Mietrecht: Mieterhöhung auf mehrere Arten möglich

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Im Mietrecht sind verschiedene Möglichkeiten zur Mieterhöhung vorgesehen.

Möchte der Vermieter die Miete für seine Wohnung erhöhen, kann er das nur aus einem der gesetzlich anerkannten Gründe tun.

Wichtig zu wissen ist, dass das Mieterhöhungsverlangen der Zustimmung des Mieters bedarf:

Eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter ist nicht möglich.

Ist sie allerdings rechtens und der Mieter stimmt ihr dennoch nicht zu, kann ein richterlicher Beschluss die Zustimmung ersetzen.

Mietrecht: Mieterhöhungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Die verschiedenen Möglichkeiten, die im Mietrecht zur Mieterhöhung vorgesehen sind, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Ein häufiger Grund für eine Mieterhöhung sind gestiegene Betriebskosten.

Diese können nach § 560 BGB anteilig auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Heutzutage ist dies üblich; Betriebskostenpauschalen sind selten, da hier der Vermieter steigende Kosten allein tragen müsste.

Für die Umlage ist eine Erklärung erforderlich, in der der Grund dafür genannt wird.

Die erhöhte Miete ist ab dem übernächsten Monat nach der Zustellung der Erklärung fällig. Auch rückwirkend können gestiegene Nebenkosten umgelegt werden, allerdings nur bis zum Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres.

Mieterhöhungen können vor Mietbeginn vereinbart werden

Im Mietvertrag können zu Beginn des Mietverhältnisses bereits Mieterhöhungen in der Zukunft vereinbart werden. Mit der Staffelmiete nach § 557a BGB kann die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

Die Miethöhen für die einzelnen Zeiträume müssen in Geldbeträgen ausgewiesen werden.Dabei darf die Miete mindestens 1 Jahr lang nicht geändert werden.

Außerdem ist während der Laufzeit einer Staffelmiete keine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen möglich.

Bei der Indexmiete nach § 557b kann vereinbart werden, dass sich die zukünftige Miethöhe nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet.

Auch hier gilt, dass die Miete mindestens 1 Jahr unverändert bleiben muss.

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Liegen die Mieten im Stadtteil im Durchschnitt über der Miete der entsprechenden Wohnung, kann der Mieter unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete fordern.

Dabei dient als Grundlage meist der Mietspiegel für die entsprechende Gemeinde, aber auch eine Mietdatenbank oder 3 Vergleichswohnungen können zur Begründung hinzugezogen werden.

Bei dieser Art der Mieterhöhung muss der Vermieter die Kappungsgrenze einhalten: Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20% steigen.

In Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum gefährdet ist, kann die Kappungsgrenze auf 15% gesenkt werden.

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Neben den bereits genannten Möglichkeiten gibt es nur noch eine weitere Option zur Mieterhöhung: Die Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB.

Hier können maximal 11% der für die Wohnung aufgewandten Kosten auf die jährliche Miete aufgeschlagen werden.