Steuernachzahlung in Raten: Musterschreiben inklusive

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Hat das Finanzamt in dem Steuerbescheid einen Nachzahlungsbetrag festgesetzt, muss er innerhalb der angegebenen Frist bei der Finanzkasse eintreffen. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Der Grund: Der Steuerbescheid ist sofort vollstreckbar. Halten Sie die Zahlung zurück, beispielsweise um das Einspruchsverfahren abzuwarten, riskieren Sie zweierlei: Die Festsetzung eines Säumniszuschlags, immerhin 1% pro Monat, und den Besuch des Vollziehungsbeamten oder alternativ beispielsweise eine Kontopfändung.

Achtung: Soweit Ihr Einspruch Erfolg hat, muss Ihnen das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern dann selbstverständlich zurückerstatten. Statt dessen können Sie aber auch bei dem Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat, beantragen, dass die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird. Damit können Sie erreichen, dass Sie zumindest den strittigen Betrag solange nicht zu bezahlen brauchen, bis über Ihren Einspruch entschieden ist.

Mit Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung haben Sie Erfolg, wenn

  • ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder
  • die sofortige Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids für Sie eine unbillige Härte bedeuten würde.

Achtung: Die „unbillige“ Härte betrifft nicht etwa die Nachzahlung selbst. Vielmehr ist damit gemeint, dass es unangemessen (unbillig) ist, den Nachzahlungsbetrag sofort zu leisten.

Das wäre etwa der Fall, wenn der angefochtene Steuerbescheid schwerwiegende Mängel aufweist und es Ihnen deshalb nicht zumutbar ist, zunächst einmal einen Betrag an die Finanzkasse zu überweisen, den Sie später mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin erstattet bekommen.

Praxis-Tipp: Den Aussetzungsantrag können Sie bereits im Einspruchsschreiben stellen. In diesem Fall empfiehlt es sich dringend, den Einspruch dann aber auch sofort zu begründen.Meistens geht es nicht ohne einen Steuerberater ab. Der Einspruchsschrift können beispielsweise folgende Sätze hinzugefügt werden:

“Aus den dargelegten Gründen reduziert sich die Einkommensteuer. Im Hinblick darauf wird beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in der betreffenden Höhe bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.”

Achtung: Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung erhebt das Finanzamt Zinsen, und zwar 0,5% pro Monat. Die Zinsen müssen Sie nur insoweit zahlen, als Ihr Einspruch erfolglos bleibt. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass der Finanzbeamte eine Sicherheitsleistung, etwa in Form einer (Bank-)Bürgschaft verlangt.

Wenn Sie einen Liquiditätsengpass haben und deshalb den im Steuerbescheid festgesetzten Nachzahlungsbetrag ganz oder teilweise nicht fristgerecht an das Finanzamt entrichten können, stellen Sie am besten einen so genannten Stundungsantrag. Das bedeutet, dass Sie den Nachzahlungsbetrag in Raten leisten wollen. Wie Sie den Stundungsantrag beispielsweise formulieren können, zeigt das nebenstehende Musterschreiben.

Praxis-Tipp: Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Sie die Stundung rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist beantragen. Auch für die Dauer der Stundung erhebt das Finanzamt Zinsen, die ebenfalls 0,5% pro Monat betragen. Außerdem müssen Sie auch in diesem Fall einkalkulieren, dass das Finanzamt eine Sicherheitsleistung verlangt.

Musterschreiben: Antrag auf Ratenzahlung

 

Steuer-Nummer: 05/736/45735

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter Bezugnahme auf meinen Einspruch vom 28.1.2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26.01.2003 beantrage ich, den nach dem angefochtenen Bescheid zu zahlenden Betrag durch Einräumung von angemessenen Ratenzahlungen zu stunden.

 

Steuern können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, wenn der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Nach dem angefochtenen Bescheid muss ich einen Betrag in Höhe von 5.726,98 Euro bezahlen.

 

Meine gegenwärtige wirtschaftliche Situation erlaubt es nicht, diesen Betrag in Form einer Einmalzahlung zu leisten. Dringend notwendige Reparaturen am Miethaus erfordern einen Kostenaufwand von rund 21.000 Euro. Insoweit verweise ich auf die in Kopie anliegenden Kostenvoranschläge.

 

Hinzu kommt, dass ich mich auf die Steuernachzahlung weder einrichten konnte noch damit rechnen musste, weil die jetzt gestrichenen Ausgaben in den Vorjahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt worden sind.

 

Eine Gefährdung des Steueranspruchs durch eine – möglichst zinslose – Ratenzahlung besteht auch nicht.Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass ich meine Steuern bisher immer pünktlich entrichtet habe.

 

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann