Verbilligte Vermietung wird einfacher
In Sachen verbilligte Vermietung von Wohnraum akzeptiert der Fiskus eine Vereinfachungsregel.
Darauf weist Dr. Erhard Liemen vom Fachblatt "Der Deutsche Wirtschaftsbrief" hin.
Grundlage bildet ein BFH-Urteil, in dem es um die verbilligte Vermietung an einen Arbeitnehmer ging. Danach liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Mietpreis innerhalb des Rahmens liegt, den der örtliche Mietspiegel vorgibt.
Verbilligte Vermietung: 75 % vom unteren Preis reichen.
Laut Oberfinanzdirektion Rheinland soll das auch für die verbilligte Vermietung von Wohnraum an Angehörige gelten.
Folge: Auch hier ist im Regelfall der Ansatz eines Wertes innerhalb der Mietpreisspanne nicht zu beanstanden.
Selbst dann nicht, wenn es der niedrigste Wert ist (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 82/2007).
Es genügt also, von Angehörigen mindestens 75 % vom unteren Preis im Mietspiegel zu verlangen. In solchen Fällen brauchen Sie eine Kürzung Ihrer Werbungskosten nicht zu befürchten.



