Nicht abziehbare Vorsteuer: Rückforderungsgrenzen bei der Umsatzsteuer

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Die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer ist nur vom Endverbraucher eines Produktes oder einer Dienstleistung zu entrichten. Daher können Unternehmen die von ihnen entrichtete Umsatzsteuer auch als Vorsteuer zurückfordern.

Die Vorsteuer ist also für Unternehmer nur ein durchlaufender Posten. Beim Abzug der Vorsteuer sind jedoch einige Formalien einzuhalten. Neben den allgemeinen Anforderungen, die einen Steuerabzug ermöglichen, hat dieser nämlich auch seine Grenzen. Nicht alles kann bei der Vorsteuer abgezogen werden.

Logische Grenzen des Vorsteuerabzugs

Selbstverständlich kann die Vorsteuer nur in der Höhe angerechnet werden, in der sie gezahlt wurde. Das heißt, für umsatzsteuerbefreite Leistungen kann grundsätzlich auch kein Vorsteuerabzug erfolgen.

Genauso nachvollziehbar ist, dass die Vorsteuer nur in der Höhe, in der sie berechnet wurde, abgezogen werden kann, also 19% im Normalfall oder 7% bei reduzierter Umsatzsteuer.

Wichtig ist in jedem Fall, auf eine korrekte Rechnung mit allen nötigen Angaben zu achten. Es müssen Name und Adresse des Rechnungsstellers, Umsatzsteuernummer, Rechnungsnummer, Datum, Zeit und Liefermenge, Nettobetrag, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung vermerkt sein. Ohne die notwendigen Angaben auf der Rechnung wird diese nicht zum Vorsteuerabzug anerkannt.

Geschäfte mit dem Ausland

Gerade viele kleinere Unternehmen versäumen es, die Umsatzsteuer bei Geschäften mit ausländischen Geschäftspartnern als Vorsteuer anzumelden und zurückzufordern. Teils geschieht dies unter der Annahme, dass hier die Vorsteuer nicht abziehbar wäre, teils auch aus Angst vor dem bürokratischen Aufwand.

Ein Fehler, denn gerade bei Geschäften innerhalb der Eurozone ist dies heutzutage sehr vereinfacht worden. Am Beispiel von Frankreich finden Sie eine Erläuterung im Artikel Vorsteuer Frankreich: Was beim Handel mit unseren Nachbarn wichtig ist.

Doch auch bei Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die nicht in der Eurozone liegen, kann die beim Zoll entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Auch bei Rechnungen aus dem Ausland ist auf eine korrekte Rechnungslegung zu achten, da die entsprechenden Beträge sonst nicht von der Vorsteuer abziehbar sind.

Nicht abziehbare Vorsteuer nach Paragraph 15 Absatz 1a UStG

Nach oben genanntem Paragraphen 15 Absatz 1a im Umsatzsteuergesetz ist die Umsatzsteuer auf folgende Dinge nicht als Vorsteuer abziehbar:

  • Geschenke an Geschäftspartner
  • Gästehäuser
  • Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten
  • Lebensführung
  • häusliches Arbeitszimmer
  • für den Haushalt und den Unterhalt von Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
  • Umzugskosten für einen Wohnungswechsel

Bewirtungskosten

Ein Streitpunkt bei der abziehbaren Vorsteuer sind häufig die Bewirtungskosten. Diese sind, sofern sie dem Betriebszweck zugeordnet werden können, nur zu 70% als Betriebsausgabe gewertet. Die restlichen 30% gelten als Eigenverbrauch und somit ist auch die Vorsteuer auf diese 30% nicht abziehbar.

Allerdings ist dieser Punkt angreifbar. Es wurde von deutschen wie von europäischen Gerichten festgestellt, dass diese Einschränkung gegen die 6. EG-Richtlinie verstößt. Es kann also durchaus einen Versuch wert sein, bei den Bewirtungskosten den vollen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen.

Bei Unsicherheit einfach nachfragen

Die Vorsteuer und deren Abzug ist in vielen Betrieben ein Bereich, der sich irgendwo zwischen Mythos und Legende bewegt. Da gibt es Unternehmer, die damit prahlen, was sie alles von der Steuer abgesetzt haben – andere wiederum lassen hier aufgrund von Unsicherheiten eine Menge Geld auf der Strecke.

Wer sich nicht sicher ist, welche Posten mit der Vorsteuer abzugsfähig sind und welche nicht, sollte am besten einfach seinen Steuerberater oder auch das für ihn zuständige Finanzamt fragen, um auf der sicheren Seite zu sein.