Einzelunternehmen – Gründung, Haftung & Expertentipps

Einzelunternehmen – Gründung, Haftung & Expertentipps
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Inhaltsverzeichnis

Überblick zum Einzelunternehmen

Gründung: einfach, formlos und relativ günstig

  • nur ein Inhaber/Geschäftsführer (muss eine natürliche Person sein!)
  • alleinige Entscheidungsfreiheit
  • kein Stammkapital notwendig
  • unbeschränkte Haftung (Betriebs- und Privatvermögen)

Rechtsformen: Kleingewerbetreibende, Freiberufler oder eingetragene Kaufleute


2020 gab es in Deutschland insgesamt 1.995.622 Einzelunternehmer – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Danach folgten Kapitalgesellschaften mit 764.904, Personengesellschaften mit 405.500 und sonstige Rechtsformen mit 208.557 (Stand 2020).

Wieso entscheiden sich so viele Unternehmer für ein Einzelunternehmen? Welche Vorteile, oder auch Nachteile hat die Gründung eines Einzelunternehmens? Wie gründet man überhaupt ein Einzelunternehmen? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf all diese und noch weitere wichtige Fragen.

Was ist ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen ist ein Unternehmen, das nur einen Inhaber hat, der gleichzeitig als Geschäftsführer tätig ist. Dieser besitzt nicht nur die alleinige Verantwortung, sondern führt das Unternehmen auch allein. Das heißt, dass keine zweite Person am Unternehmen als Geschäftsführer (aktiv) oder stiller Teilhaber (passiv), wie z.B. als Geldgeber, am Unternehmen beteiligt sein kann. Ansonsten würde es sich nämlich um eine (Personen-)Gesellschaft handeln.

Gewerbliches vs. nicht-gewerbliches Einzelunternehmen

  • Gewerbliche Einzelunternehmer sind die eingetragene Kauffrau oder der eingetragene Kaufmann (lt. Handelsgesetzbuch) und Kleingewerbetreibende.
  • Nicht-gewerbliche Einzelunternehmen sind Freiberufler. Sie können sich nicht aussuchen, ob sie Freiberufler sein möchten, oder nicht. Dies ist vom Gesetz vorgegeben und gebührt nur bestimmten Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärzten, Notaren, Journalisten, Rechtsanwälten etc.

Gut zu wissen:

Eingetragene Kaufleute können sich ihre Firma selbst aussuchen (Marke, Fantasiename, …), sofern zusätzlich die Rechtsform bzw. ein Zusatz (e. Kfm., e. Kfr., e. K.) vermerkt ist.

Unter dem Begriff „Firma“ versteht man in diesem Zusammenhang den Namen, unter dem Kaufleute Geschäfte betreiben, eine Unterschrift leisten und klagen bzw. verklagt werden können. Bei Kleingewerbetreibenden sowie Freiberuflern müssen in der Geschäftsbezeichnung der eigene Vor- und Nachname enthalten sein.

Gründung eines Einzelunternehmen: Rechtliche Voraussetzungen

Zu beachten ist, dass es sich beim Inhaber eines Einzelunternehmens immer um eine natürliche Person handeln muss. Eine juristische Person kann kein Einzelunternehmer sein. Nicht zu verwechseln ist diese Bedingung mit der Mitarbeiteranzahl, welche nicht beschränkt ist. Ein Einzelunternehmer kann allein für sich tätig werden, oder Mitarbeiter einstellen, die dann aber nur als Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Buchführungspflichten im Einzelunternehmen

Unter einer natürlichen Person versteht man einen rechtsfähigen Menschen als Träger seiner Rechte und Pflichten. Bei dem Begriff juristische Person oder Körperschaft handelt es sich um Vereine, Organisationen oder Gesellschaften. Ihre Rechtsfähigkeit gilt ab der Gründung beziehungsweise des Handelsregistereintrags.

Alle drei Rechtsformen des Einzelunternehmens haben eines gemeinsam: Es ist kein Stammkapital notwendig. Dennoch wird etwas Startkapital benötigt, da zu Beginn und in den ersten Monaten laufende Kosten zu decken und meist auch Investitionen zu tätigen sind. Das Startkapital muss sich hierbei nicht zwingend aus dem Privatvermögen des Einzelunternehmers zusammensetzen, sondern kann auch als Fremdkapital (z. B. als Kredit) bezogen werden.

Einzelunternehmer haften als alleinige Verantwortliche unbeschränkt, persönlich und solidarisch.

Die Buchhaltungspflicht gilt auch für ein Einzelunternehmen, allerdings unterscheidet sich die Buchführung entsprechend der Rechtsform sowie dem Umsatz und Gewinn. In der nachfolgenden Tabelle sind die gesetzlichen Vorgaben verzeichnet:

 

einfache Buchführung(Einnahmen-Überschuss-Rechnung)

doppelte Buchführung(Bilanz und Gewinn-Verlust-Rechnung)
eingetragene Kaufleuteja, wenn Umsatz < 600.000 € und Gewinn < 60.000 €ja, wenn Umsatz > 600.000 € und Gewinn > 60.000 €
Kleingewerbetreibendeja, wenn Umsatz < 600.000 € und Gewinn < 60.000 €ja, wenn Umsatz > 600.000 € und Gewinn > 60.000 €
Freiberuflerjanein

Ist ein Einzelunternehmen eine Personengesellschaft?

