Wohnungsabnahme: Das müssen Sie beachten

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Wie bei der Vorabnahme, so besteht auch bei der Endabnahme keine gesetzliche Pflicht, eine ausführliche Wohnungsbegehung durchzuführen und ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.

Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Mieter überhaupt anwesend ist oder das Abnahmeprotokoll unterschreibt.

Er kann die Schlüssel übergeben und dann die Wohnung verlassen.

Ihnen und Ihrem Mieter steht es frei, sich im Termin vertreten zu lassen oder weitere Personen als Zeugen mitzubringen.

Beispielsweise ist die Hinzuziehung eines Handwerkers zum Abnahmetermin sinnvoll, wenn in der Wohnung erheblicher Renovierungsbedarf besteht, die Ursache von Schäden zu beurteilen ist oder der Mieter Baumaßnahmen rückgängig machen muss.

Ohne die Unterschrift des Mieters hat das Protokoll nicht die besonderen rechtlichen Wirkungen (siehe: „Rechtliche Folgen des Abnahmeprotokolls“). Das mit Zeugen gefertigte Protokoll kann Ihnen dennoch eine wertvolle Grundlage für Ihre Beweisführung bieten, wenn später ein Streit um den Zustand der Wohnung entstehen sollte.

Tipp: Wohnungsabnahme notfalls ohne Mieter

Weigert sich der Mieter, an einer gemeinsamen Wohnungsabnahme teilzunehmen, sollten Sie sich trotzdem alle Räume der Wohnung sorgfältig ansehen und ein Abnahmeprotokoll anfertigen.

Bitten Sie Zeugen hinzu, die auch das Protokoll mit unterschreiben. Und vermerken Sie im Protokoll, dass/warum der Mieter nicht teilgenommen hat.

Der Tag der Wohnungsrückgabe

Die Wohnungsabnahme findet gewöhnlich an dem Tag statt, an dem der Mieter Ihnen die Schlüssel zurückgibt. Dies ist häufig der letzte Tag der Mietzeit, aber auch ein früherer Rückgabetermin ist möglich.

Mietende am Sonn- oder Feiertag

Was viele Vermieter und Mieter nicht wissen: Fällt der letzte Tag der Mietzeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Mieter berechtigt, die Wohnung erst am darauffolgenden Tag zurückzugeben. Ist dieser Tag ebenfalls ein Sonn- oder Feiertag, kann sich der Rückgabetermin noch einmal verschieben.

Mietende ist der 31. Mai 2009, ein Sonntag. Da der 1. Juni in diesem Jahr ein Feiertag ist, muss die Wohnung erst am 2. Juni zurückgegeben werden.

In diesen Fällen darf der Mieter Einbauten in der Wohnung zurücklassen

In einigen Fällen braucht Ihr Mieter Einrichtungen, die er selbst in den Miet räumen angebracht hat, nicht zu entfernen:

  • Beim Auszug vereinbaren Sie, dass konkret benannte Einrichtungen zurückbleiben dürfen.
  • Bei Mietbeginn oder während der Mietzeit hat der Vermieter dem Mieter die Erlaubnis zu Einrichtungen oder Umbaumaßnahmen erteilt und dabei ausdrücklich auf den Rückbau zum Ende der Mietzeit verzichtet.
  • Der Mieter hat Einbauten vorgenommen, die für die Erhaltung des Mietobjekts erforderlich sind, beispielsweise einen defekten Boiler durch einen neuen ersetzt.
  • Einbauten oder Einrichtungsgegenstände wurden nicht vom Mieter, sondern bereits vom Vormieter in die Wohnung gebracht und vom Mieter nicht ausdrücklich übernommen.
  • Der Mieter überlässt Einrichtungsgegenstände dem Nachmieter.

Tipp: Übernahme von Gegenständen protokollieren

Nehmen Sie bei Mietbeginn in den Mietvertrag oder in das Wohnungsübergabeprotokoll auf, welche Einrichtungen vom Vormieter auf den neuen Mieter übergehen.

So sichern Sie Ihren Anspruch auf Beseitigung der Einrichtungen am Ende der Mietzeit.