Wohnungstausch: Vermieter muss verständigt werden

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Um seinen Urlaub kostengünstiger zu gestalten, möchte mancher Mieter mit einer anderen Person oder Familie einfach eine Zeit lang die Wohnung tauschen.

Er darf dies aber nur, wenn er Sie als Vermieter vorher informiert und Ihre Zustimmung einholt.

Inzwischen gibt es zahlreiche Kontaktbörsen, die an Wohnungstausch interessierte Menschen zusammenbringen. Weltweit umsonst wohnen, lautet die Devise.

Nicht selten wird dort jedoch behauptet, der Vermieter müsse nicht gefragt werden, weil der Tauschpartner ja keine direkte „Miete“ zahlt. Das ist aber nicht richtig.

Wohnungstausch: Auch unentgeltlicher Tausch ist erlaubnispflichtig

Überlässt Ihr Mieter den Gebrauch der Mietwohnung anderen Personen, spielt es keine Rolle, ob er hierfür eine Miete kassiert oder ob der Tausch unentgeltlich erfolgt: In beiden Fällen braucht er auf jeden Fall Ihre Erlaubnis.

Andernfalls handelt er vertragswidrig, sodass Sie ihn abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen können.

Ob Sie die Erlaubnis erteilen, ist Ihre freie Entscheidung. Lassen Sie sich auf jeden Fall vorher Namen und Anschrift der einziehenden Personen nennen. Haben Sie Ihrem Mieter jedoch bereits im Mietvertrag die Untervermietung ohne Einschränkungen gestattet, braucht er für einen Wohnungstausch keine gesonderte Erlaubnis mehr.

Haben sie bereits einmal einem Wohnungstausch zugestimmt, ohne durch den Mietvertrag hierzu verpflichtet zu sein, bindet Sie das nicht für weitere Fälle. Zukünftige Tauschanfragen Ihres Mieters dürfen Sie daher jederzeit wieder ablehnen.

Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung, dass Ihr Mieter außerordentlich kündigen darf, wenn Sie die Wohnungsüberlassung ablehnen und Ihre Ablehnung aus Gründen erfolgt, die nicht mit den vom Mieter namentlich benannten Personen zusammenhängen. Hier gilt das gleiche wie auch sonst bei der Untervermietung.

Ihre Sicherheit: Bei Wohnungstausch haftet immer ihr Mieter

Für das Verhalten des Tauschpartners in Ihrem Anwesen ist und bleibt Ihr Mieter verantwortlich.

Beschädigt der Tauschpartner beispielsweise Teile der Mietsache, oder stört er den Hausfrieden, können Sie sich nicht nur an den Tauschpartner, sondern zugleich auch an Ihren Mieter halten, von ihm Schadensersatz fordern oder ihn abmahnen.

Für Sie macht es keinen Unterschied, ob der Tauschpartner oder Ihr Mieter selbst die Verfehlungen begangen hat.

Kurzer Gefälligkeitsaufenthalt ausnahmsweise erlaubnisfrei

In einem Ausnahmefall braucht Ihr Mieter Sie nicht um Ihr Einverständnis zu bitten: Wenn er während seiner Abwesenheit die Wohnung aus Gefälligkeit einem Familienangehörigen überlässt, beispielsweise damit dieser seine Pflanzen und Tiere versorgt oder das Haus bewacht.

Dabei sind jedoch zwei Kriterien entscheidend:

1. Die Überlassung erfolgt ohne Entgelt und

2. der Mieter kann den Familienangehörigen jederzeit auffordern, die Wohnung wieder zu verlassen, weil er sich nicht zur Überlassung der Räume verpflichtet hat.