Selbsthilferecht des Vermieters – Was darunter zu verstehen ist

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Folgender Fall: Sie wollen Gegenstände Ihres Mieters pfänden, da dieser ihnen Beträge schuldet, doch er nimmt sie aus der Wohnung und fährt weg.

Das Vermieterpfandrecht bleibt auch dann noch erhalten, wenn die Gegenstände aus der Wohnung beziehungsweise vom Grundstück entfernt wurden.

Jedoch wird Ihnen das oftmals praktisch nicht viel nützen. Sind die Gegenstände erst einmal weg, dürften Sie es außerordentlich schwer haben, auf diese Pfandsachen wieder Zugriff zu nehmen.

Sie dürfen die Entfernung der Pfandsachen hindern

Das Gesetz billigt Ihnen daher in § 562b BGB ein Selbsthilferecht zu. Das Selbsthilferecht soll Ihnen als Vermieter ermöglichen, die Wegschaffung von Pfandgegenständen vom Grundstück ohne Ihr Wissen oder gegen Ihren Willen zu verhindern.

Der entscheidende Vorteil des Selbsthilferechts besteht darin, dass Sie nicht erst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Hierfür wäre in der Praxis häufig auch gar keine Zeit.

Einsatz körperlicher Gewalt als letztes Mittel

Grundsätzlich dürfen Sie alle Mittel einsetzen, um die Wegschaffung zu verhindern, etwa das Verschließen von Türen.

Ist dies nicht erfolgversprechend, kann als letztes Mittel auch zur körperlichen Gewalt gegriffen und der Mieter am Abtransport durch Festhalten gehindert werden. Das Mittel, das Sie einsetzen, muss aber immer verhältnismäßig sein, weshalb physische Gewalt durch Faustschläge grundsätzlich nicht gestattet ist.

Dabei ist auch der Wert der Sachen zu berücksichtigen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen.

Das Festhalten des Mieters ist unter Umständen nicht gerechtfertigt, wenn Sie damit verhindern wollten, dass Ihr Mieter ein altes Fahrrad entfernen will, das einen geschätzten Wert von 50 € hat.

Bei einem geschätzten Wert des Fahrrads von 500 € könnte dies unter Umständen dagegen gerechtfertigt sein, wenn es tatsächlich das einzige Mittel ist, den Mieter aufzuhalten.

Selbsthilferecht nur im Einflussbereich des Vermieters

Wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, er aber verwertbare Pfandsachen in der Wohnung zurückgelassen hat, können Sie die Sachen im Rahmen des Selbsthilferechts in Besitz nehmen.

Das Selbsthilferecht dürfen Sie auch dann ausüben, wenn Ihr Mieter gerade im Begriff ist, Pfandsachen zu entfernen. Solange die Pfandsachen noch im Einflussbereich des Vermieters stehen, kann Selbsthilfe ausgeübt werden.

Wenn dieser Einflussbereich endet, greift das Selbsthilferecht nicht mehr.

Sollte es Ihrem Mieter also gelingen, die Pfandsachen in eine andere Wohnung zu bringen, so endet spätestens hinter diesen Türen Ihr Selbsthilferecht.

Grenzen des Selbsthilferechts eng gesteckt

Um es klar zu machen: Für das Selbsthilferecht des Vermieters gibt es nur einen engen Korridor. Solange die Pfandsachen noch in den Mieträumen sind und Ihr Mieter dort noch wohnt, dürfen Sie diese Sachen nicht einfach wegnehmen.

Das wäre verbotene Eigenmacht. Erst wenn Ihr Mieter damit beginnt, diese Pfandsachen zu entfernen, können Sie – in Ausübung Ihres Selbsthilferechts – eingreifen und die Pfandsachen dem Mieter entreißen.

Wenn Sie zu lange warten und Ihren Mieter die Pfandsachen wegschaffen lassen, können Sie von Ihrem Selbsthilferecht keinen Gebrauch mehr machen. Dann sind Sie wieder auf gerichtliche Hilfe angewiesen.