Weihnachtsgeld: Anspruch, Höhe, Kürzung und Widerruf

Weihnachtsgeld: Anspruch, Höhe, Kürzung und Widerruf
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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum Weihnachtsgeld in Kürze

  • Definition: Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Im Gegensatz dazu ist das 13. Monatsgehalt ein fester, nicht-kürzbarer Gehaltsbaustein mit Entgeltcharakter. Beide Formen sind eine attraktive Prämie im Bereich Beruf und Gehalt für den Arbeitnehmer.
  • Anspruch: Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn dies nicht explizit in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag verankert wurde.
  • Betriebliche Übung: Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung entsteht allerdings, wenn Unternehmen mindestens drei Jahre am Stück die Gratifikation ohne Hinweis auf Freiwilligkeit auszahlen (= betriebliche Übung).
  • Gleichbehandlung: Bei der Auszahlung von Weihnachtsgeld gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz – einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden.

Was ist Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld gilt als freiwillige Sonderzahlung und wird unter Juristen auch als Gratifikation bezeichnet. Arbeitgeber zahlen sie zusätzlich zum regulären Gehalt oder Lohn aus. Daher ist es immer sinnvoll, auf der Lohnabrechnung einen Hinweis zur Freiwilligkeit der Zahlung anzugeben oder die Arbeitnehmer schriftlich darauf hinzuweisen.

Was ist der Unterschied zwischen Weihnachtsgeld und dem 13. Monatsgehalt?

Auch wenn die Begriffe „Weihnachtsgeld“ und „13. Monatsgehalt“ oftmals synonym verwendet werden, bedeuten sie nicht dasselbe. Während das Weihnachtsgeld eine freiwillige Sonderzahlung des Unternehmens ist, handelt es sich beim 13. Monatsgehalt um ein vertraglich vereinbartes zusätzliches Gehalt – hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Wie genau die Regelungen zum 13. Gehalt in einem individuellen Arbeitsverhältnis aussehen, hängt von Arbeits- und/oder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung ab. 

Wer hat wann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld – wohl aber auf die Zahlung eines 13. Monatsgehalts, wenn dies vertraglich geregelt ist. Die rechtliche Grundlage für einen Anspruch kann eine der folgenden Vereinbarungen darstellen:

  • individueller Arbeitsvertrag,
  • Betriebsvereinbarung oder
  • Tarifvertrag.

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann jedoch auch durch die sogenannte betriebliche Übung entstehen. Hierdurch erwerben Arbeitnehmer ein Recht auf Weihnachtsgeld (im Sinne der freiwilligen Sonderzahlung), wenn der Arbeitgeber die Gratifikation mehr als drei Jahre am Stück ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit auszahlt.In diesem Fall können Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld in ihrer persönlichen Finanzplanung berücksichtigen.

Was bedeutet betriebliche Übung?

Das deutsche Arbeitsrecht definiert die betriebliche Übung als Anspruch auf spezielle Leistungen, der durch Regelmäßigkeit entsteht. Durch die regelmäßige Wiederholung dieser – möglicherweise zuvor freiwilligen – Leistungen durch den Arbeitgeber entsteht für die Arbeitnehmer ein Recht, eben diese erneut zu beanspruchen. Durch die betriebliche Übung können freiwillige Leistungen demnach verpflichtend werden. 

Wie kann eine betriebliche Übung beim Weihnachtsgeld vermieden werden? 

Um die betriebliche Übung und damit den Anspruch der Arbeitnehmer auf die Gratifikation zu umgehen, ist ein Hinweis auf Freiwilligkeit notwendig. Besprechen Sie den genauen Inhalt mit Ihrem steuerlichen Berater oder einem Arbeitsrechtler. Folgende Textbausteine können als Vorlage für den Freiwilligkeitsvorbehalt dienen:

  • Freiwillige Sonderzahlung, kein Rechtsanspruch für die Zukunft
  • Gratifikation unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit
  • Freiwillige Zuwendung, bitte beachten Sie, dass bei Sonderzahlungen dieser Art kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt, können Unternehmen frei entscheiden. In der Regel beträgt die Höhe der Gratifikation zwischen 50 Prozent und 80 Prozent des normalen Monatsgehalts. In kleinen Unternehmen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Sonderzahlung geringer ausfällt. Da es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, können Arbeitgeber über die Höhe frei entscheiden. 

