Aufbewahrung von Möbeln nach Auszug: Das müssen Vermieter wissen

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Hubert K. war zwar schon längst ausgezogen, doch sein Drahtesel und ein Satz Winterreifen warteten noch geduldig in der Garage auf ihren Besitzer. Wesentlich weniger geduldig war jedoch der Vermieter, der den Privatbesitz seines ehemaligen Mieters nicht mehr länger aufbewahren wollte.Doch bei privaten Hinterlassenschaften von Mietern gelten gewisse Spielregeln, die Vermieter beachten sollten, um unnötigen Ärger zu vermeiden:Aufbewahrung für zwei MonateAbhängig von Umfang und Wert der zurückgelassenen Gegenstände sollte der Vermieter das Eigentum des ehemaligen Mieters für zwei Monate aufbewahren, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen.Allerdings ist der Vermieter nicht zum passiven Verwahren der zurückgelassenen Dinge verdonnert, sondern sollte den Mieter aktiv dazu auffordern, die verbliebenen Gegenstände umgehend abzuholen.Sinnvoll ist es zudem, eine Frist zu setzen, nach deren Verstreichen das restliche Hab und Gut des Mieters auf der Müllhalde landet.

Aufbewahrung von Möbeln: Nutzungsentschädigung möglich

Ist der Mieter nicht bloß vergesslich, sondern so dreist, die halbe Wohnung mit seiner Einrichtung zu blockieren und somit eine Weitervermietung unmöglich zu machen, dann kann eine Nutzungsentschädigung gefordert werden.Werden Müll und nutzlose Gegenstände in der Mietwohnung zurückgelassen, dann sollte der Vermieter ebenfalls nicht lange fackeln, sondern die Entsorgung veranlassen. Die dabei anfallenden Kosten muss der Mieter tragen.Allerdings empfiehlt es sich, den Mieter zuvor darauf hinzuweisen, dass die Wohnung nicht ordnungsgemäß übergeben wurde und die kostenpflichtige Entsorgung nach Verstreichen eines Fristzeitraums erfolgt.GeVestor.de empfiehlt: Mieter müssen bei ihrem Auszug sowohl die Wohnung als auch den gegebenenfalls dazugehörigen Keller, Speicher oder die Garage leer räumen, sodass einer Weitervermietung im wahrsten Sinne des Wortes nichts im Wege steht.Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, sollten Sie als Vermieter umgehend handeln und in einem Schreiben unmissverständlich Fristen zur Abholung bzw. Beseitigung setzen. Sinnvoll ist es, den Wert der Hinterlassenschaften abzuschätzen und in dem Schreiben zu erwähnen.