Mietrecht: Warmwasser kann bei Mietverzug abgedreht werden

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Zahlt ein Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete, so darf der Vermieter unter Berufung auf das geltende Mietrecht die Versorgung mit Warmwasser einstellen.Damit verstößt der Vermieter nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sowohl Wasser als auch Strom weiterhin fließen, wie das Amtsgericht im baden-württenbergischen Waldshut-Tiengen urteilte.

Abdrehen des warmen Wassers aufgrund drei ausstehender Mieten

In dem zu verhandelnden Fall war eine Mieterin nach der Trennung von ihrem Partner in Verzug mit den Mietzahlungen gekommen.Als sich die Außenstände auf drei Monatsmieten summierten, wurde der Mietvertrag durch den Vermieter fristlos gekündigt. Außerdem stellte der Vermieter auch die Versorgung mit Warmwasser ein.

Einstweilige Verfügung für Warmwasser ohne Erfolg

Dagegen beantragt die Mieterin eine einstweilige Verfügung und argumentierte, dass sowohl sie als auch ihre Kinder warmes Wasser benötigen würden.Die Amtsrichter schlugen sich jedoch auf die Seite des Vermieters: Da bereits drei Monatsmieten offenstehen würden, besitzt der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht.

Durch das Abdrehen des warmen Wassers verstößt der Vermieter außerdem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die weiteren Grundversorgungsleistungen wie Strom und Wasser wurden weiterhin gewährt, sodass lediglich ein Teil zurückgehalten wurde.

Ein wichtiges Urteil für Vermieter, die oft zu Unrecht für solche Mittel gescholten werden. Denn zur Durchsetzung der eigenen Interessen ist das Abdrehen des warmen Wassers ein durchaus legitimer Schritt, gegen den unter den genannten Voraussetzungen auch keine einstweilige Verfügung hilft.Allerdings dürfen nicht alle Grundversorgungsleistungen zurückbehalten werden, da  Vermieter ansonsten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.