Wie bei einer Personengesellschaft handelt es sich beim Einzelunternehmen auch um eine selbstständige Tätigkeit – allerdings nur von einer einzelnen Person. Es gibt viele Formen von Einzelunternehmen, wobei es sich bei den häufigsten um Gewerbetreibende, Landwirte und Freiberufler handelt. Selbst wenn mal als Einzelunternehmer Mitarbeiter anstellt, ändert das nichts an der Rechtsform.

Oft handelt es sich bei Einzelunternehmen um eingetragene Kaufleute. Die Abkürzungen dafür lauten e.K., e.Kfm. (beziehungsweise e.Kffr. für eingetragene Kauffrau). Der Großteil der Unternehmen (etwa 62 %) in Deutschland sind Einzelunternehmen. Somit ist die Masse zwar selbstständig, aber arbeitet für sich allein.

Bei einer Personengesellschaft hingegen handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Die Personengesellschaft an sich ist zwar keine juristische Person, kann aber dennoch Rechte und Pflichten haben.

Die üblichen Personengesellschaften sind:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (für freie Berufe)
  • Stille Gesellschaft
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
  • Partenreederei

Bei den ersten beiden genannten Gesellschaften handelt es sich um Personenhandelsgesellschaften. Eine GbR benötigt beispielsweise kein Handelsgewerbe. Für den Betrieb einer OHG ist das wiederum Pflicht.

EinzelunternehmenPersonengesellschaft
Rechtsstellungrechtliche Selbstständigkeit (eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit)keine rechtliche Selbstständigkeit(keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit)
Gründungeine einzelne natürliche Person (Inhaber)min. 2 natürliche oder juristische Personen
Geschäftsführungdurch den Inhaberpersönlich durch Gesellschafter
Eigenkapitalkeine Mindesteinlagekeine Mindesteinlage
Haftungunbeschränkt(mit Privatvermögen)unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung (Gesellschaft und Gesellschafter),außer bei KG(dort nur Komplementäre unbeschränkt und Kommanditisten beschränkt auf die Kapitaleinlage)
SteuernEinkommensteuer, Umsatzsteuer(außer Kleingewerbe)Gewerbesteuer(außer Freiberufler und Land-/Forstwirte)Einkommensteuer(Gesellschafter einzeln)Umsatzsteuer, Gewerbesteuer(bei Gewerbe)
Gewinn-/VerlustbeteiligungInhabergeregelt durch Gesellschaftsvertrag

Mehrere Einzelunternehmen können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Für die Gründung einer solchen Personengesellschaft muss jeder Einzelunternehmer einen gemeinsamen Gesellschaftsvertrag aufsetzen und unterschreiben. Alle Erträge aus der Personengesellschaft müssen jeweils als Einkommen der Inhaber der Personengesellschaft versteuert werden.

Wie gründet man ein Einzelunternehmen?

Jede natürliche Person, die über 18 Jahre alt ist, kann ein Einzelunternehmen gründen. Es ist kein Startkapital notwendig, die Gründung ist ein formloser Akt. Je nach Berufsgruppe können Genehmigungen von der Behörde verlangt werden, die nachzureichen sind.

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist eine Anmeldegebühr fällig. Wird ein Gewerbe (Kleingewerbetreibende oder eingetragene Kaufleute) betrieben, muss dieses beim Gewerbeamt mit der Gewerbeanmeldung angemeldet werden.

Ist die Anmeldung erfolgreich, erhält der Gewerbetreibende einen Gewerbeschein. Dieser befugt ihn, Geschäfte zu tätigen. Eingetragene Kaufleute müssen sich zudem gegen eine Gebühr für Notar und Gericht ins Handelsregister eintragen lassen. Alle anderen Einzelunternehmer können die Eintragung ins Handelsregister auf freiwilliger Basis veranlassen.

Als Freiberufler geht man keinem Gewerbe nach und muss demnach auch keines anmelden. Für freiberuflich Tätige ist es lediglich erforderlich, ihre Tätigkeit beim Finanzamt zu melden, um eine Steuernummer zu erhalten.

Der Fragebogen zur Steuererfassung muss von allen Einzelunternehmern ausgefüllt und beim Finanzamt eingebracht werden. Darin kann beispielsweise eingetragen werden, ob die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden will. Erst danach können aktiv Geschäfte getätigt werden.

Die Schritte bis zur Gründung eines Einzelunternehmens

Welche Rechtsformen sind in einem Einzelunternehmen möglich?

