Nutzungsentschädigung – Mieter muss bis Schlüsselübergabe und Räumung zahlen

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Die Praxis zeigt: Kaum ein Mieter zieht nach seiner Kündigung pflichtgemäß aus.

Vor allem fristlose Kündigungen von Seiten der Vermieter werden ignoriert.

In diesem Fall wird das Wohnen aber nicht umsonst:

Ihr (Ex-) Mieter muss Ihnen eine Nutzungsentschädigung zahlen. Und zwar auch dann, wenn er zwar auszieht, aber die Wohnung nicht räumt oder Ihnen die Schlüssel nicht zurückgibt.

Ist das Mietverhältnis beendet (durch Kündigung, Ablauf eines Zeitmietvertrags oder Mietaufhebungsvertrag) braucht Ihnen der Mieter zwar keine Miete mehr zahlen – umsonst nutzen darf er die Wohnung aber nicht.

Nach Einsetzen der Kündigung: Nutzungsentschädigung

Nach dem Gesetz (§ 546a Abs. 1 BGB) hat der Mieter Ihnen von nun an eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Und zwar solange, bis er Ihnen alle Schlüssel zur Wohnung zurückgegeben hat und die Wohnung weitestgehend geräumt ist.

Wichtig: Die Nutzungsentschädigung hat der Mieter auch zu zahlen, wenn er nach eigener Kündigung oder gemäß eines Mietaufhebungsvertrags nicht auszieht. Und: Haben Sie mehrere Mieter und zieht nur einer nicht aus, haften Ihnen auch die anderen Mieter.

Sie hatten an ein Ehepaar vermietet.

Bei Mietende zieht die Ehefrau aus, der Mann nicht. Hier können Sie auch von der Ehefrau die Nutzungsentschädigung einfordern – bis der Ehemann die Wohnung räumt und Sie die Schlüssel zurückerhalten.

Wählen Sie die Höhe der Entschädigung

Als Vermieter haben Sie die Wahl zwischen 2 Formen der Nutzungsentschädigung:

  1. Sie können die zuletzt geschuldete Miete von Ihrem Mieter verlangen.Wichtig: Sieht der Mietvertrag eine Staffelmiete vor, verändert sich die Höhe der vom Mieter geschuldeten Nutzungsentschädigung in entsprechender Höhe zur entsprechenden Zeit.
  2. Sie können die ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung fordern.

Tipp: Prüfen Sie Ihre Miethöhe

Ist die ortsübliche Vergleichsmiete (mittlerweile) höher als die von Ihrem Mieter zuletzt geschuldete Miete, empfehlen wir Ihnen, diese ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung zu verlangen.

Damit stellen Sie sich besser, zumal die höheren monatlichen Zahlungen sofort zahlbar sind und nicht, wie sonst bei Mieterhöhungsverlangen üblich, erst 3 Monate nach dessen Zugang beim Mieter.

Wichtig: Verlangen Sie vom Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher nach dem Mietvertrag geschuldeten Miete, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete zwischenzeitlich gesunken ist, nunmehr also geringer sei.

In steuerlicher Hinsicht ist die Nutzungsentschädigung der Miete gleichgestellt.

Musste Ihr (Gewerbe-)Mieter Umsatzsteuer auf die Miete zahlen, so hat er die Umsatzsteuer auch auf die Nutzungsentschädigung zu entrichten.

Ihr Vorteil: Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht davon abhängig ist, dass die Mieträume bei pflichtgemäßer Räumung sogleich hätten weitervermietet werden können. Zudem ist unerheblich, ob der Mieter einen Nutzen davon hatte, dass er die Mieträume bei Mietende nicht geräumt zurückgegeben hat (BGH, Urteil v. 05.10.05, Az. VIII ZR 57/05).