Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist die depotführende Bank bzw. auszahlende Stelle verpflichtet, dem Anleger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen.
Grundsätzlich soll eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt werden. Ehegatten und Personenzusammenschlüsse erhalten für ihre Gemeinschaftskonten eine Steuerbescheinigung.
Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags anzugeben. Negative Salden werden nur nach Antrag auf Verlustbescheinigung eingetragen.
Steuerbescheinigung: Abgeltungsteuer muss angegeben werden
Ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, benötigt man die Steuerbescheinigung über die abgeführte Abgeltungsteuer letztlich, um einer Doppelbesteuerung der Kapitalerträge zu entgehen.
Denn nur mit der Bescheinigung kann man auf die Veranlagung in der Steuererklärung verzichten.
Steuerbescheinigung: Abgeltungsteuer nicht bei Lebensversicherungen
Lebensversicherungserträge sind nicht in der Steuerbescheinigung einzubeziehen, wenn die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt.
Also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung gegeben sind. Sie sind wie gewohnt in der Steuererklärung zu veranlagen.
Steuerbescheinigung: Abgeltungsteuer bei Aktien und Verlusten
Anders als vor 2009 übertragen Kreditinstitute noch nicht verrechnete Verluste grundsätzlich aufs nächste Jahr über zwei getrennte Verlustverrechnungen.
Auf Antrag des Anlegers ist die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen, um im Rahmen der Veranlagung in der Steuererklärung eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zu ermöglichen.
Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und anderen Verlusten zu unterscheiden. Nur zweitere Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen verrechnet werden, Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen.
Steuerbescheinigung: Abgeltungsteuer bei unverheirateten Paaren
Bei Erträgen aus Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften und eingetragener Lebenspartner wird anstelle der gesonderten Feststellung ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Ertrag und an der einbehaltenen Abgeltungsteuer angewendet.
Rentner profitieren von Abgeltungssteuer
Und auch Rentner können durch geschicktes Taktieren bares Geld sparen. Wer Rente bezieht, hat die Chance auf höchste Freibeträge beim Thema Abgeltungssteuer.
Entscheidend nur: gestalten Sie Ihren Hinzuverdienst richtig, dann sind Kursgewinne künftig besonders attraktiv. Hier der weithin unbekannte Trick, mit dem Sie Ihr Depot optimieren.
Abgeltungssteuerfrei: 801 € bleiben unversteuert
Wer nicht mehr als 801 € mit Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verdient, ist von der Abgeltungssteuer ausgenommen.
Darüberhinaus zahlen Sie 25 Prozent + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer. Insgesamt also mehr als 28 Prozent. Wer Rente bezieht, kann dies umgehen.
Wichtig ist die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 € - bleiben Sie unter dieser Grenze, zahlen Sie keine Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. 28 Prozent mehr netto: das kann sich lohnen.
Beziehen Sie daher die Verdienstmöglichkeiten und - auf der anderen Seite - Steuerchancen in der Geldanlage in Ihre Kalkulationen mit ein.
Abgeltungssteuer: Rentner sollten Grenzen mit Partner verdoppeln
Aber, je mehr Geld Sie angelegt haben, desto unattraktiver wird der sonstige Hinzuverdienst.
Unser Tipp dazu: Sofern Sie einen Ehepartner oder Ehepartnerin haben, verdoppelt sich die Hinzuverdienstgrenze auf 16.008 € - zusammengenommen. Ein enormer Handlungsspielraum für Ihre Optimierung.
Wichtig: holen Sie sich dafür die "Nichtveranlagungsbescheinigung" bei Ihrem Finanzamt und reichen diese bei Ihrer Bank ein


