Steuerbefreiung bei Selbstnutzung jetzt auch im Erbfall

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Im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuerreform ist die neugeschaffene Steuerfreistellung  für Ihre zu eigenen Zwecken genutzte Immobilie besonders hervorzuheben.

Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von dem sogenannten Familienwohnheim.

Schon im alten Recht gab es hier eine Steuerbefreiung für die Schenkung Ihrer selbstgenutzten Immobilie.

Wohlgemerkt: Nur wenn Sie die selbstgenutzte Immobilie beispielsweise an den Ehegatten verschenkt haben, konnten Sie diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Wenn die Immobilie jedoch vererbt wurde, galt die Steuerbefreiung bisher nicht.

Im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde nun die selbstgenutzte Immobilie auch für den Fall des Erwerbs von Todes wegen von der Steuer befreit.

Steuerbefreiung unter Ehegatten im Erbfall

Danach ist die Erbschaft der selbstgenutzten Immobilie von Ihrem Ehegatten bzw. die Vererbung Ihrer Immobilie an Ihren Ehegatten vollkommen steuerfrei, wenn das gemeinsame Familienwohnheim vom überlebenden Ehegatten auch weiterhin genutzt wird.

Den Ehegatten gleichgestellt sind hier die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Teilweise Gleichstellung von Lebenspartnern

Eine solche Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehegatten erfolgt zwar im Hinblick auf die Anwendung der Steuerbefreiung. Entscheidender Unterschied ist jedoch weiterhin, dass die Ehegatten der Steuerklasse I und die Lebenspartner der Steuerklasse III angehören.

Lebenspartner können daher nicht auf die günstigen Steuersätze zugreifen.

Wert und Größe unbeachtlich

Damit Ihnen die Steuerbefreiung auch zuteil wird, sind Wert und Größe des Familienwohnheims vollkommen irrelevant, dennoch müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen: Zum einen muss der Erblasser im gemeinsamen Familienwohnheim bis zum Tod gewohnt haben, zum anderen muss der überlebende Ehegatte das Objekt auch weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Entscheidend ist dabei, dass Sie die Immobilie als Erstwohnsitz genutzt haben und der überlebende Ehegatte dies auch weiterhin macht.

Rückwirkende Besteuerung bei Selbstnutzung unter 10 Jahren

Falls der überlebende Ehegatte die Eigennutzung als Erstwohnsitz jedoch innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall durch Verkauf, Vermietung oder Einrichtung eines Zweitwohnsitzes aufgibt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Dies müssen Sie sich jedoch nicht gefallen lassen, wenn die weitere Selbstnutzung als Erstwohnsitz aus zwingendem Grund aufgegeben wird.

Tipp: Wann ein zwingender Grund vorliegt und wann nicht, ist nicht weiter definiert, weshalb der Streit schon vorprogrammiert ist.

Im Einzelfall ist es daher ratsam möglichst viele Indizien vorlegen zu können, dass der Umzug auch tatsächlich aus zwingendem Grund erfolgt.

Wenn beispielsweise statt des Umzugs in ein Pflegeheim der Umzug zu den entfernt wohnenden Kindern erfolgt, damit diese sich der Pflege annehmen, sollten die dies begründenden Belege besonders sorgfältig gesammelt werden.

Denn nur dann kann der Nachweis des zwingenden Grundes gelingen. Geeignete Belege können hier z. B. ärztliche Gutachten sein, die gegen ein weiteres Alleinleben sprechen.

Steuerbefreiung beim Erwerb durch Kinder

Neben der sachlichen Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Immobilie unter Ehegatten wurde etwas Ähnliches auch für Kinder geschaffen.

Danach ist der Erwerb des Familienwohnheims von Todes wegen durch die Kinder steuerfrei, soweit das Objekt 200 qm Wohnfläche nicht übersteigt. Sofern eine größere Immobilie geerbt wird, ist die übersteigende Fläche zu versteuern.

Evtl. Umzug erforderlich

Auch Kinder müssen jedoch die Voraussetzung erfüllen, dass das Familienwohnheim 10 Jahre nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken als Erstwohnsitz genutzt wird.

Selbst wenn dies vor dem Todesfall nicht der Fall gewesen ist, gilt diese Voraussetzung. Ein sofortiger Umzug der Kinder in die geerbte Immobilie kann daher zwingend erforderlich sein.

Den Kindern gleichgestellt sind für diese Steuerbefreiung bei Erwerb von Todes wegen auch die Enkel. Dies gilt jedoch nur, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.