Fristverlängerung für Steuererklärung – so geht’s

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Es ist wohl eine der unbeliebtesten Aufgaben der Deutschen: Das Ausfüllen der Steuererklärung. Singles, die mehr als 8.652 € im Jahr verdienen sowie Paare mit mehr als 17.304 € Einkommen sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Die Abgabefrist ist dabei immer der 31. Mai im nächsten Jahr. Ausnahme: Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt der 31. Dezember. Sollte es mit dem Mai-Termin knapp werden, kann man jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt Fristverlängerung beantragen.

Verspätungen werden beim Finanzamt ohne Fristverlängerung teuer

Lohnen kann sich die ganze Zahlenrechnerei mit sämtlichen Belegen vor allem, wenn hohe Abzüge wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast drücken. Ebenso können Anleger, die im Rahmen der Günstigerprüfung ihre Gewinne nachträglich versteuern, im zulässigen Rahmen Verluste oder Ausgaben gegenrechnen.

Wer beim Finanzamt Antrag auf Fristverlängerung stellt, verschafft sich auf jeden Fall Luft bis Ende September. Und das kann einigen Ärger ersparen. Verpasst man die Frist, kommt zunächst eine Mahnung mit einem ultimativen Abgabedatum samt Hinweis auf ein angedrohtes Zwangsgeld. Damit wird Druck gemacht.

Verpasst man auch diesen Termin, wird´s teuer. Auf jeden Fall ist ein Säumniszuschlag fällig: mindestens 1% der fälligen Summe für jeden angefangenen Monat. Ist man jedes Jahr verspätet, können es bis zu 10% bzw. 25.000 € werden. Alternativ kann auch ein Zwangsgeld festgelegt werden. Wird das nicht bezahlt, droht Ersatzzwangshaft. Diese Sanktionen lassen sich nur umgehen, wenn man etwa einen längeren Krankenhausaufenthalt nachweisen kann.

Nächster Schritt: Hat man den Säumniszuschlag gezahlt und schafft es dann immer noch nicht, wird das Einkommen kurzerhand geschätzt. In der Regel fällt es dann deutlich höher aus, als es tatsächlich ist.

Fristen zur Fristverlängerung

Will man all den Ärger vermeiden, kann man mit einem formlosen Schreiben oder per Mail beim Finanzamt Fristverlängerung beantragen. Und zwar rechtzeitig noch vor Ablauf der ersten Frist Ende Mai. In der Regel sind die Sachbearbeiter kulant. Nur sollten die Gründe nachvollziehbar sein. Bei Krankheiten, Tod von Angehörigen oder Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich, Belege mit einzureichen. Das Finanzamt reagiert dann mit der Bestätigung und einer neuen Frist.

Das ganze geht auch als „stillschweigende Fristverlängerung“. Dabei setzt man selbst ein Datum ein und schreibt, dass man von einer Genehmigung ausgeht, sofern man nichts Gegenteiliges hört. Kommt keine Reaktion, gilt die selbst definierte Frist. Wird es knapp, kann man auch versuchen, die Sache telefonisch zu regeln.

Alternativen und Abkürzungen

Eine ganz andere Möglichkeit ist eine Art indirekte Fristverlängerung. Oft ergibt sich der Termindruck nur wegen fehlender Belege. In dem Fall reicht es, die Steuererklärung zumindest grob anzufertigen.

Korrekturen und Nachreichen von Belegen können auch danach erfolgen. Das Finanzamt wird ohnehin nachfragen. Diese Variante empfiehlt sich auch, wenn man außer Trödelei keinen echten Verlängerungsgrund hat.

Fristverlängerung bei Rechtsmitteln

Ist endlich alles eingereicht und schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid, so kann auch dann noch Fristverlängerung nötig werden. Etwa wenn man Einspruch gegen den Bescheid einlegen will. Das muss innerhalb eines Monats geschehen. Hat man noch keine schlüssige Begründung oder fehlen Nachweise, so hält man eben die Frist formal ein, schreibt „Einspruch gegen…“ und reicht die Begründung nach – ähnlich wie bei der lückenhaften Steuererklärung.

Eine Behörde muss vor allem irgendetwas vorliegen haben, was einen Eingangsstempel bekommt. Alles andere zieht formal geregelten Ärger nach sich. Es sei denn, man ist ohne eigenes Verschulden verhindert etwa durch eine schwere Erkrankung. In dem Fall beantragt man „Wiedereinsetzung in den alten Stand“. Der „alte Stand“ ist die ursprüngliche Frist, die damit quasi verlängert wird.