Quellensteuer-Freibetrag: In Deutschland und im Ausland

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Die Quellensteuer wird in Deutschland als Abgeltungssteuer direkt an der Quelle der Kapitaleinkünfte erhoben.

Das Finanzinstitut des Investors muss hierbei den Steuerabzug vornehmen und die einbehaltenen Steuern an die Finanzämter überweisen.

Freibetrag der Quellensteuer in Deutschland

Der Freibetrag der deutschen Quellensteuer, oder auch Abgeltungssteuer, liegt bei 801 € pro Person. Bei Paaren ergibt sich dementsprechend ein Freibetrag von 1.602 €.

Diese Summen ergaben sich bis 2007 aus dem Sparerfreibetrag auf Dividenden und Zinserträge in Höhe von 750 € und einer Werbungskostenpauschale von 51 €, die mithilfe der Steuererklärung geltend gemacht werden konnten.

Seit dem 1. Januar 2009 wurden diese Freibeträge jedoch abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € pro Person ersetzt. Um diesen Freibetrag überhaupt nutzen zu können, muss der betroffene Investor einen Freistellungsauftrag bei seinem Finanzinstitut einreichen.

Seit Anfang 2009 gilt der Sparerpauschbetrag für Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Zu den Veräußerungsgewinnen gehören die Gewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren.

Bis Ende 2008 gab es dafür noch einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 512 €, sofern die betroffenen Wertpapiere über ein Jahr im Depot des Investors gehalten wurden und die Gewinne somit nicht während der Spekulationsfrist erwirtschaftet wurden. Diesen Freibetrag gibt es heute nicht mehr.

Weitere Werbungskosten wie beispielsweise Depotgebühren, Börsenzeitschriften, Fachliteratur, PC-Programme oder Fahrten zur Hauptversammlung entfallen seit dem 1. Januar 2009 also.

Mit der Einführung des Sparerpauschbetrages gilt außerdem ein Abzugsverbot für Fremdfinanzierungskosten für den Ankauf von Wertpapieren.

Die Quellensteuer im europäischen Vergleich

Die Quellensteuer – in Deutschland realisiert durch die Abgeltungssteuer – liegt im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weit oben. Nur Schweden und Finnland haben beide mit 30% einen höheren Steuersatz.

Luxemburg hat mit 15%, Tschechien mit 15%, Polen mit 15% und Belgien mit 15% auf Zinsen einen deutlich geringeren Steuersatz.

Der Quellensteuer-Freibetrag im Ausland

Sollte der Quellensteuer-Freibetrag in Höhe von 801 € im Ausland noch nicht gänzlich ausgeschöpft worden sein, behält die Bank keine Abgeltungssteuer von Kapitalerträgen ein.

Ist der Kapitalertrag komplett von der deutschen Abgeltungssteuer freigestellt, ist eine Verrechnung mit der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer also nicht möglich, da keine Abgeltungssteuer anfällt. Die Bank sammelt in diesem Fall die nicht verrechneten ausländischen Steuern.

Sollte der Investor im Laufe des Kalenderjahres jedoch inländische Zinserträge erwirtschaften, die über dem Freistellungsbetrag liegen, kann die Bank die fällige Abgeltungssteuer mit der gesammelten Quellensteuer verrechnen.

Am Ende des Jahres muss das Finanzinstitut die übrigen Quellensteuerbeträge gesondert bescheinigen. Die angerechneten Quellensteuern können nicht im nächsten Jahr weiterverwendet werden.

Jedoch haben Investoren mit der Bescheinigung die Möglichkeit, die übrigen Quellensteuern mit der eingezogenen Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge mithilfe der Einkommensteuererklärung bei einer anderen Bank verrechnen zu lassen.