Die 3 wichtigsten Voraussetzungen vor einer Räumungsvollstreckung

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Wenn man vor der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme steht, oder davor eine Zwangsräumung in Auftrag zu geben, dann gibt es 3 wichtige Voraussetzungen, die dafür erforderlich sind:

Zunächst benötigt man einen Räumungstitel, in der Regel ein Urteil. Als weiterer Räumungstitel kommt auch der Zuschlagsbeschluss aus einer Zwangsversteigerung in Betracht. Das ist also der Fall, wenn msn eine Immobilie ersteigern will.

Beispiel für ein Räumungsurteil

Amtsgericht Musterstadtim Namen des VolkesUrteil

In dem Rechtsstreitdes Vermieters Harry Mustergegenden Mieter Rudi Sorglos

hat das Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der Musterstraße 18 in 55555 Musterstadt, 3. Obergeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Balkon sowie einem Kellerraum Nr. 2, an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Unterschrift Richter

Urteilsgründe: …

1. Voraussetzung: Konkrete Bezeichnung der Wohnung

Wichtiger Inhalt eines solchen Urteils ist stets die konkrete Bezeichnung der zu räumenden Wohnung. Daher sollte man darauf achten, dass auch Nebenräume wie Keller, Parkplätze und Garagen aufgeführt sind. Sonst weiß der Gerichtsvollzieher nicht, welche Wohnung er räumen soll, oder er nimmt nur Teilräumungen vor.

2. Voraussetzung: Vollstreckungsklausel darf nicht fehlen

Weiterhin benötigt man die so genannte Vollstreckungsklausel. Wenn das Gericht die Klausel nicht von sich aus erteilt, muss diese beim Gericht erst beantragt werden. Sie wird unter das Urteil geschrieben und kann folgendermaßen aussehen:

Die vorstehende vollstreckbare Ausfertigung des Urteils wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine Ausfertigung ist dem Kläger am 10.10.2014 und dem Beklagten am 08.10.2014 zugestellt worden.

3. Voraussetzung: Zustellung des Räumungstitels

Wichtige dritte Voraussetzung einer Räumungsvollstreckung ist die Zustellung des Räumungstitels an den Mieter vor Beginn der Räumung. Dabei reicht es aus, wenn die Zustellung unmittelbar vor der Räumung erfolgt, zum Beispiel durch den Gerichtsvollzieher.

Fazit: Diese Voraussetzungen müssen vor einer Räumungsvollstreckung vorliegen

Für eine problemlos ablaufende Räumungsvollstreckung werden also ein Räumungstitel – beispielsweise ein Urteil -, eine Vollstreckungsklausel sowie eine fristgerechte Zustellung des Räumungstitels an den Mieter, benötigt.