Schreiben: Mieterhöhung muss inhaltlich und formal korrekt sein

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Eine Mieterhöhung kann oftmals für den Vermieter notwendig werden, wenn die Betriebkosten gestiegen sind oder eine Modernisierung durchgeführt wurde.

Auch gestiegene Mieten für vergleichbare Wohnungen können ein Mieterhöhungsgrund sein.

Damit der Vermieter auf der sicheren Seite ist, muss das Schreiben für die Mieterhöhung formal und inhaltlich einwandfrei sein.

Ist es das nicht, muss der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen.

Auf der anderen Seite kann der Vermieter die Zustimmung einklagen, wenn die Erhöhung gerechtfertigt ist.

Dann ersetzt das Urteil des Richters die Zustimmung des Mieters und die Mieterhöhung wird gültig.

Am einfachsten ist es natürlich, wenn Mieter und Vermieter sich einigen können.

Mieterhöhungsschreiben: Zugang muss nachgewiesen werden

Wichtig ist, dass der Vermieter im Zweifelsfall nachweisen können muss, dass der Mieter das Mieterhöhungschreiben erhalten hat.

Das kann zum Beispiel mit einem Einschreiben mit Rückschein gelöst werden.

Hier muss der Empfänger den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigen. Nach der Zustellung erhält der Vermieter den unterschriebenen Rückschein und hat damit ein Beweismittel in der Hand.

Eine weitere Möglichkeit ist, das Mieterhöhungschreiben zusammen mit einem Zeugen persönlich in den Briefkasten des Mieters einzuwerfen.

Der Brief kann auch durch einen Boten eingeworfen oder auch durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Diese Optionen gewährleisten, dass die Zustellung im Zweifelsfall sicher bewiesen werden kann. So kann der Mieter nicht mehr behaupten, das Schreiben zur Mieterhöhung nicht erhalten zu haben.

Damit läuft ab der Zustellung die Überlegungsfrist, die dem Mieter gesetzlich zusteht und ihm die Gelegenheit gibt, die Mieterhöhung inhaltlich und formal zu prüfen.

Diese Frist beträgt 2 Monate; die restlichen Tage des Monats der Zustellung werden dabei nicht mitgezählt.

Mieterhöhungsschreiben nach § 558 BGB

Möchte der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, muss er sich an die Vorgaben von § 558 BGB halten. Das heißt zunächst, dass die Miete mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein muss, bevor eine Mieterhöhung überhaupt erlaubt ist.

Außerdem muss er sich an die Kappungsgrenze halten: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% steigen.

Nach einer Modernisierung ist der Vermieter ebenfalls zur Mieterhöhung berechtigt. Näheres dazu ist in §559 BGB geregelt. Sehr wichtig für die inhaltliche Korrektheit ist, dass die jährliche Miete maximal um 11% der für die Wohnung aufgewandten Kosten erhöht werden darf.

Schreiben zur Mieterhöhung als Vordruck

Leicht passiert bei einem Schreiben zur Mieterhöhung ein Fehler. Dabei ist es egal, ob es sich um einen formalen oder inhaltlichen Fehler handelt. In beiden Fällen ist die Mieterhöhung ungültig und der Mieter muss ihr nicht zustimmen.

Daher empfiehlt sich für das Mieterhöhungsschreiben ein Vordruck, in dem alle wichtigen Punkte abgedeckt sind. Vordrucke zur Mieterhöhung sind in großer Auswahl online verfügbar und meist sogar kostenlos.