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Solidaritätszuschlag: Wie lässt er sich berechnen?

Inhaltsverzeichnis

Der Solidaritätszuschlag wird Monat für Monat jedem Arbeitnehmer automatisch vom Gehalt abgezogen. Zusätzlich zur Einkommenssteuer, der Kapitalertragssteuer und der Körperschaftssteuer ist der Solidaritätszuschlag damit eine weitere Abgabe, die ein Arbeitnehmer in Deutschland zu leisten hat.

Der Solidaritätszuschlag variiert je nach Einkommen und kann ab einer gewissen Einkommensgrenze schnell ansteigen (Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren)

Der Solidaritätszuschlag: Geschichtliche Basis

Die erstmalige Einführung des Solidaritätszuschlags (umgangssprachlich auch „Soli“ genannt) erfolgte im Jahr 1991. Nach dem Ende des Kalten Krieges und der politischen Zusammenführung der West- und Ostbundesländer wurde eine Abgabe beschlossen, die die entstandenen Kosten der Deutschen Einheit tragen sollte. Zudem sollten andere mittel-, süd- und südosteuropäischen Länder damit unterstützt werden.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer in der Bundesrepublik diesen Zuschlag zahlen. Die Höhe des Solidaritätszuschlags ist jedoch mit den Jahren von 7,5% auf den heutigen Stand von 5,5% der Lohnsteuer/Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer gesunken. In der Ära Merkel erhielt der Solidaritätszuschlag zudem noch eine starke Image-Funktion im öffentlichen Bild der Kanzlerin.

Solidaritätszuschlag berechnen

Auf welcher Grundlage kann man den Solidaritätszuschlag nun berechnen? Eine entscheidende Rolle dabei spielt die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird auf der Lohnabrechnung in der Regel unter der errechneten Lohnsteuer aufgeführt sein. Diese beiden Posten sind nämlich eng miteinander verbunden, da sich der Solidaritätszuschlag stets an der Lohnsteuer orientiert.

Die Lohnsteuer ist abhängig von dem Gehalt, das der Arbeitnehmer verdient. Muss er beispielsweise 1.000 € Lohnsteuer abführen, fallen zusätzlich 5,5% dieses Betrages als Solidaritätszuschlag an. Das ergibt 1.000 € Lohnsteuer plus 55 € Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wird – genau wie die Lohnsteuer – vom Arbeitgeber einbehalten. Dieser übermittelt dann die Steuern an das Finanzamt.

Steuerklassen und Freigrenzen

Grundsätzlich muss der Solidaritätszuschlag erst ab einem bestimmten festgelegten Lohnsteuerbetrag gezahlt werden. Nach einem gewissen Übergangsbereich kann es jedoch schnell zum vollen Abzug des Solidaritätszuschlags kommen.

Liegt die Lohnsteuer zum Beispiel in den Steuerklassen I, II, IV und VI unter 81 €, entfällt der Solidaritätszuschlag. In der Steuerklasse III liegt die Grenze bei 162 €, bevor eine Abgabe fällig wird.

Freigrenzen bei einkommenssteuerpflichtigen Steuerzahlern liegen bei 972 € bei Alleinstehenden und 1.944 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren. Oberhalb der Einkommensgrenzen des Solidaritätszuschlags steigt der Steuersatz rasant an. Der Höchstsatz von 5,5% wird dann schnell erreicht.

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags werden – anders als bei der Lohnsteuer – auch Kinderfreibeträge berücksichtigt. Auch Eltern, die Kindergeld erhalten, profitieren von dieser Regelung. Dies kann dazu führen, dass Eltern mit zwei Kindern trotz Steuerklasse III keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Für 2017 liegt der volle Kinderfreibetrag bei 4.716€ im Jahr, was einem monatlichen Freibetrag von 393€ entspricht.

Auch geringfügig Beschäftigte sind verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zu zahlen. Jedoch wird in diesen Fällen bei der Berechnung der Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern lediglich eine Pauschalsteuer von 2% erhoben.

Der Solidaritätszuschlag für Selbstständige berechnet sich nach den gleichen Kriterien und wird somit einmal jährlich nach der Abgabe der Steuererklärung festgesetzt.

Kritik: Solidaritätszuschlag abschaffen – ist das möglich?

Der ursprünglich für den „Aufbau Ost“ eingeführte Solidaritätszuschlag ist allerdings auch ein Streitpunkt auf politischer und wirtschaftlicher Ebene. Es besteht die Sorge, dass sich die einstmalige Sonderabgabe als Dauerbelastung etabliert. Das aber steht in keinem Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Intention.

Kritiker argumentieren, dass es strukturschwache Regionen, die eine entsprechende Unterstützung benötigen, auch in Westdeutschland zur Genüge gebe. Da der Solidaritätszuschlag zudem längst nicht mehr nur für die Strukturentwicklung in Ostdeutschland ausgegeben wird, wird die Forderung „Solidaritätszuschlag abschaffen!“ immer lauter.

Auch die Industrie- und Handelskammern, kurz IHK, wollen den Solidaritätszuschlag abschaffen. Nach ihrer Meinung würde sich eine allgemeine Steuersenkungspolitik weit vorteilhafter auf die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in Ost- wie in Westdeutschland auswirken.

Stellvertretend für die Meinung ist der Standpunkt der IHK Frankfurt am Main. Was an finanzieller Hilfe für den Osten Deutschlands zustande kommt, ist ohnehin nicht mehr dem Solidaritätszuschlag geschuldet, sondern dem Länderfinanzausgleich oder dem Umweg über die EU bezüglich der Entwicklung europäischer Regionen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Solidaritätszuschlag und die Diskussion zu diesem Thema in Zukunft entwickeln werden.