Ansässigkeit zählt: DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden

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Das Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der gewährleistet, dass Grenzgänger nicht in zwei Ländern gleichzeitig Steuern zahlen müssen. Für „Grenzgänger” ist es also wichtig, die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zu kennen, damit das Gehalt nicht doppelt versteuert wird.

Deutschland hat dabei Doppelbesteuerungsabkommen mit allen Nachbarstaaten, wie beispielsweise auch den Niederlanden, sowie vielen anderen Ländern geschlossen, um so seine Steuerzahler zu schützen.

Wichtige Informationen rund um die Abkommen

Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Abkommen. Sie basieren im Wesentlichen auf den Empfehlungen der OECD. Neben dem Schutz der Steuerzahler dienen die Doppelbesteuerungsabkommen außerdem dazu, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit der Staaten zu erleichtern.

Grundsätzlich werden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwei Standardmethoden angewandt. Das ist zum Einen die Freistellungsmethode, gegebenenfalls unter Einzug des Progressionsvorbehaltes, und zum Anderen die Anrechnungsmethode.

Das bedeutet im Wesentlichen, dass man in Deutschland von der Steuer freigestellt wird, wenn man im Nachbarland bereits steuerpflichtig ist. Umgekehrt entfällt die Steuer im Nachbarland, wenn man Steuern für die Grenzgängertätigkeit in Deutschland zahlt.

Für Frankreich und Österreich gilt allerdings eine Ausnahme-Regelung. Wer in diesen beiden Ländern arbeitet, muss dort keine Steuern zahlen, sondern die Steuererklärung in Deutschland abgeben.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden

Am 12. April 2012 haben Deutschland und die Niederlande ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

Im Rahmen des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt der Grundsatz, dass Gewinne nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden können. Wenn das Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat allerdings auch Einkünfte erzielt, kommt dieser Grundsatz nicht zur Anwendung.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit müssen in dem Land versteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Allerdings kann das Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch in dem Staat versteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Das Land, in dem der Steuerzahler wohnt, hat das Besteuerungsrecht

  • wenn dieser sich nicht länger als 183 Tage im Jahr in dem anderen Staat aufhält (wobei diese Regelung kumulativ betrachtet werden muss, die Tage können sich also aufaddieren),
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der selbst auch nicht im anderen Staat ansässig ist,
  • oder wenn die Vergütungen nicht von einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Land hat.

Wenn ein Arbeitnehmer aus Deutschland und den Niederlanden gleichzeitig Einkünfte bezieht, so wird die steuerrechtliche Ansässigkeit ermittelt. Die steuerrechtliche Ansässigkeit ist erfüllt, wenn sich der Wohnsitz der Familie, der Hauptaufenthalt inklusive der beruflichen Tätigkeit oder der Lebensmittelpunkt in einem dieser Länder befindet.

Dort, wo die steuerrechtliche Ansässigkeit festgestellt wird, müssen demnach auch Steuern gezahlt werden.