Aufbewahrungspflicht Kontoauszüge: So lange heben Banken sie auf

Aufbewahrungspflicht Kontoauszüge: So lange heben Banken sie auf
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Inhaltsverzeichnis

Kontoauszüge sind sehr wichtige Dokumente. Nicht nur in gewerblichen Angelegenheiten, sondern auch als Privatperson sollten Sie immer in der Lage sein, getätigte Überweisungen, Umbuchungen oder Zahlungseingänge auf Ihrem Konto nachweisen zu können.

Daher sollten Sie für die Aufbewahrung und Dokumentation Ihrer Kontoauszüge immer selbst Sorge tragen. Aber auch ihre Bank oder Sparkasse hat eine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.

Kontoauszüge: Die Informationspflicht der Kreditinstitute

Abgeleitet aus dem Artikel 248 § 8 EGBGB unterliegt jedes Kreditinstitut gegenüber seinem Bankkunden einer gewissen Informationspflicht. Demnach müssen dem Kontoinhaber nach jeder Ausführung eines Zahlungsvorgangs die neuen Kontodetails unverzüglich ersichtlich sein.

Dies geschieht durch die Kontoauszüge, welche dem Kunden Auskunft über den Zahlungsverkehr geben und ihm eine Übersicht über seine Kontostände erleichtern soll.

Wie lange müssen Banken Kontoauszüge aufbewahren?

Laut § 257 des Handelsgesetzbuches ist jeder zur Aufbewahrung wichtiger Dokumente verpflichtet, der nach dem Steuer- und Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen angehalten ist.

Demnach gilt für Banken nichts anderes als für jedes andere Handelsunternehmen auch: Neben Kontoauszügen müssen beispielsweise auch Handelsbücher, Bilanzen, Jahresabschlüsse sowie Lageberichte mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Zudem gibt es nach § 147 der Abgabenordnung eine steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen von ebenfalls 10 Jahren.

Längere Aufbewahrung bei laufenden Verfahren

In der Regel müssen Banken die Kontoauszüge ihrer Kunden also 10 Jahre lang aufheben. Eine Ausnahme sind laufende Verfahren der Finanzaufsicht. Kommt es beispielsweise zu Kundenbeschwerden oder anderen aufsichtsrechtlichen Verfahren, ist die Bank dazu verpflichtet, Unterlagen auch länger als die 10-jährige Frist zu archivieren.

Allerdings gibt es keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich einer solchen Verlängerung der Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen.

Kontoauszug verloren – wie viel kostet die Nachforderung?

Sollte Ihnen einmal ein Kontoauszug abhandengekommen sein, ist es in der Regel kein Problem, diesen bei Ihrer zuständigen Bank nachzufordern. Da Ihre Bank gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Kontoauszüge 10 Jahre aufzubewahren, können Sie selbst Kontoauszüge von beispielsweise über neun Jahren noch anfordern.

Allerdings müssen Sie hier mit entsprechenden Gebühren rechnen. Allgemein gilt: Je älter der Kontoauszug ist, desto mehr Geld wird für seinen Ausdruck berechnet.

Sollten Sie Online-Banking treiben, steht Ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit zu, die Kontoauszüge von vor mehreren Jahren einfach selbst herunterzuladen und auszudrucken.

Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?

Für Privatpersonen gibt es keine gesetzlich verankerte Aufbewahrungsfrist von Kontoauszügen. Jedoch sollten Sie beachten, dass jeglicher Bankbeleg als Zahlungsnachweis dient und im Zweifelsfall als Beweisstück anerkannt wird.  Aus diesem Grund sollten Sie sich nicht immer auf die Aufbewahrungspflicht Ihrer Bank verlassen, sondern sich selbst um die Dokumentation Ihrer Kontoauszüge kümmern – auch, um Anforderungsgebühren zu sparen.

Demnach ist es ratsam, Kontoauszüge für mehrere Jahre aufzubewahren. Hierbei ist es egal, ob Sie diese in Papierform abheften oder auf digitalem Wege auf einer Datenbank abspeichern.

Ausnahme: Besserverdiener haben eine Aufbewahrungspflicht

Privatpersonen, die über 500.000 Euro im Jahr an Einkünften verzeichnen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kontoauszüge für 6 Jahre aufzubewahren.

Welche (Verjährungs-) Fristen gelten rund um den Kontoauszug?

10 Jahre lang heben Banken Kontoauszüge mindestens auf. Unter gewissen Umständen sind aber auch Sie zur Archivierung dieser Dokumente verpflichtet. So können Sie zum Beispiel über einen längeren Zeitraum getätigte Mietzahlungen mit den entsprechenden Kontoauszügen nachweisen.

Kontoauszüge rund um Alltagsgeschäfte sollten sich mindestens 3 Jahre lang in Ihrem Besitz befinden, da diese nach Ablauf eines 3-jährigen Zeitraums verjähren und Sie dann keine Ansprüche mehr geltend machen können.

Seit dem 31. Juli 2004 müssen Privatpersonen, die Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum in Anspruch nehmen, die entsprechenden Auszüge 2 Jahre lang aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes). Für Vermieter gilt eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht.