Modernisiert und neu geregelt: DBA zwischen Deutschland und Luxemburg

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In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Grenzgänger ihr Einkommen versteuern müssen. Diese Abkommen schützen Arbeitnehmer davor, ihr Gehalt doppelt versteuern zu müssen. Aus diesem Grund hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Für Arbeitnehmer, die in einem der Länder leben und in dem anderen arbeiten oder in beiden Ländern beschäftigt sind, ist es dabei wichtig, die genauen Bestimmungen und Regelungen des jeweiligen Abkommens zu kennen. So folgen diese Abkommen zwar alle den gleichen Grundsätzen, dennoch sind die einzelnen Regelungen im Detail teilweise sehr unterschiedlich. 

Doppelbesteuerungsabkommen: Das Wichtigste im Überblick

Grundsätzlich werden zur Gestaltung der Doppelbesteuerungsabkommen 4 Prinzipien herangezogen.

  • Erstens das Wohnsitzlandprinzip, nach dem einer Person in dem Staat steuerpflichtig ist, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
  • Zweitens das Quellenlandprinzip, das besagt, dass eine Person in dem Land steuerpflichtig ist, aus dem sie ihr Einkommen bezieht.
  • Das dritte Prinzip ist das Welteinkommensprinzip. Hierbei wird der Arbeitnehmer mit seinem Welteinkommen besteuert.
  • Das letzte Prinzip ist das Territorialitätsprinzip. Bei diesem Prinzip wird nur das Einkommen versteuert, das der Steuerzahler auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.

Je nach Situation des Steuerzahlers wird so ermittelt, wie, wo und in welcher Höhe Steuern gezahlt werden müssen.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg

Seit 1958 besteht zwischen der “Steueroase” Luxemburg und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Außerdem haben die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg  am 23. April 2012 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Arbeitnehmer, die in Luxemburg steuerpflichtig sind, in Deutschland von der Steuer freigestellt werden und umgekehrt. Dennoch ist das neue Abkommen eine weitreichende Modernisierung der alten Regelungen.

Im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland gibt es beispielsweise eine Neuregelung zur Abkommensberechtigung. Demnach ist die Berechtigung, vom Abkommen profitieren zu können, nicht mehr an den Wohnsitz, sondern die momentane steuerliche Ansässigkeit geknüpft.

Außerdem beinhaltet das neue Doppelbesteuerungsabkommen eine neue explizite Regelung für Investmentfonds. Investmentvermögen können nun auch ohne Rechtspersönlichkeit die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen, sofern sie von Personen gehalten werden, die im gleichen Land ansässig sind wie der Fonds selbst.

Zudem enthält das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland eine Klausel zur generellen Anwendbarkeit der Freistellungsmethode. Diese Klausel heißt „subject-to-tax“ Klausel. Sie besagt, dass Einkünfte, für die laut dem Abkommen Luxemburg das Besteuerungsrecht hat, nur dann in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden, wenn diese Einkünfte auch tatsächlich in Luxemburg versteuert werden.

Im Allgemeinen sind die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sehr detailliert und kompliziert. Arbeitnehmer, die davon betroffen sind, sollten sich in jedem Fall von einem Experten beraten lassen.