In der Praxis und vor allem bei Tarifverträgen ist die Höhe des Weihnachtsgeldes oftmals von der Länge der Betriebszugehörigkeit abhängig. So erhält ein Mitarbeiter, der bereits eine fünfjährige Betriebszugehörigkeit aufweist, nicht selten mehr Geld als ein Arbeitnehmer, der erst ein Jahr Betriebszugehörigkeit vorweisen kann. 

Anders sieht es beim Weihnachtsgeld in Form des 13. Monatsgehalt aus: Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich um ein volles Gehalt mit Entgeltcharakter. Viele Unternehmen entscheiden sich, das 13. Gehalt zu splitten und einen Teil im Sommer als Urlaubs- und im Winter als Weihnachtsgeld auszuzahlen. Wie genau das Ganze ausgestaltet ist, regelt Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise die Betriebsvereinbarung.

Wie wird das Weihnachtsgeld steuerlich behandelt?

Das Weihnachtsgeld wird steuerlich wie das übrige Gehalt bzw. der übrige Lohn behandelt. Für die Zusatzzahlung sind Steuern und Sozialabgaben zu entrichten, sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite.

In den Jahren 2020 und 2021 war es Unternehmen allerdings möglich, eine Gratifikation als steuerfreie Corona-Prämie auszuzahlen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 außerdem die Möglichkeit des Inflationsausgleichs auf den Weg gebracht. Arbeitgeber können das Weihnachtsgeld ab Oktober 2022 steuerfrei auszahlen, wenn sie die Zahlung als Inflationsausgleich ausweisen.

Kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

Die Kürzung des Weihnachtsgeldes in einem Arbeitsverhältnis ist unter Umständen möglich – wichtig ist hierbei, welchem Zweck das Weihnachtsgeld dient. Folgende Varianten kommen in Betracht:

  • Weihnachtsgeld als freiwillige Sonderleistung z.B. als Belohnung der Betriebstreue
  • Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter
  • Weihnachtsgeld als Mischform bzw. mit Mischcharakter (freiwillige Gratifikation und Entgeltcharakter)

Weihnachtsgeld als freiwillige Sonderleistung

Wenn das Weihnachtsgeld als freiwillige Gratifikation fungiert, um beispielsweise die Betriebstreue zu belohnen, haben Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch darauf. Unternehmen sind deshalb vollkommen frei, ob sie Weihnachtsgeld auszahlen oder nicht – oder ob sie es nach eigenem Ermessen kürzen. Einzig der Grundsatz der Gleichbehandlung muss ebenfalls bei der Belohnung der Betriebstreue gewahrt werden. 

Sonderzahlung mit ausschließlichem Entgeltcharakter

Hat das Weihnachtsgeld die Funktion des 13. Monatsgehalts und ist somit dem Entgelt gleichzusetzen, sieht es jedoch anders aus. Da diese Zahlung Entgeltcharakter hat, sind Arbeitgeber in der Regel zur ungekürzten Auszahlung in voller Höhe verpflichtet

Eine Ausnahme stellt der Krankheitsfall dar: Bei längerer Krankheit haben Unternehmen die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld (im Sinne des 13. Monatsgehalts) zu kürzen – allerdings nur, wenn das arbeitsvertraglich geregelt ist. Nach sechs Wochen Krankheit sind Unternehmen nicht mehr zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Dann ist es möglich, Jahressonderzahlungen um 1/12 pro vollen Krankheitsmonat Krankheit zu reduzieren. Fehlt ein Arbeitnehmer das gesamte Jahr, muss das Unternehmen folglich kein Weihnachtsgeld zahlen. 

Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit Mischcharakter

Einige Unternehmen entscheiden sich auch, das Weihnachtsgeld als eine Art Mischform auszuzahlen. Oft ist dann im Arbeitsvertrag geregelt, dass sich der Anspruch auf Weihnachtsgeld reduziert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht – beispielsweise im Falle einer Krankheit. 

Kann Teilzeitkräften das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

Nein, Teilzeitkräften kann das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden. Denn das würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im deutschen Arbeitsrecht sowie gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz sprechen. 

Entfällt der Anspruch auf Weihnachtsgeld durch eine Kündigung?

Das Weihnachtsgeld darf aufgrund von Kündigung gekürzt werden – jedoch nur, wenn die Sonderzahlung Entgelt- oder Mischcharakter hat. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um das 13. Monatsgehalt – also hat es reinen Entgeltcharakter – darf es der Arbeitgeber anteilig kürzen. Pro vollen Monat, der nicht gearbeitet wird, um 1/12.

Bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter kommt es auf die individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an. Viele Unternehmen entscheiden sich, im Arbeitsvertrag einen Stichtag festzuhalten und regeln, inwieweit das 13. Monatsgehalt anteilig ausgezahlt wird. 

Wann muss der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Eine Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung besteht nicht grundsätzlich. Entscheidend für die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist, welchen Zweck das Weihnachtsgeld erfüllt hat.

Handelt es sich bei dem bezogenen Weihnachtsgeld um ein 13. Monatsgehalt, so besteht in keinem Fall eine Rückzahlungspflicht. In diesem Fall dient das Weihnachtsgeld nämlich der Entlohnung von zuvor erbrachter Arbeitsleistung.

Eine Rückzahlungspflicht kann jedoch entstehen, wenn es sich beim Weihnachtsgeld um eine Gratifikation handelt. Es ist durchaus zulässig, dass der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer über einen bestimmten Stichtag hinaus noch einen zumutbaren Zeitraum für das Unternehmen tätig ist. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist er zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet.

Eine solche Bindungsklausel hat jedoch nur dann Bestand, wenn der Arbeitgeber die Regelung vorher wirksam im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung vereinbart hat, oder der gültige Tarifvertrag dies vorsieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam. Des Weiteren ist auch die Höhe des Weihnachtsgeldes entscheidend: Rückzahlungsvorbehalte bei Kleingratifikationen sind oftmals unwirksam.

Keine Rückzahlung bei Kündigung durch Arbeitgeber

Nicht jedes Ausscheiden innerhalb der Bindungsfrist führt zur Rückzahlungspflicht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung etwa entfällt der grundsätzliche Rückzahlungsanspruch. Dies gilt auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, die durch Pflichtverletzungen des Arbeitgebers veranlasst wurden.

Ist es zulässig, einzelne Mitarbeitergruppen vom Weihnachtsgeld auszuschließen? 

Grundsätzlich unterliegen Arbeitgeber dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet: Arbeitnehmer dürfen aufgrund von Geschlecht, Religion, Herkunft und weiteren persönlichen Faktoren nicht benachteiligt werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung trifft auch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld zu: Einzelne Arbeitnehmer dürfen nur, wenn nachvollziehbare Begründungen vorliegen, von der Auszahlung der Gratifikation ausgeschlossen werden. 

Im Klartext bedeutet das: Auch bei freiwilligen Sonderzahlungen dürfen Unternehmen aus arbeitsrechtlicher Perspektive keine Unterschiede bei der Behandlung der Arbeitnehmenden machen und einzelne Mitarbeiter schlechter stellen als andere. Somit lässt sich die Höhe des Weihnachtsgelds beispielsweise nicht an die Leistung der Mitarbeitenden knüpfen, wohl aber beispielsweise an die Betriebszugehörigkeit.

Wann wird das Weihnachtsgeld überwiesen? 

Damit die Arbeitnehmer die betriebliche Sonderzahlung vor Weihnachten zur Verfügung haben, erfolgt die Zahlung in der Regel im November bzw. mit der Novemberabrechnung. 

Gibt es einen Widerrufsvorbehalt beim Weihnachtsgeld?

Nein, da das Weihnachtsgeld eine freiwillige Sonderleistung ist, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gibt es keinen Widerrufsvorbehalt. Oftmals wird dieser Widerrufsvorbehalt dennoch in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen notiert. Da es sich bei dem Weihnachtsgeld jedoch in der Regel um eine freiwillige Sonderzahlung handelt (Freiwilligkeitsvorbehalt), auf die kein Rechtsanspruch seitens des Arbeitnehmers besteht, kann es auch keinen Widerruf geben. Denn ein Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt stehen sich entgegen.