Umzug als Werbungskosten absetzen: Achtung, das Finanzamt rechnet nach

Angaben lassen sich leicht nachvollziehen

Umzug von der Steuer als Werbungskosten absetzen: Finanzamt rechnet Weg zur Arbeit nach.

4.500 Euro sollten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, da durch den Umzug auch der tägliche Weg zur Arbeit enorm verkürzt wurde. Eine Stunde sollte pro Tag mindestens gespart werden.

Doch das Finanzamt machte seinen Steuerplänen einen Strich durch die Rechnung: Mit drei Routenplanern hatten die Beamten seinen Arbeitsweg nachgerechnet und ermittelt, dass die tägliche Zeitersparnis deutlich geringer ausfällt.

Stau ist kein Argument für die Absetzung des Umzuges als Werbungskosten

Da half auch die Argumentation des Steuerzahlers wenig: Er wies darauf hin, dass die benutzten Routenplaner lediglich die reine Strecke berechnen und den theoretischen Zeitaufwand.

Das hohe Verkehrsaufkommen zu Stoßzeiten auf seinem bisherigen Arbeitsweg fließt hingegen nicht in die Berechnung ein.
Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 5 K 33/08

Wartezeiten im Stau und zäh fließendem Verkehr werden vom Finanzamt nicht zur Fahrtzeit zur Arbeit hinzugerechnet. Die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten von der Steuer absetzen könnte sich dadurch erschweren:

Es kommt auf die reine Strecke an und nicht darauf, dass der Weg Arbeit nach dem Umzug aufgrund des gesunkenen Verkehrsaufkommen schneller zurückgelegt werden kann.
  
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