Zinsloses Privatdarlehen: Wieso der Fiskus an Ihnen verdient

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So ein zinsloses Privatdarlehen ist ein Segen für die Lieben, denen Sie es gewähren. Doch Sie müssen Acht geben: So komfortabel es sein mag, die Bank zu umgehen und keine teuren Zinsen zu zahlen – der Fiskus hält dabei häufig die Hand auf und verlangt eine Schenkungssteuer.

Zinsbetrag muss versteuert werden

„Geschenkt“ ist dabei nicht der Darlehensbetrag, wohl aber die Zinsen, die dem Darlehensgeber entgehen. Für diese Zinsen ist ein fiktiver Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr fällig. Multipliziert man diesen mit der Laufzeit des Darlehens, so erhält man den Wert der Schenkung. Liegt der über dem Freibetrag des Darlehensnehmers, muss er Steuern zahlen.

Ein Beispiel: Bei Geschwistern liegt der steuerliche Freibetrag bei 20.000 Euro. Angenommen, ein Bruder gewährt seiner Schwester ein zinsloses Darlehen über 150.000 Euro. Die beiden vereinbaren eine Laufzeit von zehn Jahren. Der fiktive jährliche Zinsbetrag beträgt 8.250 Euro; für zehn Jahre Laufzeit kommen 82.500 Euro zusammen. Davon müssen 62.000 Euro mit dem Steuersatz versteuert werden, der für die Steuerklasse II (Geschwister) gilt. 15 Prozent verlangt der Fiskus hier: das sind 9.375 Euro, die der Staat für sich beansprucht.

Geld wird sofort fällig

Und noch eine Tücke gibt es in diesem Fall: Das Geld wird nicht etwa gestreckt über die Laufzeit von zehn Jahren, sondern ist bei Gewährung des Darlehens fällig. Ein zinsloses Privatdarlehen ist also ganz klar eine Steuerfalle. Kein Problem ist das allerdings, wenn der fiktive Zinsbetrag unter den Steuerfreibetrag fällt. Bei den eigenen Kindern ist er höher und liegt bei 400.000 Euro. Ein unverzinstes Darlehen in gleicher Höhe an den eigenen Sohn oder die eigene Tochter wäre somit kein Problem.

Vererben oder schenken – den Steuersätzen ist das egal. Für unentgeltlich übertragene Immobilien müssen Sie entweder Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zahlen. Hier gelten dieselben Steuersätze und Freibeträge.

Rechtzeitig Vermögen übertragen und Steuern sparen!

Fünf Millionen Euro haben oder nicht haben ist ein Unterschied. Wer im Alter von 50 Jahren beginnt, im Rhythmus von zehn Jahren Teile des Vermögens seinen Kindern zu schenken, kann bei den geltenden Vorschriften ein Volumen von über fünf Millionen Euro steuerfrei übertragen. So spart man die Erbschafts- und Schenkungssteuer dank der Freibeträge.

Die persönlichen Freibeträge gelten für Schenkungen und Erbfälle. Innerhalb von zehn Jahren kann das Finanzamt diesen Freibetrag zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nur einmal für dieselbe Person abziehen. Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer wiederum hängt von der Steuerklasse ab: Der persönliche Freibetrag, der vom unentgeltlichen Erwerb abgezogen werden kann, richtet sich nach der Steuerklasse.

Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei

Nicht jedes Geschenk müssen Sie versteuern: Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind befreit von der Schenkungssteuer und interessieren das Finanzamt nicht. Bei Vermögensübertragungen in der Familie wird häufig der Fehler gemacht, dass der Schenker „gerecht verteilen“ möchte. Um unter dem Strich möglichst wenig Steuern zu zahlen, sollten Sie vor der Schenkung prüfen, wie Sie die unterschiedlich hohen Freibeträge der Schenkungssteuer optimal ausnutzen.

Mit einem kleinen Trick können Sie bei jeder Schenkung Schenkungssteuer sparen: Das Finanzamt verzichtet auf einen Teil der Schenkungssteuer, wenn dem Beschenkten zusätzlich auch die Schenkungssteuer geschenkt wird. Behalten Sie dies für ein zinsloses Privatdarlehen im Kopf.