden.

 
 
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