Restschuldversicherung kündigen: Ein Widerruf ist oft empfehlenswert

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Einen günstigen Zins bekommen Sie bei Krediten meist nur, wenn Sie zusätzlich eine teure Restschuldversicherung abschließen. Eine Restschuldversicherung kann in einigen Fällen durchaus sinnvoll sein.

Zum Beispiel dann, wenn Sie Ihren Partner oder mögliche Erben davor bewahren möchten, Ihre Schulden abtragen zu müssen.

Aber schließen Sie die Restschuldversicherung nicht unbedingt über das Kreditinstitut ab, das Ihnen schon das Darlehen gewährt. Viel günstiger fahren Sie meistens, wenn Sie sich in solchen Fällen bei anderen Versicherungsanbietern umschauen und die Restschuldversicherung dort abschließen.

Wer einzig und allein das Todesfallrisiko absichern möchte, dürfte überdies mit einer preiswerten Risiko-Lebensversicherung deutlich besser bedient sein.

Restschuldversicherung kündigen

Sollten Sie bereits einen Kredit genommen und bei Ihrer Bank eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, können Sie die wieder loswerden, wenn Sie schnell handeln.

Denn eine Restschuldversicherung können Sie unabhängig vom Kreditvertrag kündigen. Und zwar ohne Verlust, wenn Sie innerhalb der ersten 30 Tage Ihren Versicherungsvertrag widerrufen. Ihr Kreditvertrag wird in der Regel durch den Widerruf der Versicherung nicht berührt.

Prüfen Sie aber zu Ihrer Sicherheit auf jeden Fall die genauen Vertragsbedingungen, ob das in Ihrem Fall auch zutrifft. Sie können auch später noch kündigen, allerdings müssen Sie dann mit Verlusten bei der Rückzahlung der schon gezahlten Beiträge rechnen.

Kunden, die einen Kreditvertrag inklusive Restschuldversicherung abgeschlossen haben, müssen von der Bank ausführlich über die Widerrufsmöglichkeiten sowie die Wechselwirkung in Kenntnis gesetzt werden. Kommt das Geldinstitut seiner Informationspflicht nicht nach, dann kann der Kunde in einer Vielzahl der Fälle den Kreditvertrag aufkündigen.

Urteil bringt Klarheit bei bislang uneinheitlicher Rechtsauslegung

Bislang herrschte in der Rechtsprechung und einschlägiger Rechtsliteratur keine deutliche Route. Immer wieder wurde unterschiedlich beurteilt, ob ein Darlehensvertrag und eine Restschuldversicherung verbundene Geschäfte bilden oder eben nicht. Das BGH-Urteil bringt jetzt Klarheit.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar seinen Kredit gekündigt. Die Bank verlangte daraufhin, dass das gekündigte Darlehen zurückgezahlt wird. Zusammen mit dem Kredit hatte das Ehepaar auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Damit diese Restschuldversicherung finanziert werden konnte, wurde die Darlehenssumme erhöht.

Das Ehepaar argumentierte vor Gericht, dass die Restschuldversicherung und der Kreditvertrag verbundene Geschäfte laut § 358 Absatz 3 BGB darstellen. Die Widerrufsbelehrung, die das Ehepaar erhalten habe, entsprach jedoch nicht den Anforderungen, die bei verbundenen Geschäften gelten. Deshalb waren sie der Ansicht, dass sie den Kreditvertrag noch widerrufen können.

Restschuldversicherung und Kreditversicherung sind verbundene Geschäfte

Auch der BGH schloss sich dieser Argumentation an: Bei Restschuldversicherung und Kreditvertrag handelt es sich um verbundene Geschäfte, da der Kredit teilweise dazu dient, die Restschuldversicherung zu finanzieren. Dadurch bilden die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit.

Relevant ist dafür allerdings, dass Restschuldversicherung und Kreditvertrag aufeinander Bezug nehmen.

Außerdem muss der Kreditvertrag so beschaffen sein, dass ein Teil des Darlehens zur Bezahlung der Restschuldversicherung benutzt wird und dass der Beklagte (in diesem Fall das Ehepaar) keine freie Verfügung über den Teil des Kredits hat, der direkt an die Versicherung fließt.

Im vorliegenden Fall wurde die Restschuldversicherung nur wirksam, wenn auch der Kreditvertrag abgeschlossen wurde.

Verbraucherschützer begrüßen das Urteil

Die Frage, ob die Bank einen Anspruch gegenüber den Beklagten hat, wurde vom BGH an das Berufungsgericht verwiesen. Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil: „Wir freuen uns sehr.(…)Wir hatten viel Ärger damit, dass Kredite intransparent und zu teuer wurden.“

Fazit: Erneut bekräftigt der BGH mit einem Urteil seinen eingeschlagenen Weg für mehr Verbraucherschutz.Aus fragwürdigen und zweifelhaften Krediten können Sie somit jederzeit aussteigen, wenn die Bank nicht ausreichend informiert hat.

Auch für überschuldete Haushalte ist dieses Urteil wichtig: Wenn immer neue Kredite mit Restschuldversicherung aufgenommen wurden, könnte dieses BGH-Urteil alte Kredite zum Platzen bringen.Dadurch verbessert sich die Verhandlungsbasis beim Abbau der Schulden enorm.