Eröffnungsbilanz – Regeln und Muster

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Eine Eröffnungsbilanz ist die Grundlage für neugegründete oder umgewandelte Unternehmen. Das gilt für große Firmen ebenso wie für Selbständige, die sich im Handelsregister eintragen lassen. Ein einheitliches Muster gibt es für die Eröffnungsbilanz nur insofern, als dass diese den Regeln der doppelten Buchhaltung zu folgen hat. Hinzu kommen einige Formvorschriften. Gemeinden hingegen bilanzieren nach detailliert vorgeschriebenem Muster.

Eröffnungsbilanz – Mustervorlagen für Gemeinden

Wer sich selbständig machen und in Sachen Eröffnungsbilanz schlau machen will, der stößt bei der Recherche häufig auf den Begriff “Muster”. Dies betrifft aber vor allem Gemeinden und Kommunen. Deren alte kameralistische Buchführung wurde 2005 durch kaufmännische Bilanzregeln abgelöst.

Mit der Umstellung wurden in Deutschlands Gemeinden Eröffnungsbilanzen erstellt. Und für die gibt es gesetzlich vorgeschriebene Muster, auch was einen gesonderten Lagebericht und speziellen Anhang betrifft.

In den Eröffnungsbilanzen zeigte sich erstmals eine Bewertung des Gemeindevermögens und dessen Verhältnis zu den Schulden. Außerdem die Eigenkapital- und Fremdkapitalquote. Die Bilanzierung erfolgt nach dem Grundmuster der doppelten Buchführung. Der wesentliche Unterschied zu Unternehmen: Die Erträge stammen vorwiegend aus Steuern und Abgaben.

Eröffnungsbilanz – Wahlrecht für Selbständige

Umstellungen sind auch bei Unternehmen Anlass für eine Eröffnungsbilanz. Zum Beispiel wenn eine Firma übernommen wird oder die Rechtsform ändert – wenn etwa aus der GmbH eine AG wird. Ein anderer Grund ist der Neubeginn eines Unternehmens. Klassischer Fall ist die GmbH in Gründung.

Die Eröffnungsbilanz ist für Firmen und Gesellschaften genauso erforderlich wie für Einzelpersonen, die kaufmännisch tätig werden. Entscheidend ist dabei der Eintrag ins Handelsregister. Aber auch nichteingetragene Selbständige und Freiberufler können sich zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechung und Bilanzierung entscheiden, bei der dann eine Eröffnungsbilanz fällig ist.

Diese Wahlmöglichkeit der Gewinnermittlung entfällt, sobald der Jahresgewinn über 50.000 € liegt. Das Zehnfache beim Umsatz. Dann fordert das Finanzamt eine Bilanz. Ist dies nicht der Fall, kann sich ein Selbständiger auch noch am Jahresende entscheiden. So jedenfalls entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.3.2009.

Eröffnungsbilanz nach dem Grundmuster der doppelten Buchführung

Bei der doppelten Buchführung erfolgt die Gewinnermittlung durch den Vergleich des Betriebsvermögens zum Jahresanfang und zum Jahresende. Für die Eröffnungsbilanz bei der Unternehmensgründung ist zunächst eine Bestandsaufnahme von Vermögen, Schulden und Eigenkapital erforderlich.

Das ist die Basis. Die Bilanz ist die Kurzdarstellung des Inventars und besteht aus 2 Seiten: Auf der einen stehen die Vermögenswerte als Aktiva und auf der anderen die Passiva mit der Finanzierung.

Zu jedem Posten der Bilanz wird zusätzlich ein Konto geführt, in das die Anfangsbestände der Eröffnungsbilanz übertragen werden. Das ermöglicht eine dynamische Darstellung der Geschäftsvorfälle. Im Abgleich mit der Schlussbilanz zum Jahresende wird das Betriebsvermögen so ermittelt: (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) – Schulden.

Der Gewinn des Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Betriebsvermögen in der Eröffnungsbilanz abzüglich dem in der Schlussbilanz. Es erfolgt jeweils ein Abgleich der Bilanzpositionen mit den Konten. Die erstellte Bilanz bildet mit der dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss.

Eröffnungsbilanz – kein einheitliches Muster

Was die Struktur der Eröffnungsbilanz angeht, so gilt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten sind gesondert auszuweisen und aufzugliedern. Für Kapitalgesellschaften gelten die allgemeinen Grundsätze des Handelsgesetzbuchs.

Ein einheitliches Muster für den Aufbau gibt es aber nicht. Das hängt wesentlich von der Rechtsform sowie der Größe einer Gesellschaft ab. Gleich ist nur das Grundmuster: Die Buchung der Geschäftsvorfälle auf der Soll-Seite mit der Mittelverwertung und auf der Haben-Seite mit der Mittelherkunft. Beide Seiten müssen immer ausgeglichen sein.