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens stehen drei Rechtsformen zur Verfügung:

  • Eingetragener Kaufmann bzw. Eingetragene Kauffrau
  • Kleingewerbetreibender
  • Freiberufler

Diese unterscheiden sich in nur wenigen Punkten.

Eingetragene Kaufleute benötigen im Gegensatz zu Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden eine notarielle Beglaubigung zur Gründung. Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute müssen ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Für freiberuflich Tätige ist dieser Schritt nicht nötig. Beim Finanzamt müssen alle drei gemeldet werden.

Im Gegensatz zu Freiberuflern müssen sich Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute auch bei der Handwerkskammer anmelden. Jede Gründung dieser drei Rechtsformen muss verpflichtend bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist auch die Meldung beim Arbeitsamt verpflichtend.

Die Bearbeitungsdauer nach der Einreichung einer Gründung beträgt bei freiberuflich Tätigen und Kleingewerbetreibenden etwa einen Tag. Die Wartezeit für eingetragene Kaufleute umfasst bis zu zwei Wochen. Dabei sind für Freiberufler keine Kosten zu entrichten. Die Gründung eines Kleingewerbes (Gewerbeanmeldung) kostet durchschnittlich etwa 50 €. Eingetragene Kaufleute müssen für den Notar und die Eintragung ins Handelsregister bis zu 300 € verbuchen.

Rechtsformen im Einzelunternehmen

Einzelunternehmer, egal ob Freiberufler, Kleingewerbetreibender oder eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau haften unbeschränkt und somit mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Um dies zu vermeiden, ist die Beschränkung der Haftung möglich. Dafür muss eine 1-Person-Kapitalgesellschaft gegründet werden. Darunter versteht man entweder eine 1-Person-GmbH, 1-Person UG oder eine sogenannte Kleine Aktiengesellschaft.

Letztere wird eher selten für diesen Zweck gegründet. Sie bringt zwar den Vorteil einer beschränkten Haftung, jedoch gilt sie nicht mehr als Einzelunternehmen und bringt andere Anforderungen bezüglich des Stammkapitals, der Gründung, der Haftung oder den Steuern mit sich.

Haftung im Einzelunternehmen

Einzelunternehmern genießen keine beschränkte Haftung. Der Inhaber haftet im Falle von Schulden, Schadenersatzansprüchen oder eines Insolvenzverfahrens unbeschränkt. Dabei wird sowohl vom betrieblichen (Kapital, Maschinen, Grundstücke etc.) als auch vom privaten Vermögen (Immobilien, Wertgegenstände, Ersparnisse etc.) Gebrauch gemacht, wovon man sich bereits vor der Gründung bewusst sein sollte.

Steuern im Einzelunternehmen

Der Einzelunternehmer unterliegt bis zu einer Freibetragsgrenze von 24.500 € der Pflicht der Gewerbesteuer, wenn er einer Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes nachgeht (§ 2 GewStG). Freiberufler sind von dieser Pflicht ausgenommen. Ist eine Gewerbesteuer zu entrichten, so kann diese zum Teil auf die Einkommenssteuer angerechnet werden.

Handelt es sich um ein Gewerbe mit einem Gesamtjahresumsatz von maximal 17.500 € im Gründungsjahr, ist man als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall kann jedoch die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden. Ab einem Umsatz von über 17.500 € ist die Umsatzsteuer zu entrichten.

Dem Inhaber eines Einzelunternehmens ist es erlaubt, neben den Einkünften des Gewerbebetriebs auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit zu erlangen. Diese unterliegen der Einkommenssteuer sowie einem Solidaritätszuschlag.

Gegebenenfalls ist Lohn- oder Kirchensteuer zu bezahlen.

Welche Vorteile bietet ein Einzelunternehmen?

Die Gründung eines Einzelunternehmens bietet gegenüber anderen Rechtsformen entscheidende Vorteile.

  • keine Mindesteinlage für das Kapital
  • einfache, formlose Gründung
  • der Gewinn steht allein dem Inhaber zu
  • der Inhaber hat volle Entscheidungskraft, etwa bezüglich der Geschäftspolitik
  • der Inhaber verfügt allein über das Betriebsvermögen
  • Steuervorteile für Gewerbetreibende
  • Befreiung von der Umsatzsteuer im Kleingewerbe

Welche Nachteile bringt ein Einzelunternehmen mit sich?

Die Gründung eines Einzelunternehmens bringt jedoch auch gewissen Nachteile und Risiken mit sich.

  • alleinige Haftung des Inhabers (uneingeschränkt, solidarisch, persönlich)
  • der Inhaber allein trägt das Verlustrisiko
  • unter Umständen geringeres Kapital als bei anderen Rechtsformen und daher schlechtere Position bei Banken, z. B. für eine Kreditaufnahme
  • das Einzelunternehmen unterliegt keiner Körperschafts- sondern einer Einkommenssteuer

Wichtig ist, dass bei der Wahl der Rechtsform zugunsten der eigenen Interessen und Bedürfnisse entschieden wird und die Vor- sowie Nachteile abgewogen werden.